12.07.2015 Aufrufe

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Teil 1 · Kapitel 1hat, dass der Träger der Rentenversicherung zur Leistung einerRente unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage verpflichtetsein könnte. Für unzuständige Rehabilitationsträger, die eine Leistungnach Absatz 2 Satz 1 und 2 erbracht haben, ist §105 des Zehnten<strong>Buch</strong>es nicht anzuwenden.(5) Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständigebeauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrierennicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfsein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträgerunverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Erbenennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichstwohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehendersozialmedizinischer Dienste. Haben sich Leistungsberechtigte füreinen benannten Sachverständigen entschieden, wird dem WunschRechnung getragen. Der Sachverständige nimmt eine umfassendesozialmedizinische, bei Bedarf auch psychologische Begutachtungvor und erstellt das Gutachten innerhalb von zwei Wochen. Die indem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarfwerden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrundegelegt. Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämterbleiben unberührt.(6) Hält der leistende Rehabilitationsträger weitere Leistungenzur Teilhabe für erforderlich und kann er für diese Leistungen nichtRehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 sein, wird Absatz 1 Satz 2 entsprechendangewendet. Die Leistungsberechtigten werden hierüberunterrichtet.§15 Erstattung selbst beschaffter Leistungen(1) Kann über den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalbder in §14 Abs. 2 genannten Fristen entschieden werden,26

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!