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Verkaufsprospekt

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Verwalter bestellt wird oder für den Treuhänder<br />

ein Prüfer gemäß dem Companies<br />

(Amendment) Act von 1990 in der aktuellen<br />

Fassung bestellt wird;<br />

(iii) der Fonds und jeder Teilfonds kein genehmigter<br />

OGAW mehr ist;<br />

(iv) ein Gesetz verabschiedet wird, durch das eine<br />

Fortführung des Fonds oder eines seiner<br />

Teilfonds nach begründeter Ansicht des<br />

Managers rechtswidrig, nicht praktikabel oder<br />

nicht ratsam wird; oder<br />

(v) der Treuhänder innerhalb von drei Monaten ab<br />

dem Tag, an dem der Manager dem Treuhänder<br />

seinen Wunsch, aus dem Amt zu scheiden,<br />

schriftlich mitgeteilt hat, keinen neuen Manager<br />

bestellt hat;<br />

(c) von den Anteilinhabern durch Beschluss auf einer<br />

außerordentlichen Hauptversammlung.<br />

Falls der Treuhänder und der Manager den Fonds oder<br />

einen Teilfonds schließen, müssen sie dies den<br />

Anteilinhabern wenn möglich mit einer Frist von drei<br />

Monaten anzeigen. Falls eine Frist von drei Monaten nicht<br />

eingehalten werden kann, werden der Treuhänder und der<br />

Manager die Schließung so bald wie möglich anzeigen.<br />

Bei Beendigung des Fonds oder eines oder mehrerer<br />

Teilfonds wird der Manager zu dem- bzw. denjenigen<br />

Zeitpunkt(en), die er für angebracht hält, und nach seinem<br />

alleinigen Ermessen die Ausschüttung des gesamten<br />

Nettobarerlöses aus der Veräußerung der Anlagen des<br />

betreffenden Teilfonds und aller zu diesem Zeitpunkt zu<br />

dem betreffenden Teilfonds gehörenden liquiden Mittel,<br />

soweit diese für eine solche Ausschüttung verfügbar sind,<br />

an die Anteilinhaber im anteiligen Verhältnis zu der Anzahl<br />

und Klasse der von ihnen jeweils gehaltenen Anteile jedes<br />

Teilfonds veranlassen.<br />

Vorbehaltlich der OGAW-Vorschriften und entsprechend<br />

den Anforderungen der Zentralbank kann der Fonds oder<br />

einer seiner Teilfonds mit Billigung durch einen<br />

Sonderbeschluss der Anteilinhaber, der entweder dem<br />

Manager eine allgemeine Vollmacht oder eine Vollmacht<br />

für eine bestimmte Vereinbarung erteilt, und der<br />

einstimmigen Zustimmung des Managers mit einem<br />

anderen OGAW (der "aufnehmende Fonds“) verschmelzen<br />

oder die Gesamtheit oder einen Teil des Vermögens des<br />

Fonds oder eines seiner Teilfonds zu der Bedingung auf<br />

den aufnehmenden Fonds übertragen, dass die<br />

Anteilinhaber vom aufnehmenden Fonds als Ausgleich<br />

Anteile in dem Wert erhalten, der dem Wert ihres<br />

Anteilsbestands am Fonds oder einem seiner Teilfonds<br />

entspricht.<br />

Verschiedenes<br />

Weder der Fonds noch einer seiner Teilfonds sind in<br />

Gerichts- oder Schiedsverfahren verwickelt, und dem<br />

Manager sind anhängige oder angedrohte Verfahren oder<br />

Klagen gegen den Fonds oder einen seiner Teilfonds nicht<br />

bekannt.<br />

Zum Datum dieses Prospekts wurden keine Anteile mit<br />

oder ohne Vorbehalt veroptioniert.<br />

Kein Verwaltungsratsmitglied des Managers hat oder<br />

hatte bis zum Datum dieses Prospekts ein direktes<br />

Interesse an der Förderung des Vertriebs des Fonds oder<br />

an einer von dem Fonds durchgeführten Transaktion, das<br />

seiner Natur oder seinen Umständen nach ungewöhnlich<br />

oder für die Geschäftstätigkeit des Fonds wesentlich<br />

wäre, oder an zum Datum dieses Dokuments<br />

bestehenden Verträgen oder Vereinbarungen des Fonds.<br />

Kein gegenwärtiges Verwaltungsratsmitglied des<br />

Managers oder eine mit einem Verwaltungsratsmitglied<br />

des Managers verbundene Person besitzt wirtschaftliche<br />

oder nicht wirtschaftliche Interessen an den Notierten<br />

Anteilen.<br />

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