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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 110–111wirkungen der Behinderung und über entsprechende Verhaltensregelnzu informieren und zu beraten,6. eine Nachbetreuung, Krisenintervention oder psychosoziale Betreuungdurchzuführen sowie7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen.§111 Beauftragung und Verantwortlichkeit(1) Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Bundesanstaltfür Arbeit, der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträgertätig. Diese bleiben für die Ausführung der Leistung verantwortlich.(2) Im Auftrag legt der Auftraggeber in Abstimmung mit demIntegrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall notwendigenEinsatzes des Integrationsfachdienstes sowie das Entgeltfest.(3) Der Integrationsfachdienst arbeitet insbesondere mit1. den zuständigen Stellen im Arbeitsamt,2. dem Integrationsamt,3. dem zuständigen Rehabilitationsträger, insbesondere den Berufshelfernder gesetzlichen Unfallversicherung,4. dem Arbeitgeber, der Schwerbehindertenvertretung und denanderen betrieblichen Interessenvertretungen,5. der abgebenden Einrichtung der schulischen oder beruflichenBildung oder Rehabilitation mit ihren begleitenden Dienstenund internen Integrationsfachkräften oder -diensten zur Unterstützungvon Teilnehmenden an Leistungen zur Teilhabe amArbeitsleben,6. wenn notwendig auch mit anderen Stellen und Personen,eng zusammen.129

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