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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 5Kapitel 5 Leistungen zur Teilhabeam Arbeitsleben§33 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichenLeistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder vonBehinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeitzu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellenund ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauerzu sichern.(2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbslebengesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzunggeeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.(3) Die Leistungen umfassen insbesondere1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlichLeistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmenund Mobilitätshilfen,2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderungerforderlichen Grundausbildung,3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungeneinen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschlusseinschließen,4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einemzeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführtwerden,5. Überbrückungsgeld entsprechend §57 des Dritten <strong>Buch</strong>esdurch die Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete44

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