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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 2gericht, die obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Bundesgerichtshofjedoch zusammengefasst mit dem Generalbundesanwalt,sowie das Bundeseisenbahnvermögen,2. jede oberste Landesbehörde und die Staats- und Präsidialkanzleienmit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Verwaltungender Landtage, die Rechnungshöfe (Rechnungskammern),die Organe der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder und jedesonstige Landesbehörde, zusammengefasst jedoch diejenigenBehörden, die eine gemeinsame Personalverwaltung haben,3. jede sonstige Gebietskörperschaft und jeder Verband von Gebietskörperschaften,4. jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichenRechts.§72 Beschäftigung besonderer Gruppenschwerbehinderter Menschen(1) Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind inangemessenem Umfang zu beschäftigen1. schwerbehinderte Menschen, die nach Art oder Schwere ihrerBehinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind, insbesonderesolche,a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderungnicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraftbedürfen oderb) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nurvorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen fürden Arbeitgeber verbunden ist oderc) die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlichnur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistungerbringen können oder82

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