Verkaufsprospekt
Verkaufsprospekt
Verkaufsprospekt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Verwalter bestellt wird oder für den Treuhänder<br />
ein Prüfer gemäß dem Companies<br />
(Amendment) Act von 1990 in der aktuellen<br />
Fassung bestellt wird;<br />
(iii) der Fonds und jeder Teilfonds kein genehmigter<br />
OGAW mehr ist;<br />
(iv) ein Gesetz verabschiedet wird, durch das eine<br />
Fortführung des Fonds oder eines seiner<br />
Teilfonds nach begründeter Ansicht des<br />
Managers rechtswidrig, nicht praktikabel oder<br />
nicht ratsam wird; oder<br />
(v) der Treuhänder innerhalb von drei Monaten ab<br />
dem Tag, an dem der Manager dem Treuhänder<br />
seinen Wunsch, aus dem Amt zu scheiden,<br />
schriftlich mitgeteilt hat, keinen neuen Manager<br />
bestellt hat;<br />
(c) von den Anteilinhabern durch Beschluss auf einer<br />
außerordentlichen Hauptversammlung.<br />
Falls der Treuhänder und der Manager den Fonds oder<br />
einen Teilfonds schließen, müssen sie dies den<br />
Anteilinhabern wenn möglich mit einer Frist von drei<br />
Monaten anzeigen. Falls eine Frist von drei Monaten nicht<br />
eingehalten werden kann, werden der Treuhänder und der<br />
Manager die Schließung so bald wie möglich anzeigen.<br />
Bei Beendigung des Fonds oder eines oder mehrerer<br />
Teilfonds wird der Manager zu dem- bzw. denjenigen<br />
Zeitpunkt(en), die er für angebracht hält, und nach seinem<br />
alleinigen Ermessen die Ausschüttung des gesamten<br />
Nettobarerlöses aus der Veräußerung der Anlagen des<br />
betreffenden Teilfonds und aller zu diesem Zeitpunkt zu<br />
dem betreffenden Teilfonds gehörenden liquiden Mittel,<br />
soweit diese für eine solche Ausschüttung verfügbar sind,<br />
an die Anteilinhaber im anteiligen Verhältnis zu der Anzahl<br />
und Klasse der von ihnen jeweils gehaltenen Anteile jedes<br />
Teilfonds veranlassen.<br />
Vorbehaltlich der OGAW-Vorschriften und entsprechend<br />
den Anforderungen der Zentralbank kann der Fonds oder<br />
einer seiner Teilfonds mit Billigung durch einen<br />
Sonderbeschluss der Anteilinhaber, der entweder dem<br />
Manager eine allgemeine Vollmacht oder eine Vollmacht<br />
für eine bestimmte Vereinbarung erteilt, und der<br />
einstimmigen Zustimmung des Managers mit einem<br />
anderen OGAW (der "aufnehmende Fonds“) verschmelzen<br />
oder die Gesamtheit oder einen Teil des Vermögens des<br />
Fonds oder eines seiner Teilfonds zu der Bedingung auf<br />
den aufnehmenden Fonds übertragen, dass die<br />
Anteilinhaber vom aufnehmenden Fonds als Ausgleich<br />
Anteile in dem Wert erhalten, der dem Wert ihres<br />
Anteilsbestands am Fonds oder einem seiner Teilfonds<br />
entspricht.<br />
Verschiedenes<br />
Weder der Fonds noch einer seiner Teilfonds sind in<br />
Gerichts- oder Schiedsverfahren verwickelt, und dem<br />
Manager sind anhängige oder angedrohte Verfahren oder<br />
Klagen gegen den Fonds oder einen seiner Teilfonds nicht<br />
bekannt.<br />
Zum Datum dieses Prospekts wurden keine Anteile mit<br />
oder ohne Vorbehalt veroptioniert.<br />
Kein Verwaltungsratsmitglied des Managers hat oder<br />
hatte bis zum Datum dieses Prospekts ein direktes<br />
Interesse an der Förderung des Vertriebs des Fonds oder<br />
an einer von dem Fonds durchgeführten Transaktion, das<br />
seiner Natur oder seinen Umständen nach ungewöhnlich<br />
oder für die Geschäftstätigkeit des Fonds wesentlich<br />
wäre, oder an zum Datum dieses Dokuments<br />
bestehenden Verträgen oder Vereinbarungen des Fonds.<br />
Kein gegenwärtiges Verwaltungsratsmitglied des<br />
Managers oder eine mit einem Verwaltungsratsmitglied<br />
des Managers verbundene Person besitzt wirtschaftliche<br />
oder nicht wirtschaftliche Interessen an den Notierten<br />
Anteilen.<br />
| 50