12.07.2015 Aufrufe

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 15–16teilt der Rehabilitationsträger dies den Leistungsberechtigten unterDarlegung der Gründe rechtzeitig mit. Erfolgt die Mitteilung nichtoder liegt ein zureichender Grund nicht vor, können Leistungsberechtigtedem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzenund dabei erklären, dass sie sich nach Ablauf der Frist die erforderlicheLeistung selbst beschaffen. Beschaffen sich Leistungsberechtigtenach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst,ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung derGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattungder Aufwendungen verpflichtet. Die Erstattungspflicht bestehtauch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistungnicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrechtabgelehnt hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Träger der Sozialhilfe,der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge.(2) Die Rehabilitationsträger erfassen,1. in wie vielen Fällen die Fristen nach §14 nicht eingehaltenwurden,2. in welchem Umfang sich die Verfahrensdauer vom Eingang derAnträge bis zur Entscheidung über die Anträge verringert hat,3. in wie vielen Fällen eine Kostenerstattung nach Absatz 1 Satz3 und 4 erfolgt ist.§16 VerordnungsermächtigungVereinbaren die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechsMonaten, nachdem das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnungsie dazu aufgefordert hat, gemeinsame Empfehlungennach §13 oder ändern sie unzureichend gewordene Empfehlungennicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Arbeitund Sozialordnung Regelungen durch Rechtsverordnung mitZustimmung des Bundesrates erlassen. Die Rechtsverordnung wird27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!