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Verkaufsprospekt

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Besteuerung der Anteilinhaber<br />

Zahlungen an einen Anteilinhaber oder eine Einlösung,<br />

Rückgabe, Entwertung oder Übertragung von Anteilen, die<br />

in einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden,<br />

lösen kein steuerlich relevantes Ereignis in dem Fonds aus<br />

(in den gesetzlichen Vorschriften ist jedoch nicht eindeutig,<br />

ob die in diesem Absatz beschriebenen Bestimmungen<br />

bezüglich Anteilen, die in einem anerkannten<br />

Clearingsystem gehalten werden, auch im Fall von<br />

steuerlich relevanten Ereignissen anwendbar sind, die<br />

durch eine angenommene Veräußerung (wie vorstehend<br />

beschrieben) ausgelöst werden. In dieser Frage sollten<br />

sich Anteilinhaber daher an ihre eigenen Steuerberater<br />

wenden). Daher ist der Fonds zu keinem Abzug von<br />

irischen Steuern von solchen Zahlungen verpflichtet,<br />

unabhängig davon, ob die betreffenden Anteile von<br />

Anteilinhabern gehalten werden, die in Irland ansässig oder<br />

gewöhnlich ansässig sind, oder ob ein nicht in Irland<br />

ansässiger Anteilinhaber eine maßgebliche Erklärung<br />

abgegeben hat. Jedoch unterliegen Anteilinhaber, die in<br />

Irland ansässig oder gewöhnlich ansässig sind oder die in<br />

Irland weder ansässig noch gewöhnlich ansässig sind,<br />

aber deren Anteile einer Niederlassung oder Vertretung in<br />

Irland zugeordnet werden können, möglicherweise mit<br />

Zahlungen bei Ausschüttungen oder Einlösungen,<br />

Rückgaben oder Übertragungen ihrer Anteile der irischen<br />

Steuer.<br />

Soweit Anteile zum Zeitpunkt eines steuerlich relevanten<br />

Ereignisses nicht in einem anerkannten Clearingsystem<br />

gehalten werden (und vorbehaltlich der Ausführungen in<br />

vorstehendem Absatz bezüglich eines steuerlich<br />

relevanten Ereignisses, das durch eine angenommene<br />

Veräußerung ausgelöst wird), ergeben sich bei Eintritt<br />

eines steuerlich relevanten Ereignisses die folgenden<br />

steuerlichen Folgen.<br />

(i) Anteilinhaber, die in Irland weder ansässig<br />

noch gewöhnlich ansässig sind<br />

Der Fonds muss bei einem steuerlich relevanten Ereignis<br />

in Bezug auf einen Anteilinhaber keine abziehen, wenn<br />

a) der Anteilinhaber in Irland weder ansässig noch<br />

gewöhnlich ansässig ist, b) der Anteilinhaber zum<br />

Zeitpunkt oder um den Zeitpunkt, zu dem die Anteile durch<br />

den Anteilinhaber gezeichnet oder erworben wurden, eine<br />

maßgebliche Erklärung abgegeben hat und c) dem Fonds<br />

keine Informationen vorliegen, die vernünftigerweise<br />

vermuten ließen, dass die darin enthaltenen Angaben im<br />

Wesentlichen nicht mehr richtig sind. Bei Nichtvorliegen<br />

einer maßgeblichen Erklärung fallen bei Eintritt eines<br />

steuerlich relevanten Ereignisses im Fonds Steuern an,<br />

auch wenn ein Anteilinhaber in Irland weder ansässig noch<br />

gewöhnlich ansässig ist. Der entsprechende Steuerbetrag,<br />

der abgezogen wird, ist nachstehend beschrieben.<br />

Sofern ein Anteilinhaber als Vermittler für Personen<br />

handelt, die in Irland weder ansässig noch gewöhnlich<br />

ansässig sind, brauchen vom Fonds bei einem steuerlich<br />

relevanten Ereignis Steuern nicht einbehalten zu werden,<br />

sofern der Vermittler eine maßgebliche Erklärung<br />

abgegeben hat, dass er im Namen dieser Personen<br />

handelt, und dem Fonds keine Informationen vorliegen, die<br />

vernünftigerweise vermuten ließen, dass die darin<br />

enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig<br />

sind.<br />

Anteilinhaber, die in Irland weder ansässig noch<br />

gewöhnlich ansässig sind und die eine maßgebliche<br />

Erklärung abgegeben haben, bezüglich derer dem Fonds<br />

keine Informationen vorliegen, die vernünftigerweise<br />

vermuten ließen, dass die darin enthaltenen Angaben im<br />

Wesentlichen nicht mehr richtig sind, sind mit ihren<br />

