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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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Teil 2 · Kapitel 10§128 Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen,Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen(1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzungder Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung des Teils 2auch für schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen so zu gestalten,dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschengefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderterMenschen unter den Beamten und Beamtinnen erreicht wird.(2) Sollen schwerbehinderte Beamte oder Beamtinnen vorzeitigin den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wird vorherdas Integrationsamt gehört, das für die Dienststelle zuständig ist,die den Beamten oder die Beamtin beschäftigt, es sei denn, derschwerbehinderte Beamte oder die schwerbehinderte Beamtin hatdie vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassungselbst beantragt. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretunggemäß §95 Abs. 2 bleibt unberührt.(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Richter undRichterinnen entsprechende Anwendung.(4) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldatenund Soldatinnen gelten §2 Abs. 1 und 2, §§69, 93 bis 99,116 Abs. 1 sowie §§123, 125, 126 und 145 bis 147. Im Übrigengelten für Soldaten und Soldatinnen die Vorschriften über die persönlicheRechtsstellung der schwerbehinderten Menschen, soweitsie mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.§129 Unabhängige TätigkeitSoweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassungerforderlich ist, soll schwerbehinderten Menschen, die eineZulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der142

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