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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 62. ihnen eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die sie nichtzu vertreten haben, nicht vermittelt werden kann.(2) Leistungsempfänger haben die Verzögerung insbesondere zuvertreten, wenn sie zumutbare Angebote von Leistungen zur Teilhabeam Arbeitsleben in größerer Entfernung zu ihren Wohnortenablehnen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist §121 Abs. 4 desDritten <strong>Buch</strong>es entsprechend anzuwenden.(3) Können Leistungsempfänger Leistungen zur Teilhabe amArbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr, abervoraussichtlich wieder in Anspruch nehmen, werden Übergangsgeldund Unterhaltsbeihilfe bis zum Ende dieser Leistungen, längstensbis zu sechs Wochen weitergezahlt.(4) Sind die Leistungsempfänger im Anschluss an eine abgeschlosseneLeistung zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitslos, werdenÜbergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der Arbeitslosigkeitbis zu drei Monate weitergezahlt, wenn sie sich beimArbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und einen Anspruch auf Arbeitslosengeldvon mindestens drei Monaten nicht geltend machenkönnen; die Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahlvon Tagen, für die Leistungsempfänger im Anschluss an eineabgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben einen Anspruchaus Arbeitslosengeld geltend machen können. In diesem Fallbeträgt das Übergangsgeld1. bei Leistungsempfängern, bei denen die Voraussetzungen deserhöhten Bemessungssatzes nach §46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 vorliegen,67 vom Hundert,2. bei den übrigen Leistungsempfängern 60 vom Hundertdes sich aus §46 Abs. 1 Satz 1 oder §48 ergebenden Betrages.64

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