Verkaufsprospekt
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Besteuerung der Anteilinhaber<br />
Zahlungen an einen Anteilinhaber oder eine Einlösung,<br />
Rückgabe, Entwertung oder Übertragung von Anteilen, die<br />
in einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden,<br />
lösen kein steuerlich relevantes Ereignis in dem Fonds aus<br />
(in den gesetzlichen Vorschriften ist jedoch nicht eindeutig,<br />
ob die in diesem Absatz beschriebenen Bestimmungen<br />
bezüglich Anteilen, die in einem anerkannten<br />
Clearingsystem gehalten werden, auch im Fall von<br />
steuerlich relevanten Ereignissen anwendbar sind, die<br />
durch eine angenommene Veräußerung (wie vorstehend<br />
beschrieben) ausgelöst werden. In dieser Frage sollten<br />
sich Anteilinhaber daher an ihre eigenen Steuerberater<br />
wenden). Daher ist der Fonds zu keinem Abzug von<br />
irischen Steuern von solchen Zahlungen verpflichtet,<br />
unabhängig davon, ob die betreffenden Anteile von<br />
Anteilinhabern gehalten werden, die in Irland ansässig oder<br />
gewöhnlich ansässig sind, oder ob ein nicht in Irland<br />
ansässiger Anteilinhaber eine maßgebliche Erklärung<br />
abgegeben hat. Jedoch unterliegen Anteilinhaber, die in<br />
Irland ansässig oder gewöhnlich ansässig sind oder die in<br />
Irland weder ansässig noch gewöhnlich ansässig sind,<br />
aber deren Anteile einer Niederlassung oder Vertretung in<br />
Irland zugeordnet werden können, möglicherweise mit<br />
Zahlungen bei Ausschüttungen oder Einlösungen,<br />
Rückgaben oder Übertragungen ihrer Anteile der irischen<br />
Steuer.<br />
Soweit Anteile zum Zeitpunkt eines steuerlich relevanten<br />
Ereignisses nicht in einem anerkannten Clearingsystem<br />
gehalten werden (und vorbehaltlich der Ausführungen in<br />
vorstehendem Absatz bezüglich eines steuerlich<br />
relevanten Ereignisses, das durch eine angenommene<br />
Veräußerung ausgelöst wird), ergeben sich bei Eintritt<br />
eines steuerlich relevanten Ereignisses die folgenden<br />
steuerlichen Folgen.<br />
(i) Anteilinhaber, die in Irland weder ansässig<br />
noch gewöhnlich ansässig sind<br />
Der Fonds muss bei einem steuerlich relevanten Ereignis<br />
in Bezug auf einen Anteilinhaber keine abziehen, wenn<br />
a) der Anteilinhaber in Irland weder ansässig noch<br />
gewöhnlich ansässig ist, b) der Anteilinhaber zum<br />
Zeitpunkt oder um den Zeitpunkt, zu dem die Anteile durch<br />
den Anteilinhaber gezeichnet oder erworben wurden, eine<br />
maßgebliche Erklärung abgegeben hat und c) dem Fonds<br />
keine Informationen vorliegen, die vernünftigerweise<br />
vermuten ließen, dass die darin enthaltenen Angaben im<br />
Wesentlichen nicht mehr richtig sind. Bei Nichtvorliegen<br />
einer maßgeblichen Erklärung fallen bei Eintritt eines<br />
steuerlich relevanten Ereignisses im Fonds Steuern an,<br />
auch wenn ein Anteilinhaber in Irland weder ansässig noch<br />
gewöhnlich ansässig ist. Der entsprechende Steuerbetrag,<br />
der abgezogen wird, ist nachstehend beschrieben.<br />
Sofern ein Anteilinhaber als Vermittler für Personen<br />
handelt, die in Irland weder ansässig noch gewöhnlich<br />
ansässig sind, brauchen vom Fonds bei einem steuerlich<br />
relevanten Ereignis Steuern nicht einbehalten zu werden,<br />
sofern der Vermittler eine maßgebliche Erklärung<br />
abgegeben hat, dass er im Namen dieser Personen<br />
handelt, und dem Fonds keine Informationen vorliegen, die<br />
vernünftigerweise vermuten ließen, dass die darin<br />
enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig<br />
sind.<br />
Anteilinhaber, die in Irland weder ansässig noch<br />
gewöhnlich ansässig sind und die eine maßgebliche<br />
Erklärung abgegeben haben, bezüglich derer dem Fonds<br />
keine Informationen vorliegen, die vernünftigerweise<br />
vermuten ließen, dass die darin enthaltenen Angaben im<br />
Wesentlichen nicht mehr richtig sind, sind mit ihren<br />
Einkünften aus ihren Anteilen und den bei der<br />
