Verkaufsprospekt
Verkaufsprospekt
Verkaufsprospekt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
1.5 Anteile von Nicht-OGAW gemäß der Zentralbank-<br />
Richtlinie 2/03<br />
1.6 Einlagen bei Kreditinstituten nach Maßgabe der<br />
Bekanntmachungen der Zentralbank.<br />
1.7 DFIs nach Maßgabe der Bekanntmachungen der<br />
Zentralbank.<br />
2. Anlagebeschränkungen<br />
2.1 Jeder Teilfonds darf höchstens 10 % seines<br />
Nettoinventarwertes in anderen als den in Ziffer 1<br />
genannten Wertpapieren und<br />
Geldmarktinstrumenten anlegen.<br />
2.2 Jeder Teilfonds darf höchstens 10 % seines<br />
Nettoinventarwertes in Wertpapieren aus<br />
Neuemissionen anlegen, deren Zulassung zur<br />
amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse<br />
oder einem anderen Markt (wie in Ziffer 1.2<br />
beschrieben) innerhalb eines Jahres erlangt wird.<br />
Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen eines<br />
Teilfonds in bestimmten US-Wertpapieren, die als<br />
"Rule-144A-Wertpapiere" bekannt sind, sofern:<br />
- die Wertpapiere mit der Verpflichtung<br />
emittiert werden, sie spätestens vor Ablauf<br />
eines Jahres nach der Emission bei der US<br />
Securities and Exchanges Commission zu<br />
registrieren, und<br />
- die Wertpapiere nicht illiquide Wertpapiere<br />
sind, d. h. vom betreffenden Teilfonds<br />
innerhalb von sieben Tagen zu dem Kurs<br />
oder ungefähr zu dem Kurs, mit dem sie vom<br />
betreffenden Teilfonds bewertet worden sind,<br />
realisiert werden können.<br />
2.3 Jeder Teilfonds darf höchstens 10 % seines<br />
Nettoinventarwertes in Wertpapieren und<br />
Geldmarktinstrumenten anlegen, die von ein und<br />
derselben Einrichtung begeben wurden, sofern<br />
der Gesamtwert der Wertpapiere und<br />
Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen<br />
er jeweils mehr als 5 % anlegt, weniger als 40 %<br />
beträgt.<br />
2.4 Die in Ziffer 2.3 genannte Grenze von 10 %<br />
erhöht sich vorbehaltlich der vorherigen<br />
Genehmigung der Zentralbank auf 25 % für<br />
Schuldverschreibungen, die von einem<br />
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat<br />
begeben werden, das aufgrund gesetzlicher<br />
Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser<br />
Schuldverschreibungen einer besonderen<br />
öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt einer der<br />
Teilfonds mehr als 5 % seines<br />
Nettoinventarwertes in derartigen<br />
Schuldverschreibungen an, die von ein und<br />
demselben Emittenten begeben werden, so darf<br />
der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des<br />
Nettoinventarwertswertes des betreffenden<br />
Teilfonds nicht übersteigen.<br />
2.5 Die unter Ziffer 2.3 genannte Grenze von 10 %<br />
erhöht sich auf 35 %, wenn die Wertpapiere oder<br />
Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat<br />
oder seinen Gebietskörperschaften, von einem<br />
Nicht-Mitgliedstaat oder von einer internationalen<br />
Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der<br />
mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben<br />
oder garantiert werden.<br />
2.6 Die unter Ziffer 2.4 und 2.5 genannten<br />
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden<br />
bei der Anwendung der unter Ziffer 2.3<br />
genannten Anlagegrenze von 40 % nicht<br />
berücksichtigt.<br />
2.7 Kein Teilfonds darf mehr als 20 % seines<br />
Nettoinventarwerts in Einlagen bei ein und<br />
demselben Kreditinstitut anlegen.<br />
Einlagen, die als ergänzende liquide Mittel bei<br />
einem anderen Kreditinstitut gehalten werden als<br />
Kreditinstituten, die im EWR oder in einem<br />
Unterzeichnerstaat des Basler<br />
Kapitalkonvergenzabkommens vom Juli 1988,<br />
der nicht Mitglied des EWR ist (die Schweiz,<br />
Kanada, Japan, Vereinigte Staaten), zugelassen<br />
sind, oder einem in Jersey, Guernsey, der Isle of<br />
Man, Australien oder Neuseeland zugelassenen<br />
Kreditinstitut dürfen 10 % des Nettovermögens<br />
nicht übersteigen.<br />
Diese Grenze kann für Einlagen beim<br />
Treuhänder auf 20 % angehoben werden.<br />
2.8 Das Ausfallrisiko eines Teilfonds bei<br />
außerbörslichen (OTC) Derivaten darf 5 % des<br />
Nettoinventarwerts des betreffenden Teilfonds<br />
nicht übersteigen.<br />
Diese Grenze erhöht sich auf 10 % bei einem<br />
Kreditinstitut, das im EWR oder in einem<br />
Unterzeichnerstaat des Basler<br />
Kapitalkonvergenzabkommens vom Juli 1988<br />
(Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten),<br />
der nicht Mitglied des EWR ist, oder in Jersey,<br />
Guernsey, der Insel Man, Australien oder<br />
Neuseeland zugelassen ist.<br />
2.9 Ungeachtet der Ziffern 2.3, 2.7 und 2.8 darf eine<br />
Kombination aus zwei oder mehr der Folgenden<br />
20 % des Nettoinventarwerts nicht übersteigen:<br />
- von ein und derselben Einrichtung<br />
begebene Wertpapiere oder<br />
Geldmarktinstrumente,<br />
- Einlagen bei dieser Einrichtung und /<br />
oder<br />
- Kontrahentenrisiken aus von dieser<br />
Einrichtung erworbenen OTC-<br />
Derivaten.<br />
2.10 Die in den Ziffern 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9<br />
genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert<br />
werden, und daher darf das Engagement in ein<br />
und derselben Einrichtung 35 % des<br />
Nettoinventarwerts nicht übersteigen.<br />
2.11 Gesellschaften einer Unternehmensgruppe<br />
gelten für die Zwecke der Ziffern 2.3, 2.4, 2.5,<br />
2.7, 2.8 und 2.9 als ein einziger Emittent. Jedoch<br />
kann für Anlagen in Wertpapieren und<br />
Geldmarktinstrumenten innerhalb ein und<br />
derselben Unternehmensgruppe eine Grenze<br />
von 20 % des Nettoinventarwerts gelten.<br />
| 13