12.07.2015 Aufrufe

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kapitel 14 Straf-, Bußgeld- undSchlussvorschriften<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 154–156§155 Strafvorschriften(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zumpersönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs-oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als Vertrauenspersonschwerbehinderter Menschen anvertraut worden oder sonstbekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahroder mit Geldstrafe bestraft.(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sichoder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis,namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltunger nach Absatz 1 verpflichtet ist, verwertet.(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.§156 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen §71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einerRechtsverordnung nach §79 Nr. 1, schwerbehinderte Menschennicht beschäftigt,2. entgegen §80 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nichtvollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt odernicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,167

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!