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Verkaufsprospekt

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Gesellschaftssekretariatsleistungen zu erbringen.<br />

8. Zusätzliche Risikofaktoren<br />

Der Teilfonds unterliegt den allgemeinen<br />

Risikofaktoren, die im Abschnitt „Risikofaktoren" des<br />

Prospekts aufgeführt sind. Anlagen in Indien sind neben<br />

den typischen Risiken von Wertpapieranlagen mit<br />

bestimmten zusätzlichen Risikofaktoren verbunden.<br />

Neben den im Prospekt beschriebenen Risikofaktoren<br />

sollten potenzielle Anleger die folgenden Risiken<br />

beachten:<br />

Schwellenmarktrisiko:Anlagen in den Wertpapieren<br />

von Gesellschaften in „Schwellen“- oder „Entwicklungs“ländern<br />

oder Anlagen an bestimmten<br />

Wertpapiermärkten in „Schwellen“- oder „Entwicklungs“ländern<br />

können mit hochgradigen Risiken behaftet sein<br />

und als spekulativ angesehen werden. Zu den Risiken<br />

zählen (i) ein höheres Risiko der Enteignung,<br />

konfiskatorischen Besteuerung, Verstaatlichung und der<br />

sozialen, politischen und wirtschaftlichen Instabilität; (ii)<br />

die derzeit geringe Größe der Märkte für Wertpapiere<br />

von Emittenten aus „Schwellen“- oder „Entwicklungs“ländern<br />

und das derzeit geringe oder fehlende<br />

Handelsvolumen, das einen Liquiditätsmangel und<br />

Kursvolatilität zur Folge hat; (iii) eine bestimmte<br />

staatliche Politik, die die Anlagemöglichkeiten des<br />

Teilfonds beschränken kann, einschließlich<br />

Beschränkungen für die Anlage in Emittenten oder<br />

Branchen, mit denen bestimmte nationale Interessen<br />

verbunden sind; (iv) das Fehlen entwickelter<br />

Rechtsstrukturen für private oder ausländische Anlagen<br />

und Privateigentum, (v) die rechtliche Infrastruktur und<br />

die Rechnungslegungs-, Abschlussprüfungs- und<br />

Berichtsstandards in „Schwellen“- oder „Entwicklungs“ländern<br />

bieten möglicherweise nicht dasselbe Maß an<br />

Anlegerschutz oder Anlegerinformationen wie im<br />

Allgemeinen international üblich; (vi) ein<br />

möglicherweise höheres Risiko in Verbindung mit dem<br />

Besitz und der Verwahrung von Wertpapieren, d. h. in<br />

manchen Ländern wird Anteilsbestand durch Einträge<br />

in den Büchern einer Gesellschaft oder ihrer<br />

Registerstelle nachgewiesen; in solchen Fällen werden<br />

vom Treuhänder oder seinen lokalen<br />

Korrespondenzstellen oder in einem effektiven<br />

Zentralverwahrungssystem keine Urkunden gehalten,<br />

die den Anteilsbestand an den Gesellschaften<br />

nachweisen; und (vii) „Schwellen“- oder „Entwicklungs“länder<br />

können einer erheblichen nachteiligen<br />

wirtschaftlichen Entwicklung unterliegen, zu der unter<br />

anderem ein Verfall von Wechselkursen oder nicht<br />

gleichbleibende Wechselkursschwankungen, höhere<br />

Zinsen oder geringeres Wirtschaftswachstum als bei<br />

Anlagen in Wertpapieren von Emittenten in entwickelten<br />

Ländern gehören können.<br />

Die Volkswirtschaften von „Schwellen“- oder „Entwicklungs“-ländern,<br />

in denen der Teilfonds anlegen kann,<br />

können sich positiv oder negativ von den<br />

Volkswirtschaften von Industrieländern unterscheiden.<br />

Die Volkswirtschaften von „Schwellen“- oder „Entwicklungs“-ländern<br />

sind in der Regel stark vom<br />

internationalen Handel abhängig und können – wie dies<br />

bereits in der Vergangenheit der Fall war – durch<br />

Handelsschranken, Devisenbewirtschaftung, gezielte<br />

Steuerung von Wechselkursen und andere<br />

protektionistische Maßnahmen, die von den Ländern,<br />

mit denen sie Handel treiben, erlassen oder<br />

ausgehandelt werden, beeinträchtigt werden. Anlagen<br />

in „Schwellen“- oder „Entwicklungs“-ländern sind mit<br />

Risiken verbunden, zu denen unter anderem die<br />

Möglichkeit politischer und sozialer Instabilität,<br />

nachteiliger Änderungen in Anlage- oder<br />

Devisenvorschriften, Enteignung und Einbehalt von<br />

Dividenden an der Quelle gehört. Darüber hinaus<br />

werden solche Wertpapiere möglicherweise mit einer<br />

geringeren Umschlagshäufigkeit und in einem<br />

geringeren Volumen gehandelt als Wertpapiere von<br />

