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Verkaufsprospekt

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1.5 Anteile von Nicht-OGAW gemäß der Zentralbank-<br />

Richtlinie 2/03<br />

1.6 Einlagen bei Kreditinstituten nach Maßgabe der<br />

Bekanntmachungen der Zentralbank.<br />

1.7 DFIs nach Maßgabe der Bekanntmachungen der<br />

Zentralbank.<br />

2. Anlagebeschränkungen<br />

2.1 Jeder Teilfonds darf höchstens 10 % seines<br />

Nettoinventarwertes in anderen als den in Ziffer 1<br />

genannten Wertpapieren und<br />

Geldmarktinstrumenten anlegen.<br />

2.2 Jeder Teilfonds darf höchstens 10 % seines<br />

Nettoinventarwertes in Wertpapieren aus<br />

Neuemissionen anlegen, deren Zulassung zur<br />

amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse<br />

oder einem anderen Markt (wie in Ziffer 1.2<br />

beschrieben) innerhalb eines Jahres erlangt wird.<br />

Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen eines<br />

Teilfonds in bestimmten US-Wertpapieren, die als<br />

"Rule-144A-Wertpapiere" bekannt sind, sofern:<br />

- die Wertpapiere mit der Verpflichtung<br />

emittiert werden, sie spätestens vor Ablauf<br />

eines Jahres nach der Emission bei der US<br />

Securities and Exchanges Commission zu<br />

registrieren, und<br />

- die Wertpapiere nicht illiquide Wertpapiere<br />

sind, d. h. vom betreffenden Teilfonds<br />

innerhalb von sieben Tagen zu dem Kurs<br />

oder ungefähr zu dem Kurs, mit dem sie vom<br />

betreffenden Teilfonds bewertet worden sind,<br />

realisiert werden können.<br />

2.3 Jeder Teilfonds darf höchstens 10 % seines<br />

Nettoinventarwertes in Wertpapieren und<br />

Geldmarktinstrumenten anlegen, die von ein und<br />

derselben Einrichtung begeben wurden, sofern<br />

der Gesamtwert der Wertpapiere und<br />

Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen<br />

er jeweils mehr als 5 % anlegt, weniger als 40 %<br />

beträgt.<br />

2.4 Die in Ziffer 2.3 genannte Grenze von 10 %<br />

erhöht sich vorbehaltlich der vorherigen<br />

Genehmigung der Zentralbank auf 25 % für<br />

Schuldverschreibungen, die von einem<br />

Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat<br />

begeben werden, das aufgrund gesetzlicher<br />

Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser<br />

Schuldverschreibungen einer besonderen<br />

öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt einer der<br />

Teilfonds mehr als 5 % seines<br />

Nettoinventarwertes in derartigen<br />

Schuldverschreibungen an, die von ein und<br />

demselben Emittenten begeben werden, so darf<br />

der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des<br />

Nettoinventarwertswertes des betreffenden<br />

Teilfonds nicht übersteigen.<br />

2.5 Die unter Ziffer 2.3 genannte Grenze von 10 %<br />

erhöht sich auf 35 %, wenn die Wertpapiere oder<br />

Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat<br />

oder seinen Gebietskörperschaften, von einem<br />

Nicht-Mitgliedstaat oder von einer internationalen<br />

Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der<br />

mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben<br />

oder garantiert werden.<br />

2.6 Die unter Ziffer 2.4 und 2.5 genannten<br />

Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden<br />

bei der Anwendung der unter Ziffer 2.3<br />

genannten Anlagegrenze von 40 % nicht<br />

berücksichtigt.<br />

2.7 Kein Teilfonds darf mehr als 20 % seines<br />

Nettoinventarwerts in Einlagen bei ein und<br />

demselben Kreditinstitut anlegen.<br />

Einlagen, die als ergänzende liquide Mittel bei<br />

einem anderen Kreditinstitut gehalten werden als<br />

Kreditinstituten, die im EWR oder in einem<br />

Unterzeichnerstaat des Basler<br />

Kapitalkonvergenzabkommens vom Juli 1988,<br />

der nicht Mitglied des EWR ist (die Schweiz,<br />

Kanada, Japan, Vereinigte Staaten), zugelassen<br />

sind, oder einem in Jersey, Guernsey, der Isle of<br />

Man, Australien oder Neuseeland zugelassenen<br />

Kreditinstitut dürfen 10 % des Nettovermögens<br />

nicht übersteigen.<br />

Diese Grenze kann für Einlagen beim<br />

Treuhänder auf 20 % angehoben werden.<br />

2.8 Das Ausfallrisiko eines Teilfonds bei<br />

außerbörslichen (OTC) Derivaten darf 5 % des<br />

Nettoinventarwerts des betreffenden Teilfonds<br />

nicht übersteigen.<br />

Diese Grenze erhöht sich auf 10 % bei einem<br />

Kreditinstitut, das im EWR oder in einem<br />

Unterzeichnerstaat des Basler<br />

Kapitalkonvergenzabkommens vom Juli 1988<br />

(Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten),<br />

der nicht Mitglied des EWR ist, oder in Jersey,<br />

Guernsey, der Insel Man, Australien oder<br />

Neuseeland zugelassen ist.<br />

2.9 Ungeachtet der Ziffern 2.3, 2.7 und 2.8 darf eine<br />

Kombination aus zwei oder mehr der Folgenden<br />

20 % des Nettoinventarwerts nicht übersteigen:<br />

- von ein und derselben Einrichtung<br />

begebene Wertpapiere oder<br />

Geldmarktinstrumente,<br />

- Einlagen bei dieser Einrichtung und /<br />

oder<br />

- Kontrahentenrisiken aus von dieser<br />

Einrichtung erworbenen OTC-<br />

Derivaten.<br />

2.10 Die in den Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9<br />

genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert<br />

werden, und daher darf das Engagement in ein<br />

und derselben Einrichtung 35 % des<br />

Nettoinventarwerts nicht übersteigen.<br />

2.11 Gesellschaften einer Unternehmensgruppe<br />

gelten für die Zwecke der Ziffern 2.3, 2.4, 2.5,<br />

2.7, 2.8 und 2.9 als ein einziger Emittent. Jedoch<br />

kann für Anlagen in Wertpapieren und<br />

Geldmarktinstrumenten innerhalb ein und<br />

derselben Unternehmensgruppe eine Grenze<br />

von 20 % des Nettoinventarwerts gelten.<br />

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