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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Kapitel 7 Integrationsfachdienste<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 108–109§109 Begriff und Personenkreis(1) Integrationsfachdienste sind Dienste Dritter, die im Auftragder Bundesanstalt für Arbeit, der Rehabilitationsträger und der Integrationsämterbei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabeschwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.(2) Schwerbehinderte Menschen im Sinne des Absatzes 1 sindinsbesondere1. schwerbehinderte Menschen mit einem besonderen Bedarf anarbeitsbegleitender Betreuung,2. schwerbehinderte Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitungdurch die Werkstatt für behinderte Menschen am Arbeitslebenauf dem allgemeinen Arbeitsmarkt teilhaben sollenund dabei auf aufwändige, personalintensive, individuelle arbeitsbegleitendeHilfen angewiesen sind sowie3. schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einerBeschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützungeines Integrationsfachdienstes angewiesen sind.(3) Ein besonderer Bedarf an arbeits- und berufsbegleitenderBetreuung ist insbesondere gegeben bei schwerbehinderten Menschenmit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einerschweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich imArbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammenmit weiteren vermittlungshemmenden Umständen (Alter,Langzeitarbeitslosigkeit, unzureichende Qualifikation, Leistungsminderung)die Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkterschwert.127

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