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Verkaufsprospekt

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Veräußerung angefallen ist, muss der Fonds den<br />

Differenzbetrag einbehalten. Wenn die Steuer, die bei<br />

einem nachfolgenden steuerlich relevanten Ereignis anfällt,<br />

niedriger ist als diejenige, die bei der vorhergehenden<br />

angenommenen Veräußerung angefallen ist, wird der<br />

Fonds dem Anteilinhaber den Differenzbetrag erstatten<br />

(vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes mit der<br />

Überschrift „15 %-Grenze“).<br />

10 %-Grenze<br />

Der Fonds muss in Bezug auf diese angenommene<br />

Veräußerung keine Steuer („Exit Tax“) abziehen, wenn der<br />

Wert der zu besteuernden Anteile (d. h. derjenigen von<br />

Anteilinhabern gehaltenen Anteile, für die die<br />

Erklärungsverfahren nicht anwendbar sind) des Fonds<br />

bzw. des jeweiligen Teilfonds unter 10 % des Wertes der<br />

Gesamtzahl der Anteile des Fonds bzw. des jeweiligen<br />

Teilfonds liegt und der Fonds dafür optiert hat, in jedem<br />

Jahr, in dem die Geringfügigkeitsgrenze anzuwenden ist,<br />

bestimmte Angaben zu jedem betroffenen Anteilinhaber<br />

(der „betroffene Anteilinhaber) an das Finanzamt zu<br />

melden. In dieser Situation ist der Anteilinhaber selbst<br />

dafür verantwortlich, die auf einen Gewinn aus einer<br />

angenommenen Veräußerung anfallende Steuer auf Basis<br />

einer Selbstveranlagung („selbstveranlagende Anleger“)<br />

anzumelden (anstatt ansonsten der Fonds oder die von<br />

ihm beauftragten Dienstleister). Es wird davon<br />

ausgegangen, dass der Fonds diese Option gewählt hat,<br />

sobald er die betroffenen Anteilinhaber schriftlich informiert<br />

hat, dass er die erforderliche Meldung machen wird.<br />

15 %-Grenze<br />

Wie bereits erwähnt, erstattet der Fonds dem Anteilinhaber<br />

den Überschuss, wenn die sich aus dem folgenden<br />

steuerlich relevanten Ereignis ergebene Steuer niedriger ist<br />

als die, die sich aus der vorangegangenen angenommenen<br />

Veräußerung ergeben hat (z. B. aufgrund eines späteren<br />

Verlusts aus einer tatsächlichen Veräußerung). Liegt<br />

jedoch unmittelbar vor dem nächsten steuerlich relevanten<br />

Ereignis der Wert der zu besteuernden Anteile des Fonds<br />

bzw. des jeweiligen Teilfonds nicht über 15 % des Wertes<br />

aller Anteile, kann der Fonds bzw. der Teilfonds dafür<br />

optieren, dass das Finanzamt überschüssige Steuern<br />

direkt dem Anteilinhaber erstattet. Es wird davon<br />

ausgegangen, dass der Fonds diese Option gewählt hat,<br />

sobald er den Anteilinhaber schriftlich informiert hat, dass<br />

fällige Erstattungen direkt auf Antrag des Anteilinhabers<br />

vom Finanzamt geleistet werden.<br />

Sonstiges<br />

Um zu vermeiden, dass es, wenn mehrere Anteile gehalten<br />

werden, zu einer mehrfachen angenommenen<br />

Veräußerung kommt, kann der Fonds sich nach Section<br />

739D(5B) unwiderruflich dafür entscheiden, vor der<br />

angenommenen Veräußerung die Anteile, die zum 30. Juni<br />

oder 31. Dezember jedes Jahres gehalten werden, zu<br />

bewerten. Auch wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht<br />

eindeutig sind, ist es nach allgemeinem Verständnis<br />

beabsichtigt, einem Fonds zu ermöglichen, Anteile in<br />

Sechsmonatspaketen zusammenzufassen und damit die<br />

Berechnung der Ausstiegssteuer zu erleichtern, da<br />

ansonsten an verschiedenen Tagen des Jahres<br />

Wertermittlungen erforderlich wären, was mit einem hohen<br />

Verwaltungsaufwand verbunden wäre.<br />

Die irische Steuerbehörde hat kürzlich aktualisierte<br />

Richtlinien für Anlageorganismen herausgegeben, die die<br />

praktische Umsetzung der obengenannten<br />

Berechnungen/Ziele behandeln.<br />

Anteilinhaber, die in Irland ansässig oder gewöhnlich<br />

ansässig sind, können (ja nach ihrem jeweiligen<br />

Steuerstatus) dennoch verpflichtet sein, bei einer<br />

