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Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX ... - Personalrat

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<strong>SGB</strong> <strong>IX</strong> · §§ 11–134. Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzendurchgeführt werden sowie5. Prävention entsprechend dem in §3 genannten Ziel geleistetwird.(2) Die Rehabilitationsträger und ihre Verbände sollen zur gemeinsamenWahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderterMenschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften bilden.§ 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten <strong>Buch</strong>es gilt entsprechend.§13 Gemeinsame Empfehlungen(1) Die Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbarenzur Sicherung der Zusammenarbeit nach §12 Abs. 1 gemeinsameEmpfehlungen.(2) Die Rehabilitationsträger nach §6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 vereinbarendarüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,1. welche Maßnahmen nach §3 geeignet sind, um den Eintritteiner Behinderung zu vermeiden, sowie über die statistischeErfassung der Anzahl, des Umfangs und der Wirkungen dieserMaßnahmen,2. in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigenMenschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angebotenwerden, insbesondere um eine durch eine Chronifizierungvon Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,3. in welchen Fällen und in welcher Weise die Klärung der im Einzelfallanzustrebenden Ziele und des Bedarfs an Leistungenschriftlich festzuhalten ist sowie über die Ausgestaltung des in§14 bestimmten Verfahrens,4. in welcher Weise die Bundesanstalt für Arbeit von den übrigenRehabilitationsträgern nach §38 zu beteiligen ist,21

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