Verkaufsprospekt
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Veräußerung angefallen ist, muss der Fonds den<br />
Differenzbetrag einbehalten. Wenn die Steuer, die bei<br />
einem nachfolgenden steuerlich relevanten Ereignis anfällt,<br />
niedriger ist als diejenige, die bei der vorhergehenden<br />
angenommenen Veräußerung angefallen ist, wird der<br />
Fonds dem Anteilinhaber den Differenzbetrag erstatten<br />
(vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes mit der<br />
Überschrift „15 %-Grenze“).<br />
10 %-Grenze<br />
Der Fonds muss in Bezug auf diese angenommene<br />
Veräußerung keine Steuer („Exit Tax“) abziehen, wenn der<br />
Wert der zu besteuernden Anteile (d. h. derjenigen von<br />
Anteilinhabern gehaltenen Anteile, für die die<br />
Erklärungsverfahren nicht anwendbar sind) des Fonds<br />
bzw. des jeweiligen Teilfonds unter 10 % des Wertes der<br />
Gesamtzahl der Anteile des Fonds bzw. des jeweiligen<br />
Teilfonds liegt und der Fonds dafür optiert hat, in jedem<br />
Jahr, in dem die Geringfügigkeitsgrenze anzuwenden ist,<br />
bestimmte Angaben zu jedem betroffenen Anteilinhaber<br />
(der „betroffene Anteilinhaber) an das Finanzamt zu<br />
melden. In dieser Situation ist der Anteilinhaber selbst<br />
dafür verantwortlich, die auf einen Gewinn aus einer<br />
angenommenen Veräußerung anfallende Steuer auf Basis<br />
einer Selbstveranlagung („selbstveranlagende Anleger“)<br />
anzumelden (anstatt ansonsten der Fonds oder die von<br />
ihm beauftragten Dienstleister). Es wird davon<br />
ausgegangen, dass der Fonds diese Option gewählt hat,<br />
sobald er die betroffenen Anteilinhaber schriftlich informiert<br />
hat, dass er die erforderliche Meldung machen wird.<br />
15 %-Grenze<br />
Wie bereits erwähnt, erstattet der Fonds dem Anteilinhaber<br />
den Überschuss, wenn die sich aus dem folgenden<br />
steuerlich relevanten Ereignis ergebene Steuer niedriger ist<br />
als die, die sich aus der vorangegangenen angenommenen<br />
Veräußerung ergeben hat (z. B. aufgrund eines späteren<br />
Verlusts aus einer tatsächlichen Veräußerung). Liegt<br />
jedoch unmittelbar vor dem nächsten steuerlich relevanten<br />
Ereignis der Wert der zu besteuernden Anteile des Fonds<br />
bzw. des jeweiligen Teilfonds nicht über 15 % des Wertes<br />
aller Anteile, kann der Fonds bzw. der Teilfonds dafür<br />
optieren, dass das Finanzamt überschüssige Steuern<br />
direkt dem Anteilinhaber erstattet. Es wird davon<br />
ausgegangen, dass der Fonds diese Option gewählt hat,<br />
sobald er den Anteilinhaber schriftlich informiert hat, dass<br />
fällige Erstattungen direkt auf Antrag des Anteilinhabers<br />
vom Finanzamt geleistet werden.<br />
Sonstiges<br />
Um zu vermeiden, dass es, wenn mehrere Anteile gehalten<br />
werden, zu einer mehrfachen angenommenen<br />
Veräußerung kommt, kann der Fonds sich nach Section<br />
739D(5B) unwiderruflich dafür entscheiden, vor der<br />
angenommenen Veräußerung die Anteile, die zum 30. Juni<br />
oder 31. Dezember jedes Jahres gehalten werden, zu<br />
bewerten. Auch wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht<br />
eindeutig sind, ist es nach allgemeinem Verständnis<br />
beabsichtigt, einem Fonds zu ermöglichen, Anteile in<br />
Sechsmonatspaketen zusammenzufassen und damit die<br />
Berechnung der Ausstiegssteuer zu erleichtern, da<br />
ansonsten an verschiedenen Tagen des Jahres<br />
Wertermittlungen erforderlich wären, was mit einem hohen<br />
Verwaltungsaufwand verbunden wäre.<br />
Die irische Steuerbehörde hat kürzlich aktualisierte<br />
Richtlinien für Anlageorganismen herausgegeben, die die<br />
praktische Umsetzung der obengenannten<br />
Berechnungen/Ziele behandeln.<br />
Anteilinhaber, die in Irland ansässig oder gewöhnlich<br />
ansässig sind, können (ja nach ihrem jeweiligen<br />
Steuerstatus) dennoch verpflichtet sein, bei einer<br />
