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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 2gemeinschaften und die für die Wahrnehmung der Interessen derambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebenemaßgeblichen Spitzenverbände. Deren Anliegen wird beider Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnunggetragen.(4) §13 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden für Vereinbarungenauf Grund gesetzlicher Vorschriften für die Rehabilitationsträger.§21 Verträge mit Leistungserbringern(1) Die Verträge über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdiensteund -einrichtungen, die nicht in der Trägerschafteines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten insbesondereRegelungen über1. Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, dasbeteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste,2. Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarungvon Vergütungen,3. Rechte und Pflichten der Teilnehmer, soweit sich diese nichtbereits aus dem Rechtsverhältnis ergeben, das zwischen ihnenund dem Rehabilitationsträger besteht,4. angemessene Mitwirkungsmöglichkeiten der Teilnehmer ander Ausführung der Leistungen,5. Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie6. die Beschäftigung eines angemessenen Anteils behinderter, insbesondereschwerbehinderter Frauen.(2) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträgenach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden; siekönnen über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungennach §13 sowie Rahmenverträge mit den Arbeitsgemeinschaften32

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