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Verkaufsprospekt

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Finance Act 2010 (der „Act”)<br />

Der Act hat neue Maßnahmen eingeführt, die die<br />

Regelungen bezüglich der maßgeblichen Erklärungen<br />

ergänzen. Nach dem Stand vor der Einführung des Act<br />

entstand keine Steuerpflicht für einen Anlageorganismus<br />

bei steuerlich relevanten Ereignissen in Bezug auf einen<br />

Anteilinhaber, der zum Zeitpunkt des steuerlich relevanten<br />

Ereignisses weder in Irland ansässig noch gewöhnlich in<br />

Irland ansässig war, wenn eine maßgebliche Erklärung<br />

vorlag und der Anlageorganismus nicht im Besitz von<br />

Informationen war, die vernünftigerweise vermuten ließen,<br />

dass die in dieser Erklärung enthaltenen Angaben im<br />

Wesentlichen nicht mehr richtig waren. Bei Nichtvorliegen<br />

einer maßgeblichen Erklärung wurde davon ausgegangen,<br />

dass der Anleger eine in Irland ansässige oder gewöhnlich<br />

ansässige Person war. Der Act enthält jedoch<br />

Maßnahmen, die die Anwendung der oben beschriebenen<br />

Befreiung für Anteilinhaber erlauben, die keine in Irland<br />

ansässige oder gewöhnlich ansässige Personen sind,<br />

wenn der Anlageorganismus geeignete äquivalente<br />

Maßnahmen trifft, mit denen sichergestellt wird, dass die<br />

Anteilinhaber keine in Irland ansässigen oder gewöhnlich<br />

ansässigen Personen sind, und der Anlageorganismus<br />

diesbezüglich eine Genehmigung bei der Steuerbehörde<br />

eingeholt hat.<br />

EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie<br />

Von dem Fonds vorgenommene Dividenden- und sonstige<br />

Ausschüttungen und die Zahlung des Erlöses aus einem<br />

Verkauf und / oder der Rücknahme von Anteilen des Fonds<br />

können künftig je nach dem Anlageportefeuille des Fonds<br />

und dem Sitz der Zahlstelle (die Zahlstelle im Sinne der<br />

Zinsrichtlinie entspricht nicht unbedingt der Person, die<br />

rechtlich als Zahlstelle gilt) dem<br />

Informationsaustauschsystem oder der Quellensteuer nach<br />

Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union<br />

vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von<br />

Zinserträgen unterliegen. Erhält ein Anteilinhaber, bei dem<br />

es sich um eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union ansässige natürliche Person handelt (oder um eine<br />

in einem Mitgliedstaat gegründete „sonstige Einrichtung“),<br />

eine Zahlung von einer Zahlstelle, die in einem anderen<br />

Mitgliedstaat (oder unter bestimmten Umständen<br />

demselben Mitgliedstaat wie der Anteilinhaber) ansässig<br />

ist, kann die Richtlinie anwendbar sein. Die Richtlinie gilt<br />

für Zahlungen von „Zinserträgen“ (die auch<br />

Ausschüttungen oder Rücknahmezahlungen durch<br />

Organismen für gemeinsame Anlagen beinhalten können)<br />

oder ähnlichen Erträgen, die ab dem 1. Juli 2005<br />

vorgenommen werden. Von Antragstellern auf Ausgabe<br />

von Anteilen des Fonds wird verlangt, bestimmte in der<br />

Richtlinie vorgeschriebene Angaben zu machen. Bitte<br />

beachten Sie, dass der Informationsaustausch und / oder<br />

die Erhebung von Quellensteuern in Bezug auf Zahlungen,<br />

die an bestimmte natürliche Personen und sonstige<br />

Einrichtungen geleistet werden, die in einem EU-<br />

Mitgliedstaat ansässig sind, auch für diejenigen gilt, die in<br />

einem der folgenden Länder ansässig oder gelegen sind:<br />

Anguilla, Aruba, den Britischen Jungferninseln, den<br />

Kaimaninseln, Guernsey, der Isle of Man, Jersey,<br />

Montserrat, den Niederländischen Antillen und den Turks<br />

and Caicos Islands.<br />

Im Sinne der Richtlinie schließen Zinserträge<br />

Ertragsausschüttungen bestimmter Investmentfonds ein<br />

(im Falle von Fonds mit Domizil in der EU gilt die<br />

Richtlinie derzeit nur für OGAW), wenn ein Fonds mehr<br />

als 15 % seiner Vermögenswerte direkt oder indirekt in<br />

verzinsliche Wertpapiere investiert hat, sowie Erträge aus<br />

Verkauf, Erstattung oder Rücknahme von Fondsanteilen,<br />

sofern der Fonds 40 % seiner Vermögenswerte direkt<br />

oder indirekt in verzinsliche Wertpapiere investiert hat.<br />

Folgende Länder nehmen nicht am System der<br />

automatischen Auskunftserteilung teil: Andorra,<br />

Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz.<br />

Sofern sie Auskünfte erteilen, wird dies nur auf Anfrage<br />

erfolgen. Ihre Beteiligung beschränkt sich auf die<br />

Erhebung einer Quellensteuer.<br />

Am 13. November 2008 beschloss die Europäische<br />

Kommission einen Ergänzungsvorschlag zu der<br />

Richtlinie. Wird dieser Vorschlag umgesetzt, würden unter<br />

anderem (i) der Geltungsbereich der EU-<br />

Zinsbesteuerungsrichtlinie auf Zahlungen erweitert<br />

werden, die über bestimmte (in einem Mitgliedsstaat oder<br />

außerhalb eingerichtete) Zwischenstrukturen geleistet<br />

werden und letztlich wirtschaftlich einer in der EU<br />

ansässigen Person zugutekommen, und (ii) würde die<br />

Definition von Zinsen, die der EU-<br />

Zinsbesteuerungsrichtlinie unterliegen, erweitert. Bei<br />

Herausgabe dieses Prospekts ist nicht bekannt, ob und<br />

wenn ja, wann, der Ergänzungsvorschlag Gesetz wird.<br />

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