Ausschüttung oder einem Gewinn aus einer Einlösung,<br />

Rückgabe, Stornierung, Übertragung oder<br />

angenommenen Veräußerung ihrer Anteile Steuern oder<br />

weitere Steuern zu zahlen. Andererseits können sie<br />

Anspruch auf Rückzahlung eines Teils oder aller der vom<br />

Fonds bei einem steuerlich relevanten Ereignis<br />

einbehaltenen Steuern haben.<br />

Personal Portfolio Investment Undertaking („PPIU“)<br />

Durch den Finance Act 2007 sind neue Vorschriften für<br />

die Besteuerung von natürlichen Personen, die in Irland<br />

ansässig oder gewöhnlich ansässig sind und Anteile an<br />

Anlageorganismen halten, erlassen worden. Diese<br />

Bestimmungen haben das Konzept eines „personal<br />

portfolio investment undertaking“ („PPIU“) eingeführt. Im<br />

Wesentlichen wird ein Anlageorganismus in Bezug auf<br />

einen bestimmten Anleger dann als PPIU angesehen,<br />

wenn dieser Anleger die Auswahl einzelner oder aller<br />

Anlagen des Anlageorganismus beeinflussen kann. Je<br />

nach den individuellen Verhältnissen kann ein<br />

Anlageorganismus in Bezug auf einzelne, keine oder alle<br />

Anleger, die natürliche Personen sind, als PPIU<br />

angesehen werden, d. h., er ist nur in Bezug auf<br />

diejenigen Anleger, die auf die Anlagenauswahl „Einfluss<br />

nehmen“ können, ein PPIU. Gewinne, die durch ein<br />

steuerlich relevantes Ereignis hinsichtlich eines<br />

Anlageorganismus, der in Bezug auf eine Person, die das<br />

steuerlich relevante Ereignis begründet hat, ein PPIU ist,<br />

entstanden sind, werden, sofern das steuerlich relevante<br />

Ereignis ab dem 20. Februar 2007 eingetreten ist, zum<br />

Standardsatz zuzüglich 28 % (d. h. derzeit 48 %)<br />

besteuert. Bestimmte Ausnahmen gelten dann, wenn die<br />

Anlagen auf breiter Basis vermarktet werden und<br />

öffentlich zugänglich sind oder wenn es sich bei den<br />

Anlagen nicht um Immobilien handelt. Weitere<br />

Beschränkungen können im Falle von Anlagen in<br />

Grundstücken oder nicht notierten Aktien, die ihren Wert<br />

aus Grundstücken erzielen, erforderlich sein.<br />

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die obigen<br />

PPIU-Bestimmungen nicht relevant sind für Anteilinhaber,<br />

die (i) weder in Irland ansässig sind noch gewöhnlich<br />

ansässig sind oder (ii) steuerbefreite irische Anleger sind,<br />

in beiden Fällen vorausgesetzt, dass eine maßgebliche<br />

Erklärung vorliegt und dass dem Fonds keine<br />

Informationen vorliegen, die vernünftigerweise vermuten<br />

lassen, dass die in dieser Erklärung enthaltenen Angaben<br />

im Wesentlichen nicht mehr richtig sind.<br />

Kapitalerwerbsteuer<br />

Die Veräußerung von Anteilen kann der irischen<br />

Schenkung- oder Erbschaftsteuer (Kapitalerwerbsteuer)<br />

unterliegen. Sofern der Fonds jedoch unter die Definition<br />

eines Anlageorganismus (im Sinne von Section 739B des<br />

Taxes Act) fällt, unterliegt die Veräußerung von Anteilen<br />

durch einen Anteilinhaber nicht der Kapitalerwerbsteuer,<br />

sofern (a) der Schenkungsempfänger oder Erbe am Tag<br />

der Schenkung oder Erbschaft in Irland weder sein<br />

Domizil hat noch gewöhnlich ansässig ist; (b) am Tag der<br />

Veräußerung der die Anteile veräußernde Anteilinhaber<br />

(der „Veräußerer“) in Irland weder sein Domizil hat noch<br />

gewöhnlich ansässig ist, und (c) die Anteile am Tag der<br />

Schenkung oder der Erbschaft und am Bewertungstag<br />

Bestandteil der Schenkung oder der Erbschaft sind.<br />

Bezüglich der steuerlichen Ansässigkeit in Irland gelten<br />

für die Zwecke der Kapitalerwerbsteuer besondere<br />

Vorschriften für Personen, die ihr Domizil nicht in Irland<br />

haben. Ein Schenkungsempfänger oder Veräußerer, der<br />

sein Domizil nicht in Irland hat, gilt zum maßgeblichen<br />

Datum nur dann als in Irland ansässig oder gewöhnlich<br />

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