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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 1022. an Arbeitgebera) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzenfür schwerbehinderte Menschen undb) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigungschwerbehinderter Menschen im Sinne des §72 Abs.1Nr. 1 <strong>Buch</strong>stabe a bis d oder des §75 Abs. 2 verbunden sind,vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnisgefährdet würde,3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen zuden Kosten in den Fällen des Absatzes 2 Satz 5 sowie an Trägervon Integrationsunternehmen und an öffentliche Arbeitgeberim Sinne des §71 Abs. 3, soweit sie Integrationsbetriebeund Integrationsabteilungen führen.Es kann ferner Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs-und Bildungsmaßnahmen erbringen.(4) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeitdes Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitslebenaus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehendenMitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigenArbeitsassistenz.(5) Verpflichtungen anderer werden durch die Absätze 3 und4 nicht berührt. Leistungen der Rehabilitationsträger nach §6Abs. 1 Nr. 1 bis 5 dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruchnicht besteht, nicht deshalb versagt werden, weil nach den besonderenRegelungen für schwerbehinderte Menschen entsprechendeLeistungen vorgesehen sind; eine Aufstockung durch Leistungendes Integrationsamtes findet nicht statt.(6) §14 gilt sinngemäß, wenn bei dem Integrationsamt eineLeistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt wird. Das gleiche119

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