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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · § 35dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigungin diesem Betrieb entgegenstehen, zu kündigen.Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstensaber den im letzten Jahr vor der Beendigung des Beschäftigungsverhältnissesgewährten Förderungsbetrag begrenzt; ungeförderteNachbeschäftigungszeiten werden anteilig berücksichtigt.§35 Einrichtungen der beruflichen RehabilitationLeistungen werden durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerkeund vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitationausgeführt, soweit Art oder Schwere der Behinderungoder die Sicherung des Erfolges die besonderen Hilfen dieser Einrichtungenerforderlich machen. Die Einrichtung muss1. nach Dauer, Inhalt und Gestaltung der Leistungen, Unterrichtsmethode,Ausbildung und Berufserfahrung der Leitungund der Lehrkräfte sowie der Ausgestaltung der Fachdiensteeine erfolgreiche Ausführung der Leistung erwarten lassen,2. angemessene Teilnahmebedingungen bieten und behinderungsgerechtsein, insbesondere auch die Beachtung der Erfordernissedes Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gewährleisten,3. den Teilnehmenden und den von ihnen zu wählenden Vertretungenangemessene Mitwirkungsmöglichkeiten an derAusführung der Leistungen bieten sowie4. die Leistung nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit undSparsamkeit, insbesondere zu angemessenen Vergütungssätzen,ausführen.Die zuständigen Rehabilitationsträger vereinbaren hierüber gemeinsameEmpfehlungen nach den §§13 und 20.49

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