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Verkaufsprospekt

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ANLAGE DES FONDSVERMÖGENS<br />

Die Anlageverwalter<br />

Der Manager hat für die einzelnen Teilfonds die unten<br />

genannten Anlageverwalter gemäß einer Reihe von<br />

Anlageverwaltungsverträgen bestellt, die in den einzelnen<br />

Nachträgen zu diesem Prospekt beschrieben sind.<br />

Jeder Anlageverwaltungsvertrag sieht vor, dass der bzw.<br />

die Anlageverwalter jedes Teilfonds das Portefeuille jedes<br />

Teilfonds in Übereinstimmung mit den Anlagezielen und der<br />

Anlagepolitik jedes Teilfonds, die in dem betreffenden<br />

Nachtrag angegeben sind, und den in diesem Prospekt<br />

aufgeführten Anlagebeschränkungen verwalten.<br />

Jedem Anlageverwalter steht es frei,<br />

Anlageverwaltungsdienstleistungen gegenüber Dritten zu<br />

erbringen und sonstige Tätigkeiten auszuüben. Die<br />

Gebühren jedes Anlageverwalters werden vom Manager<br />

gezahlt.<br />

Anlageverwalter können in Übereinstimmung mit den<br />

Anforderungen der Zentralbank und mit vorheriger<br />

Zustimmung des Managers einzelne oder alle ihre<br />

Aufgaben bei der Verwaltung des Vermögens eines oder<br />

mehrerer Teilfonds auf einen oder mehrere<br />

Unteranlageverwalter übertragen. Die Gebühren eines für<br />

einen Teilfonds bestellten Unteranlageverwalters werden<br />

von dem jeweiligen Anlageverwalter getragen und nicht<br />

dem betreffenden Teilfonds belastet. Einzelheiten zu den<br />

für einen bestimmten Teilfonds bestellten<br />

Unteranlageverwaltern sind in dem Nachtrag für den<br />

betreffenden Teilfonds enthalten und werden in den<br />

periodischen Berichten des Fonds angegeben.<br />

Die Anlageziele<br />

Das Anlageziel und die Anlagepolitik jedes Teilfonds<br />

werden vom Manager in Absprache mit dem<br />

Anlageverwalter bei der Auflegung des betreffenden<br />

Teilfonds formuliert. Das Anlageziel und die Anlagepolitik<br />

der Teilfonds sind in den Nachträgen zu diesem Prospekt<br />

dargelegt. Das Vermögen eines Teilfonds wird<br />

entsprechend seinem Anlageziel und seiner Anlagepolitik<br />

gesondert angelegt.<br />

Das Anlageziel der einzelnen Teilfonds darf nur mit<br />

vorheriger schriftlicher Zustimmung der Mehrheit der auf<br />

einer Hauptversammlung der Anteilinhaber des<br />

betreffenden Teilfonds abgegebenen Stimmen geändert<br />

werden, und im Falle einer solchen Änderung wird sie den<br />

Anteilinhabern mit angemessener Frist angekündigt, um<br />

ihnen die Rückgabe ihrer Anteile vor der Wirksamkeit der<br />

Änderungen zu ermöglichen.<br />

Anlagepolitik<br />

Die Anlagepolitik jedes Teilfonds ist in dem betreffenden<br />

Nachtrag angegeben.<br />

Wesentliche Änderungen der Anlagepolitik der einzelnen<br />

Teilfonds erfolgen nur mit vorheriger schriftlicher<br />

Zustimmung der Mehrheit der auf einer Hauptversammlung<br />

der Anteilinhaber des betreffenden Teilfonds abgegebenen<br />

Stimmen, und im Falle einer solchen Änderung wird sie den<br />

Anteilinhabern mit angemessener Frist angekündigt, um<br />

ihnen die Rückgabe ihrer Anteile vor der Wirksamkeit der<br />

Änderungen zu ermöglichen.<br />

Anlage über Tochtergesellschaften<br />

Der Manager kann für die Zwecke der effizienten<br />

Portfolioverwaltung mit vorheriger Zustimmung der<br />

irischen Zentralbank von Zeit zu Zeit Anlagen über<br />

hundertprozentige Tochtergesellschaften, die in<br />

maßgeblichen Hoheitsgebieten gegründet sind, tätigen,<br />

um die Auswirkungen von Devisenkontrollen zu mindern<br />

und / oder um von anwendbaren Besteuerungsabkommen<br />

zu profitieren. In dem Verwaltungsrat jeder<br />

Tochtergesellschaft, über die ein Teilfonds anlegen kann,<br />

werden die Verwaltungsratsmitglieder stets mehrheitlich<br />

vertreten sein. Das Anlageziel und die Anlagepolitik des<br />

betreffenden Teilfonds findet nicht nur auf den Teilfonds,<br />

sondern auch auf die Tochtergesellschaft Anwendung und<br />

die Anlagen der Tochtergesellschaft werden so<br />

angesehen, als ob sie von dem Teilfonds gehalten<br />

würden. Die Vermögenswerte und Anteile einer<br />

Tochtergesellschaft werden von dem Treuhänder oder<br />

einer bestellten Unterdepotbank gehalten.<br />

Anlagebeschränkungen<br />

Die zulässigen Anlagen und für jeden Teilfonds geltenden<br />

Anlagebeschränkungen gemäß den Einschränkungen und<br />

Ausnahmen in den OGAW-Vorschriften und den<br />

Bekanntmachungen der Zentralbank finden sich<br />

nachstehend. Der Manager kann jeweils diejenigen<br />

weiteren Anlagebeschränkungen festlegen, die mit den<br />

Interessen der Anteilinhaber vereinbar sind oder in deren<br />

Interesse liegen, um die Gesetze und Vorschriften der<br />

Länder einzuhalten, in denen Anteile des Fonds platziert<br />

werden.<br />

Solange Teilfonds von der Hong Kong Securities and<br />

Futures Commission (die "SFC") zum Vertrieb in<br />

Hongkong zugelassen sind, werden Anteilinhaber von<br />

allen Änderungen der Anlagebeschränkungen mit einer<br />

Frist von mindestens einem Monat in Kenntnis gesetzt,<br />

sofern mit der Zentralbank und der SFC nicht zuvor<br />

anderweitig vereinbart. Diese weiteren Beschränkungen<br />

müssen den Anforderungen der Zentralbank entsprechen:<br />

Allgemeines<br />

1. Zulässige Anlagen<br />

Die Anlagen jedes Teilfonds sind beschränkt auf:<br />

1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die<br />

entweder an einer Wertpapierbörse eines<br />

Mitgliedstaates oder eines Nicht-Mitgliedstaats<br />

amtlich notiert oder an einem geregelten Markt<br />

eines Mitgliedstaates oder Nicht-Mitgliedstaats,<br />

der anerkannt, für das Publikum offen und<br />

dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist,<br />

gehandelt werden.<br />

1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, deren<br />

Zulassung zur amtlichen Notierung an einer<br />

Wertpapierbörse oder einem anderen Markt (wie<br />

vorstehend beschrieben) innerhalb eines Jahres<br />

erfolgt.<br />

1.3 Geldmarktinstrumente gemäß der Definition in<br />

den Bekanntmachungen der Zentralbank, die<br />

nicht an einem geregelten Markt gehandelt<br />

werden.<br />

1.4 Anteile von OGAW.<br />

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