4 Bestandsaufnahme, -analyse und - Familie Spiegel in Radeberg
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5a )Wie <strong>in</strong> unserer Stellungnahme vom 18.02.1998 zum Bebauungsplan Nr.26 bereits<br />
erwähnt, ist gemäß § 1 Abs.5 Nr.4 BauGB die Erhaltung, Erneuerung <strong>und</strong> Fortentwicklung<br />
vorhandener Ortsteile bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen <strong>und</strong> vorrangig vor der<br />
Inanspruchnahme von Flächen „auf der grünen Wiese" zu betreiben.<br />
Die Darstellung der Splittersiedlungen Friedrichstal <strong>und</strong> „An der Aue" sowie vor allem die<br />
geplante Bauflächenentwicklung beidseitig der Kle<strong>in</strong>wolmsdorfer Straße s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem<br />
S<strong>in</strong>ne nochmals zu überdenken.<br />
Aus städtebaulicher Sicht ist zu empfehlen, die Belegung der erschlossenen B- Plan-<br />
Gebiete, die Weiterfuhrung der sich im Aufstellungsverfahren bef<strong>in</strong>dlichen Bebauungspläne<br />
<strong>und</strong> die Innenstadtsanierung vorrangig vor der Entwicklung der Splittersiedlungen zu<br />
Ortsteilen <strong>und</strong> an die Ortsteile heran vorzunehmen.<br />
Sollte darüberh<strong>in</strong>aus weiterer Bauflächenbedarf bestehen, die e<strong>in</strong> Festhalten an diesen<br />
Bauflächen rechtfertigen, sollte der Bereich zwischen dem Geltungsbereich Nr.6 <strong>und</strong> der<br />
vorhandenen Bebauung nicht als Fläche für die Landwirtschaft, sondern als Baufläche<br />
dargestellt werden, um e<strong>in</strong>e zusammenhängende Wohnbebauuüg zur Anb<strong>in</strong>dung an das<br />
Stadtgebiet zu ermöglichen. '<br />
Ansonsten ist das Freihaltungs<strong>in</strong>teresse der Stadt für diese Fläche im Erläuterungsbericht zu<br />
begründen.<br />
5b) In der Siedlung Friedrichstal wurde e<strong>in</strong>e Fläche für Geme<strong>in</strong>bedarf dargestellt, ohne dabei<br />
die konkrete Zweckbestimmung dieser Fläche zu benennen. Die Forderung nach der<br />
Angabe der Zweckbestimmung ergibt sich sowohl aus § 5 Abs.2 Nr.2 BauGB als auch aus<br />
der Anlage zur PlanzV90.<br />
Westlich der Ortslage Lotzdorf <strong>und</strong> mehrfach im Stadgebiet <strong>Radeberg</strong> ist im Planteil e<strong>in</strong>e<br />
Geme<strong>in</strong>bedarfs fläche mit e<strong>in</strong>er Zweckbestimmung, deren Erläuterung <strong>in</strong> der Legende fehlt,<br />
enthalten.<br />
In diesem Zusammenhang wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, daß Freibadanlagen üblicherweise nicht<br />
als Flächen für den Geme<strong>in</strong>bedarf dargestellt werden; <strong>in</strong> Abhängigkeit von ihrer Größe,<br />
Ausstattung <strong>und</strong> E<strong>in</strong>zugsbereich s<strong>in</strong>d sie entweder den Günflächen oder Sport- <strong>und</strong><br />
Spielanlagen zugeordnet.<br />
5c) Die Aussage im Punkt 5.2.1.3 des Erläuterungsberichtes ist zu überprüfen. Auch wenn<br />
der Anteil der Landwirtschaft im Verhältnis zu Gewerbe <strong>und</strong> Industrie im Wirtschaftsgefüge<br />
der Stadt <strong>Radeberg</strong> eher ger<strong>in</strong>g ist, sollte er nicht gänzlich vernachlässigt werden.<br />
Unter Zugr<strong>und</strong>elegung der vorliegenden Aussagen dieses Punktes ist die Darstellung<br />
„Dorfgebiet" im Ortsteil Lotzdorf <strong>und</strong> die Darstellung der Flächen für die Landwirtschaft<br />
im Planteil nicht nachzuvollziehen.<br />
Sofern die Darstellung dieser Landwirtschaftsflächen ausschließlich dem Ziel der<br />
Freihaltung des Landschaftsraumes dienen soll, ist dies im Erläuterungsbericht darzulegen.<br />
5d) Bedenken bestehen zur Darstellung von Gewerbe- <strong>und</strong> Wohnbauflächen <strong>in</strong> unmittelbarer<br />
Nachbarschaft, weil hier e<strong>in</strong>e Verletzung des Planungsgr<strong>und</strong>stazes der Trennung von<br />
unverträglichen Nutzungen gesehen wird.<br />
Im Stadtgebiet <strong>Radeberg</strong> ist oft e<strong>in</strong> Nebene<strong>in</strong>ander von gewerblichen <strong>und</strong> Wohnbauflächen<br />
dargestellt. Weder aus dem Planteil noch aus dem Erläuterungsbericht ergeben sich<br />
diesbezügliche Möglichkeiten der Konfliktbewältigung.<br />
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die allgeme<strong>in</strong>en Anforderungen an ges<strong>und</strong>e Wohn- <strong>und</strong><br />
Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Daher soll bereits auf der Ebene des<br />
Flächennutzungsplanes gemäß § 5 Abs.2 Nr.6 BauGB zum<strong>in</strong>dest auf das Vorhandense<strong>in</strong> von<br />
Konflikten h<strong>in</strong>gewiesen werden, auch wenn die Konfliktlösung selbst der verb<strong>in</strong>dlichen<br />
Bauleitplanung vorbehalten bleibt.