Ausschüttung oder einem Gewinn aus einer Einlösung,<br />
Rückgabe, Stornierung, Übertragung oder<br />
angenommenen Veräußerung ihrer Anteile Steuern oder<br />
weitere Steuern zu zahlen. Andererseits können sie<br />
Anspruch auf Rückzahlung eines Teils oder aller der vom<br />
Fonds bei einem steuerlich relevanten Ereignis<br />
einbehaltenen Steuern haben.<br />
Personal Portfolio Investment Undertaking („PPIU“)<br />
Durch den Finance Act 2007 sind neue Vorschriften für<br />
die Besteuerung von natürlichen Personen, die in Irland<br />
ansässig oder gewöhnlich ansässig sind und Anteile an<br />
Anlageorganismen halten, erlassen worden. Diese<br />
Bestimmungen haben das Konzept eines „personal<br />
portfolio investment undertaking“ („PPIU“) eingeführt. Im<br />
Wesentlichen wird ein Anlageorganismus in Bezug auf<br />
einen bestimmten Anleger dann als PPIU angesehen,<br />
wenn dieser Anleger die Auswahl einzelner oder aller<br />
Anlagen des Anlageorganismus beeinflussen kann. Je<br />
nach den individuellen Verhältnissen kann ein<br />
Anlageorganismus in Bezug auf einzelne, keine oder alle<br />
Anleger, die natürliche Personen sind, als PPIU<br />
angesehen werden, d. h., er ist nur in Bezug auf<br />
diejenigen Anleger, die auf die Anlagenauswahl „Einfluss<br />
nehmen“ können, ein PPIU. Gewinne, die durch ein<br />
steuerlich relevantes Ereignis hinsichtlich eines<br />
Anlageorganismus, der in Bezug auf eine Person, die das<br />
steuerlich relevante Ereignis begründet hat, ein PPIU ist,<br />
entstanden sind, werden, sofern das steuerlich relevante<br />
Ereignis ab dem 20. Februar 2007 eingetreten ist, zum<br />
Standardsatz zuzüglich 28 % (d. h. derzeit 48 %)<br />
besteuert. Bestimmte Ausnahmen gelten dann, wenn die<br />
Anlagen auf breiter Basis vermarktet werden und<br />
öffentlich zugänglich sind oder wenn es sich bei den<br />
Anlagen nicht um Immobilien handelt. Weitere<br />
Beschränkungen können im Falle von Anlagen in<br />
Grundstücken oder nicht notierten Aktien, die ihren Wert<br />
aus Grundstücken erzielen, erforderlich sein.<br />
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die obigen<br />
PPIU-Bestimmungen nicht relevant sind für Anteilinhaber,<br />
die (i) weder in Irland ansässig sind noch gewöhnlich<br />
ansässig sind oder (ii) steuerbefreite irische Anleger sind,<br />
in beiden Fällen vorausgesetzt, dass eine maßgebliche<br />
Erklärung vorliegt und dass dem Fonds keine<br />
Informationen vorliegen, die vernünftigerweise vermuten<br />
lassen, dass die in dieser Erklärung enthaltenen Angaben<br />
im Wesentlichen nicht mehr richtig sind.<br />
Kapitalerwerbsteuer<br />
Die Veräußerung von Anteilen kann der irischen<br />
Schenkung- oder Erbschaftsteuer (Kapitalerwerbsteuer)<br />
unterliegen. Sofern der Fonds jedoch unter die Definition<br />
eines Anlageorganismus (im Sinne von Section 739B des<br />
Taxes Act) fällt, unterliegt die Veräußerung von Anteilen<br />
durch einen Anteilinhaber nicht der Kapitalerwerbsteuer,<br />
sofern (a) der Schenkungsempfänger oder Erbe am Tag<br />
der Schenkung oder Erbschaft in Irland weder sein<br />
Domizil hat noch gewöhnlich ansässig ist; (b) am Tag der<br />
Veräußerung der die Anteile veräußernde Anteilinhaber<br />
(der „Veräußerer“) in Irland weder sein Domizil hat noch<br />
gewöhnlich ansässig ist, und (c) die Anteile am Tag der<br />
Schenkung oder der Erbschaft und am Bewertungstag<br />
Bestandteil der Schenkung oder der Erbschaft sind.<br />
Bezüglich der steuerlichen Ansässigkeit in Irland gelten<br />
für die Zwecke der Kapitalerwerbsteuer besondere<br />
Vorschriften für Personen, die ihr Domizil nicht in Irland<br />
haben. Ein Schenkungsempfänger oder Veräußerer, der<br />
sein Domizil nicht in Irland hat, gilt zum maßgeblichen<br />
Datum nur dann als in Irland ansässig oder gewöhnlich<br />
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