Verkaufsprospekt
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ANLAGE DES FONDSVERMÖGENS<br />
Die Anlageverwalter<br />
Der Manager hat für die einzelnen Teilfonds die unten<br />
genannten Anlageverwalter gemäß einer Reihe von<br />
Anlageverwaltungsverträgen bestellt, die in den einzelnen<br />
Nachträgen zu diesem Prospekt beschrieben sind.<br />
Jeder Anlageverwaltungsvertrag sieht vor, dass der bzw.<br />
die Anlageverwalter jedes Teilfonds das Portefeuille jedes<br />
Teilfonds in Übereinstimmung mit den Anlagezielen und der<br />
Anlagepolitik jedes Teilfonds, die in dem betreffenden<br />
Nachtrag angegeben sind, und den in diesem Prospekt<br />
aufgeführten Anlagebeschränkungen verwalten.<br />
Jedem Anlageverwalter steht es frei,<br />
Anlageverwaltungsdienstleistungen gegenüber Dritten zu<br />
erbringen und sonstige Tätigkeiten auszuüben. Die<br />
Gebühren jedes Anlageverwalters werden vom Manager<br />
gezahlt.<br />
Anlageverwalter können in Übereinstimmung mit den<br />
Anforderungen der Zentralbank und mit vorheriger<br />
Zustimmung des Managers einzelne oder alle ihre<br />
Aufgaben bei der Verwaltung des Vermögens eines oder<br />
mehrerer Teilfonds auf einen oder mehrere<br />
Unteranlageverwalter übertragen. Die Gebühren eines für<br />
einen Teilfonds bestellten Unteranlageverwalters werden<br />
von dem jeweiligen Anlageverwalter getragen und nicht<br />
dem betreffenden Teilfonds belastet. Einzelheiten zu den<br />
für einen bestimmten Teilfonds bestellten<br />
Unteranlageverwaltern sind in dem Nachtrag für den<br />
betreffenden Teilfonds enthalten und werden in den<br />
periodischen Berichten des Fonds angegeben.<br />
Die Anlageziele<br />
Das Anlageziel und die Anlagepolitik jedes Teilfonds<br />
werden vom Manager in Absprache mit dem<br />
Anlageverwalter bei der Auflegung des betreffenden<br />
Teilfonds formuliert. Das Anlageziel und die Anlagepolitik<br />
der Teilfonds sind in den Nachträgen zu diesem Prospekt<br />
dargelegt. Das Vermögen eines Teilfonds wird<br />
entsprechend seinem Anlageziel und seiner Anlagepolitik<br />
gesondert angelegt.<br />
Das Anlageziel der einzelnen Teilfonds darf nur mit<br />
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Mehrheit der auf<br />
einer Hauptversammlung der Anteilinhaber des<br />
betreffenden Teilfonds abgegebenen Stimmen geändert<br />
werden, und im Falle einer solchen Änderung wird sie den<br />
Anteilinhabern mit angemessener Frist angekündigt, um<br />
ihnen die Rückgabe ihrer Anteile vor der Wirksamkeit der<br />
Änderungen zu ermöglichen.<br />
Anlagepolitik<br />
Die Anlagepolitik jedes Teilfonds ist in dem betreffenden<br />
Nachtrag angegeben.<br />
Wesentliche Änderungen der Anlagepolitik der einzelnen<br />
Teilfonds erfolgen nur mit vorheriger schriftlicher<br />
Zustimmung der Mehrheit der auf einer Hauptversammlung<br />
der Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds abgegebenen<br />
Stimmen, und im Falle einer solchen Änderung wird sie den<br />
Anteilinhabern mit angemessener Frist angekündigt, um<br />
ihnen die Rückgabe ihrer Anteile vor der Wirksamkeit der<br />
Änderungen zu ermöglichen.<br />
Anlage über Tochtergesellschaften<br />
Der Manager kann für die Zwecke der effizienten<br />
Portfolioverwaltung mit vorheriger Zustimmung der<br />
irischen Zentralbank von Zeit zu Zeit Anlagen über<br />
hundertprozentige Tochtergesellschaften, die in<br />
maßgeblichen Hoheitsgebieten gegründet sind, tätigen,<br />
um die Auswirkungen von Devisenkontrollen zu mindern<br />
und / oder um von anwendbaren Besteuerungsabkommen<br />
zu profitieren. In dem Verwaltungsrat jeder<br />
Tochtergesellschaft, über die ein Teilfonds anlegen kann,<br />
werden die Verwaltungsratsmitglieder stets mehrheitlich<br />
vertreten sein. Das Anlageziel und die Anlagepolitik des<br />
betreffenden Teilfonds findet nicht nur auf den Teilfonds,<br />
sondern auch auf die Tochtergesellschaft Anwendung und<br />
die Anlagen der Tochtergesellschaft werden so<br />
angesehen, als ob sie von dem Teilfonds gehalten<br />
würden. Die Vermögenswerte und Anteile einer<br />
Tochtergesellschaft werden von dem Treuhänder oder<br />
einer bestellten Unterdepotbank gehalten.<br />
Anlagebeschränkungen<br />
Die zulässigen Anlagen und für jeden Teilfonds geltenden<br />
Anlagebeschränkungen gemäß den Einschränkungen und<br />
Ausnahmen in den OGAW-Vorschriften und den<br />
Bekanntmachungen der Zentralbank finden sich<br />
nachstehend. Der Manager kann jeweils diejenigen<br />
weiteren Anlagebeschränkungen festlegen, die mit den<br />
Interessen der Anteilinhaber vereinbar sind oder in deren<br />
Interesse liegen, um die Gesetze und Vorschriften der<br />
Länder einzuhalten, in denen Anteile des Fonds platziert<br />
werden.<br />
Solange Teilfonds von der Hong Kong Securities and<br />
Futures Commission (die "SFC") zum Vertrieb in<br />
Hongkong zugelassen sind, werden Anteilinhaber von<br />
allen Änderungen der Anlagebeschränkungen mit einer<br />
Frist von mindestens einem Monat in Kenntnis gesetzt,<br />
sofern mit der Zentralbank und der SFC nicht zuvor<br />
anderweitig vereinbart. Diese weiteren Beschränkungen<br />
müssen den Anforderungen der Zentralbank entsprechen:<br />
Allgemeines<br />
1. Zulässige Anlagen<br />
Die Anlagen jedes Teilfonds sind beschränkt auf:<br />
1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die<br />
entweder an einer Wertpapierbörse eines<br />
Mitgliedstaates oder eines Nicht-Mitgliedstaats<br />
amtlich notiert oder an einem geregelten Markt<br />
eines Mitgliedstaates oder Nicht-Mitgliedstaats,<br />
der anerkannt, für das Publikum offen und<br />
dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist,<br />
gehandelt werden.<br />
1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, deren<br />
Zulassung zur amtlichen Notierung an einer<br />
Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie<br />
vorstehend beschrieben) innerhalb eines Jahres<br />
erfolgt.<br />
1.3 Geldmarktinstrumente gemäß der Definition in<br />
den Bekanntmachungen der Zentralbank, die<br />
nicht an einem geregelten Markt gehandelt<br />
werden.<br />
1.4 Anteile von OGAW.<br />
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