Veräußerung ihrer Anteile erzielten Erträgen in Irland<br />
nicht steuerpflichtig. Jedoch sind Anteilinhaber, bei denen<br />
es sich um juristische Personen handelt, die nicht in<br />
Irland ansässig sind und Anteile unmittelbar oder<br />
mittelbar über oder für eine Handelsniederlassung oder<br />
Vertretung in Irland halten, mit Einkünften aus ihren<br />
Anteilen oder bei einer Veräußerung der Anteile erzielten<br />
Gewinnen in Irland steuerpflichtig.<br />
Wenn der Fonds auf der Grundlage Steuern einbehält,<br />
dass der Anteilinhaber dem Fonds keine maßgebliche<br />
Erklärung vorgelegt hat, sieht die irische Gesetzgebung<br />
eine Steuerrückerstattung nur an in Irland<br />
körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, an bestimmte<br />
erwerbsunfähige Personen und unter bestimmten<br />
anderen begrenzten Umständen vor.<br />
(ii) Anteilinhaber, die in Irland ansässig oder<br />
gewöhnlich ansässig sind<br />
Außer wenn es sich bei einem Anteilinhaber um einen<br />
steuerbefreiten irischen Anleger handelt, der hierüber<br />
eine maßgebliche Erklärung abgibt, und dem Fonds keine<br />
Informationen vorliegen, die vernünftigerweise vermuten<br />
ließen, dass die darin enthaltenen Angaben im<br />
Wesentlichen nicht mehr richtig sind, und außer wenn die<br />
Anteile vom Courts Service erworben werden, muss der<br />
Fonds von einer Ausschüttung (bei der Zahlungen<br />
mindestens jährlich geleistet werden) an einen<br />
Anteilinhaber, der in Irland ansässig oder gewöhnlich<br />
ansässig ist, Steuern in Höhe von 25 % abziehen.<br />
Entsprechend sind vom Fonds von anderen<br />
Ausschüttungen oder Gewinnen, die dem Anteilinhaber<br />
(bei dem es sich nicht um einen steuerbefreiten irischen<br />
Anleger handelt, der eine maßgebliche Erklärung<br />
abgegeben hat) bei einer Einlösung, Rückgabe,<br />
Entwertung, Übertragung oder angenommenen<br />
Veräußerung (siehe nachstehend) von Anteilen durch<br />
einen Anteilinhaber entstehen, der in Irland ansässig oder<br />
gewöhnlich ansässig ist, Steuern in Höhe von 28 %<br />
abzuziehen.<br />
Ferner wurden durch den Finance Act von 2006 (später<br />
durch den Finance Act von 2008 geänderte) Regelungen<br />
über eine automatische Ausstiegssteuer (Exit Tax) auf<br />
Anteile des Fonds eingeführt, die von Anteilinhabern, die<br />
in Irland ansässig oder gewöhnlich ansässig sind, am<br />
Ende eines maßgeblichen Zeitraums gehalten werden.<br />
Dabei wird angenommen, dass diese Anteilinhaber<br />
(sowohl Gesellschaften als auch natürliche Personen)<br />
ihre Anteile bei Ablauf des maßgeblichen Zeitraums<br />
veräußert haben ("angenommene Veräußerung" (deemed<br />
disposal)), und die Anteilinhaber unterliegen mit dem<br />
angenommenen Gewinn (berechnet ohne Vergünstigung<br />
durch Indexierung (indexation)), der ihnen aufgrund einer<br />
Wertsteigerung der Anteile seit dem Zeitpunkt des<br />
Erwerbs oder, falls später, der letzten Anwendung der<br />
Ausstiegssteuer gegebenenfalls entstanden ist, der<br />
Besteuerung zum Standardsatz der Einkommensteuer<br />
zuzüglich 6 % (d. h. 26 %).<br />
Um zu berechnen, ob eine weitere Steuer bei einem<br />
nachfolgenden steuerlich relevanten Ereignis (mit<br />
Ausnahme von steuerlich relevanten Ereignissen<br />
aufgrund des Ablaufs eines nachfolgenden maßgeblichen<br />
Zeitraums oder Zahlungen, die jährlich oder in kürzeren<br />
Abständen erfolgen) anfällt, wird die vorhergehende<br />
angenommene Veräußerung zunächst außer Acht<br />
gelassen und die entsprechende Steuer normal<br />
berechnet. Sofort nach Berechnung dieser Steuer wird<br />
auf sie jede Steuer gutgeschrieben, die aufgrund der<br />
vorhergehenden angenommenen Veräußerung gezahlt<br />
wurde. Wenn die Steuer, die bei einem nachfolgenden<br />
steuerlich relevanten Ereignis anfällt, höher ist als<br />
diejenige, die bei der vorhergehenden angenommenen<br />
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