Unternehmen und Regierungen entwickelter, stabiler<br />

PineBridge India Equity Fund<br />

Länder. Ferner besteht die Möglichkeit, dass sich die<br />

Rücknahme von Anteilen nach einem<br />

Rücknahmeantrag aufgrund der illiquiden Natur solcher<br />

Anlagen verzögern kann.<br />

Offenlegungs-, Rechnungslegungs- und<br />

Aufsichtsstandards: Die indischen Offenlegungs- und<br />

Aufsichtsstandards sind in vielerlei Hinsicht weniger<br />

streng als die Standards bestimmter OECD-Staaten.<br />

Über indische Unternehmen können weniger öffentlich<br />

zugängliche Informationen zur Verfügung stehen als in<br />

der Regel von oder über Unternehmen in diesen<br />

anderen Ländern veröffentlicht werden. Ein schwieriger<br />

Zugang zu solchen Informationen kann zur Folge<br />

haben, dass der Teilfonds Schwierigkeiten hat,<br />

verlässliche Informationen über gesellschaftsrechtliche<br />

Maßnahmen und Dividenden von Unternehmen, in<br />

denen er oder die mauritische Tochtergesellschaft<br />

angelegt hat, zu erhalten, was wiederum zur Folge<br />

haben kann, dass die Ermittlung des Nettoinventarwerts<br />

des Teilfonds mit der gleichen Genauigkeit, die bei<br />

Anlagen an etablierteren Märkten zu erwarten wäre,<br />

erschwert wird. Darüber hinaus unterscheiden sich die<br />

indischen Rechnungslegungsstandards und<br />

Vorschriften erheblich von denjenigen, die für<br />

Unternehmen in vielen OECD-Staaten gelten.<br />

Besteuerung: Die mauritische Tochtergesellschaft wird<br />

bei der Steuerbehörde von Mauritius eine<br />

Bescheinigung über die steuerliche Gebietsansässigkeit<br />

in Mauritius beantragen. Die mauritische<br />

Tochtergesellschaft wird für die Zwecke des Financial<br />

Services Act 2007 eine Category 1 Global Business<br />

Licence besitzen und daher unter der Aufsicht der<br />

Mauritius Financial Services Commission stehen.<br />

Als in Mauritius gebietsansässige Gesellschaft wird die<br />

mauritische Tochtergesellschaft nach dem Income Tax<br />

Act 1995 einer Steuer von 15 % unterliegen. Jedoch hat<br />

die mauritische Tochtergesellschaft Anspruch darauf,<br />

dass ausländische Steuern, die auf ihre außerhalb von<br />

Mauritius erzielten Einkünfte erhoben werden, auf<br />

mauritische Steuern, die auf dieselben Einkünfte<br />

erhoben werden, angerechnet werden. Falls der<br />

Steuerbehörde von Mauritius kein schriftlicher<br />

Nachweis über den Betrag der ausländischen Steuern,<br />

die auf außerhalb von Mauritius erzielte Einkünfte der<br />

mauritischen Tochtergesellschaft erhoben werden,<br />

zugeht, wird abschließend unterstellt, dass der Betrag<br />

der ausländischen Steuern 80 % des Betrags der<br />

mauritischen Steuern auf diese Einkünfte entspricht,<br />

wodurch sich der Steuersatz effektiv auf 3 % verringern<br />

würde. Sollte der Satz der ausländischen Steuern höher<br />

als 12 % sein, könnte der effektive Steuersatz unter<br />

bestimmten Bedingungen noch niedriger sein. Darüber<br />

hinaus fallen auf Veräußerungsgewinne aus dem<br />

Verkauf von Wertpapieren, die von der mauritischen<br />

Tochtergesellschaft gehalten werden, in Mauritius keine<br />

Steuern an.<br />

Anleger sollten beachten, dass die mauritische Tochtergesellschaft<br />

die Bestimmungen des<br />

Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Indien und<br />

Mauritius (das „Besteuerungsabkommen“) in Anspruch<br />

nehmen wird, um die von der mauritischen<br />

Tochtergesellschaft zu zahlenden Steuern soweit wie<br />

möglich zu verringern. Es kann jedoch nicht garantiert<br />

werden, dass die Bestimmungen des<br />

Besteuerungsabkommens nicht in Zukunft neu<br />

verhandelt oder neu ausgelegt werden und jede<br />

Änderung dieser Bestimmungen könnte erhebliche<br />

nachteilige Auswirkungen auf die Erträge der<br />

mauritischen Tochtergesellschaft haben. Es ist somit<br />

nicht garantiert, dass das Besteuerungsabkommen für<br />

die gesamte Dauer des Bestehens der mauritischen<br />

Tochtergesellschaft uneingeschränkt in Kraft bleibt und<br />

die Gesellschaft davon profitieren kann.<br />

Sofern die mauritische Tochtergesellschaft an ihre<br />

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