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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 14Schwerbehindertenvertretung ruhen, wenn die Rechte undPflichten der Personalvertretung ruhen. §96 Abs. 7 Satz 3 istnach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstesanzuwenden. §99 Abs. 2 gilt nur für die in §99Abs. 1 genannten Personen und Vertretungen der Zentrale desBundesnachrichtendienstes.4. Im Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§119)und im Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt (§120)treten in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, diebeim Bundesnachrichtendienst beschäftigt sind, an die Stelleder Mitglieder, die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen undArbeitgeber sind (§119 Abs. 1 und §120 Abs. 1), Angehörigedes Bundesnachrichtendienstes, an die Stelle der Schwerbehindertenvertretungdie Schwerbehindertenvertretung derZentrale des Bundesnachrichtendienstes. Sie werden dem Integrationsamtund dem Präsidenten oder der Präsidentin desLandesarbeitsamtes vom Leiter oder der Leiterin des Bundesnachrichtendienstesbenannt. Die Mitglieder der Ausschüssemüssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigtsein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommendenGeheimhaltungsgrades zu erhalten.5. Über Rechtsstreitigkeiten, die auf Grund dieses <strong>Buch</strong>es imGeschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes entstehen,entscheidet im ersten und letzten Rechtszug der oberste Gerichtshofdes zuständigen Gerichtszweiges.§159 Übergangsregelung(1) Abweichend von §71 Abs. 1 beträgt die Pflichtquote für diein §71 Abs. 3 Nr. 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber desBundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf170

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