Einkünften aus ihren Anteilen und den bei der<br />

Veräußerung ihrer Anteile erzielten Erträgen in Irland<br />

nicht steuerpflichtig. Jedoch sind Anteilinhaber, bei denen<br />

es sich um juristische Personen handelt, die nicht in<br />

Irland ansässig sind und Anteile unmittelbar oder<br />

mittelbar über oder für eine Handelsniederlassung oder<br />

Vertretung in Irland halten, mit Einkünften aus ihren<br />

Anteilen oder bei einer Veräußerung der Anteile erzielten<br />

Gewinnen in Irland steuerpflichtig.<br />

Wenn der Fonds auf der Grundlage Steuern einbehält,<br />

dass der Anteilinhaber dem Fonds keine maßgebliche<br />

Erklärung vorgelegt hat, sieht die irische Gesetzgebung<br />

eine Steuerrückerstattung nur an in Irland<br />

körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, an bestimmte<br />

erwerbsunfähige Personen und unter bestimmten<br />

anderen begrenzten Umständen vor.<br />

(ii) Anteilinhaber, die in Irland ansässig oder<br />

gewöhnlich ansässig sind<br />

Außer wenn es sich bei einem Anteilinhaber um einen<br />

steuerbefreiten irischen Anleger handelt, der hierüber<br />

eine maßgebliche Erklärung abgibt, und dem Fonds keine<br />

Informationen vorliegen, die vernünftigerweise vermuten<br />

ließen, dass die darin enthaltenen Angaben im<br />

Wesentlichen nicht mehr richtig sind, und außer wenn die<br />

Anteile vom Courts Service erworben werden, muss der<br />

Fonds von einer Ausschüttung (bei der Zahlungen<br />

mindestens jährlich geleistet werden) an einen<br />

Anteilinhaber, der in Irland ansässig oder gewöhnlich<br />

ansässig ist, Steuern in Höhe von 25 % abziehen.<br />

Entsprechend sind vom Fonds von anderen<br />

Ausschüttungen oder Gewinnen, die dem Anteilinhaber<br />

(bei dem es sich nicht um einen steuerbefreiten irischen<br />

Anleger handelt, der eine maßgebliche Erklärung<br />

abgegeben hat) bei einer Einlösung, Rückgabe,<br />

Entwertung, Übertragung oder angenommenen<br />

Veräußerung (siehe nachstehend) von Anteilen durch<br />

einen Anteilinhaber entstehen, der in Irland ansässig oder<br />

gewöhnlich ansässig ist, Steuern in Höhe von 28 %<br />

abzuziehen.<br />

Ferner wurden durch den Finance Act von 2006 (später<br />

durch den Finance Act von 2008 geänderte) Regelungen<br />

über eine automatische Ausstiegssteuer (Exit Tax) auf<br />

Anteile des Fonds eingeführt, die von Anteilinhabern, die<br />

in Irland ansässig oder gewöhnlich ansässig sind, am<br />

Ende eines maßgeblichen Zeitraums gehalten werden.<br />

Dabei wird angenommen, dass diese Anteilinhaber<br />

(sowohl Gesellschaften als auch natürliche Personen)<br />

ihre Anteile bei Ablauf des maßgeblichen Zeitraums<br />

veräußert haben ("angenommene Veräußerung" (deemed<br />

disposal)), und die Anteilinhaber unterliegen mit dem<br />

angenommenen Gewinn (berechnet ohne Vergünstigung<br />

durch Indexierung (indexation)), der ihnen aufgrund einer<br />

Wertsteigerung der Anteile seit dem Zeitpunkt des<br />

Erwerbs oder, falls später, der letzten Anwendung der<br />

Ausstiegssteuer gegebenenfalls entstanden ist, der<br />

Besteuerung zum Standardsatz der Einkommensteuer<br />

zuzüglich 6 % (d. h. 26 %).<br />

Um zu berechnen, ob eine weitere Steuer bei einem<br />

nachfolgenden steuerlich relevanten Ereignis (mit<br />

Ausnahme von steuerlich relevanten Ereignissen<br />

aufgrund des Ablaufs eines nachfolgenden maßgeblichen<br />

Zeitraums oder Zahlungen, die jährlich oder in kürzeren<br />

Abständen erfolgen) anfällt, wird die vorhergehende<br />

angenommene Veräußerung zunächst außer Acht<br />

gelassen und die entsprechende Steuer normal<br />

berechnet. Sofort nach Berechnung dieser Steuer wird<br />

auf sie jede Steuer gutgeschrieben, die aufgrund der<br />

vorhergehenden angenommenen Veräußerung gezahlt<br />

wurde. Wenn die Steuer, die bei einem nachfolgenden<br />

steuerlich relevanten Ereignis anfällt, höher ist als<br />

diejenige, die bei der vorhergehenden angenommenen<br />

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