Verkaufsprospekt
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Finance Act 2010 (der „Act”)<br />
Der Act hat neue Maßnahmen eingeführt, die die<br />
Regelungen bezüglich der maßgeblichen Erklärungen<br />
ergänzen. Nach dem Stand vor der Einführung des Act<br />
entstand keine Steuerpflicht für einen Anlageorganismus<br />
bei steuerlich relevanten Ereignissen in Bezug auf einen<br />
Anteilinhaber, der zum Zeitpunkt des steuerlich relevanten<br />
Ereignisses weder in Irland ansässig noch gewöhnlich in<br />
Irland ansässig war, wenn eine maßgebliche Erklärung<br />
vorlag und der Anlageorganismus nicht im Besitz von<br />
Informationen war, die vernünftigerweise vermuten ließen,<br />
dass die in dieser Erklärung enthaltenen Angaben im<br />
Wesentlichen nicht mehr richtig waren. Bei Nichtvorliegen<br />
einer maßgeblichen Erklärung wurde davon ausgegangen,<br />
dass der Anleger eine in Irland ansässige oder gewöhnlich<br />
ansässige Person war. Der Act enthält jedoch<br />
Maßnahmen, die die Anwendung der oben beschriebenen<br />
Befreiung für Anteilinhaber erlauben, die keine in Irland<br />
ansässige oder gewöhnlich ansässige Personen sind,<br />
wenn der Anlageorganismus geeignete äquivalente<br />
Maßnahmen trifft, mit denen sichergestellt wird, dass die<br />
Anteilinhaber keine in Irland ansässigen oder gewöhnlich<br />
ansässigen Personen sind, und der Anlageorganismus<br />
diesbezüglich eine Genehmigung bei der Steuerbehörde<br />
eingeholt hat.<br />
EU-Zinsbesteuerungsrichtlinie<br />
Von dem Fonds vorgenommene Dividenden- und sonstige<br />
Ausschüttungen und die Zahlung des Erlöses aus einem<br />
Verkauf und / oder der Rücknahme von Anteilen des Fonds<br />
können künftig je nach dem Anlageportefeuille des Fonds<br />
und dem Sitz der Zahlstelle (die Zahlstelle im Sinne der<br />
Zinsrichtlinie entspricht nicht unbedingt der Person, die<br />
rechtlich als Zahlstelle gilt) dem<br />
Informationsaustauschsystem oder der Quellensteuer nach<br />
Richtlinie 2003/48/EG des Rates der Europäischen Union<br />
vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von<br />
Zinserträgen unterliegen. Erhält ein Anteilinhaber, bei dem<br />
es sich um eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen<br />
Union ansässige natürliche Person handelt (oder um eine<br />
in einem Mitgliedstaat gegründete „sonstige Einrichtung“),<br />
eine Zahlung von einer Zahlstelle, die in einem anderen<br />
Mitgliedstaat (oder unter bestimmten Umständen<br />
demselben Mitgliedstaat wie der Anteilinhaber) ansässig<br />
ist, kann die Richtlinie anwendbar sein. Die Richtlinie gilt<br />
für Zahlungen von „Zinserträgen“ (die auch<br />
Ausschüttungen oder Rücknahmezahlungen durch<br />
Organismen für gemeinsame Anlagen beinhalten können)<br />
oder ähnlichen Erträgen, die ab dem 1. Juli 2005<br />
vorgenommen werden. Von Antragstellern auf Ausgabe<br />
von Anteilen des Fonds wird verlangt, bestimmte in der<br />
Richtlinie vorgeschriebene Angaben zu machen. Bitte<br />
beachten Sie, dass der Informationsaustausch und / oder<br />
die Erhebung von Quellensteuern in Bezug auf Zahlungen,<br />
die an bestimmte natürliche Personen und sonstige<br />
Einrichtungen geleistet werden, die in einem EU-<br />
Mitgliedstaat ansässig sind, auch für diejenigen gilt, die in<br />
einem der folgenden Länder ansässig oder gelegen sind:<br />
Anguilla, Aruba, den Britischen Jungferninseln, den<br />
Kaimaninseln, Guernsey, der Isle of Man, Jersey,<br />
Montserrat, den Niederländischen Antillen und den Turks<br />
and Caicos Islands.<br />
Im Sinne der Richtlinie schließen Zinserträge<br />
Ertragsausschüttungen bestimmter Investmentfonds ein<br />
(im Falle von Fonds mit Domizil in der EU gilt die<br />
Richtlinie derzeit nur für OGAW), wenn ein Fonds mehr<br />
als 15 % seiner Vermögenswerte direkt oder indirekt in<br />
verzinsliche Wertpapiere investiert hat, sowie Erträge aus<br />
Verkauf, Erstattung oder Rücknahme von Fondsanteilen,<br />
sofern der Fonds 40 % seiner Vermögenswerte direkt<br />
oder indirekt in verzinsliche Wertpapiere investiert hat.<br />
Folgende Länder nehmen nicht am System der<br />
automatischen Auskunftserteilung teil: Andorra,<br />
Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz.<br />
Sofern sie Auskünfte erteilen, wird dies nur auf Anfrage<br />
erfolgen. Ihre Beteiligung beschränkt sich auf die<br />
Erhebung einer Quellensteuer.<br />
Am 13. November 2008 beschloss die Europäische<br />
Kommission einen Ergänzungsvorschlag zu der<br />
Richtlinie. Wird dieser Vorschlag umgesetzt, würden unter<br />
anderem (i) der Geltungsbereich der EU-<br />
Zinsbesteuerungsrichtlinie auf Zahlungen erweitert<br />
werden, die über bestimmte (in einem Mitgliedsstaat oder<br />
außerhalb eingerichtete) Zwischenstrukturen geleistet<br />
werden und letztlich wirtschaftlich einer in der EU<br />
ansässigen Person zugutekommen, und (ii) würde die<br />
Definition von Zinsen, die der EU-<br />
Zinsbesteuerungsrichtlinie unterliegen, erweitert. Bei<br />
Herausgabe dieses Prospekts ist nicht bekannt, ob und<br />
wenn ja, wann, der Ergänzungsvorschlag Gesetz wird.<br />
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