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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 1 · Kapitel 5§42 Zuständigkeit für Leistungen in Werkstättenfür behinderte Menschen(1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereicherbringen1. die Bundesanstalt für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern2 bis 4 genannten Träger zuständig ist,2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeitfür durch Arbeitsunfälle Verletzte und von BerufskrankheitenBetroffene,3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungender §§11 bis 13 des Sechsten <strong>Buch</strong>es,4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungender §§26 und 26a des Bundesversorgungsgesetzes.(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich erbringen1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeitfür durch Arbeitsunfälle Verletzte und von BerufskrankheitenBetroffene,2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungendes §27d Abs. 1 Nr. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungendes §35a des Achten <strong>Buch</strong>es,4. im Übrigen die Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungendes Bundessozialhilfegesetzes.§43 ArbeitsförderungsgeldDie Werkstätten für behinderte Menschen erhalten von demzuständigen Rehabilitationsträger zur Auszahlung an die im Arbeitsbereichbeschäftigten behinderten Menschen zusätzlich zu denVergütungen nach §41 Abs. 3 ein Arbeitsförderungsgeld. DasArbeitsförderungsgeld beträgt monatlich 26 Euro für jeden im Ar-54

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