Verkaufsprospekt
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Zehntel des Nettoinventarwerts eines Teilfonds entspricht,<br />
kann der Manager mit Zustimmung des betreffenden<br />
Anteilinhabers Anträge auf Rücknahme von Anteilen<br />
befriedigen, indem er diesen Anteilinhabern<br />
Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds in natura<br />
überträgt, vorausgesetzt, dass die betreffenden<br />
Anteilinhaber berechtigt sind, den Verkauf der auf diese<br />
Weise zu verteilenden Vermögenswerte und die<br />
Auszahlung des Barerlöses aus einem solchen Verkauf zu<br />
verlangen und diese Übertragung in natura die Interessen<br />
der übrigen Anteilinhaber nicht wesentlich beeinträchtigt.<br />
Die Treuhandurkunde sieht vor, dass ein Teilfonds jedem<br />
Anteilinhaber den Teil der Vermögenswerte des jeweiligen<br />
Teilfonds überträgt, der zu diesem Zeitpunkt dem Wert des<br />
Anteilbestands der Anteilinhaber entspricht, die zu diesem<br />
Zeitpunkt die Rücknahme ihrer Anteile verlangen, wobei<br />
die Art der zu übertragenden Vermögenswerte vom<br />
Manager nach seinem alleinigen Ermessen, vorbehaltlich<br />
der Zustimmung des Treuhänders und ohne den<br />
Interessen der verbleibenden Anteilinhaber zu schaden,<br />
festgelegt wird; zu diesem Zweck wird der Wert der<br />
Vermögenswerte auf derselben Grundlage ermittelt, die<br />
auch bei der Berechnung des Nettoinventarwerts der auf<br />
diese Weise zurückgenommenen Anteile herangezogen<br />
wird.<br />
Übertragung von Anteilen<br />
Eine Übertragung von Anteilen wird erst dann bearbeitet,<br />
wenn der Übertragungsempfänger, sofern er nicht schon<br />
Anteilinhaber ist, ein Antragsformular ausgefüllt und alle<br />
erforderlichen Nachweise zur Zufriedenheit des Managers<br />
oder seines Beauftragten eingereicht hat. Außerdem<br />
behalten sich der Manager und die Verwaltungsstelle vor,<br />
diejenigen Angaben zu verlangen, die erforderlich sind, um<br />
die Identität des Übertragungsempfängers nachzuprüfen,<br />
und diejenigen Zusicherungen und Gewährleistungen zu<br />
verlangen, die dem Manager bzw. der Verwaltungsstelle<br />
angemessen erscheinen. Außerdem wird nach dem<br />
Ermessen des Managers, unbeschadet der<br />
Allgemeingültigkeit des Vorstehenden, keine Übertragung<br />
des gesamten Bestands an diesen Anteilen oder eines<br />
Teils davon so eingetragen, wenn entweder der<br />
Übertragende oder der Übertragungsempfänger in Folge<br />
dieser Übertragung einen Bestand an Anteilen halten<br />
würde, der geringer als der Mindestbestand wäre, oder<br />
wenn noch Steuern zu entrichten sind.<br />
Jede Übertragungsurkunde ist von dem Übertragenden zu<br />
unterschreiben, und der Übertragende gilt so lange weiter<br />
als Inhaber der Anteile, deren Übertragung beabsichtigt ist,<br />
bis der Name des Übertragungsempfängers hierfür in dem<br />
betreffenden Verzeichnis eingetragen ist. Der Übertragungsurkunde<br />
sind diejenigen Bescheinigungen<br />
hinsichtlich der Qualifikation des Übertragungsempfängers<br />
beizufügen, die der Manager bzw. die Verwaltungsstelle<br />
verlangt.<br />
Der Manager kann die Eintragung einer Übertragung von<br />
Anteilen ablehnen, wenn:<br />
(i) die Übertragung in Verletzung von<br />
Eigentumsbeschränkungen erfolgt, die vom<br />
Manager erlassen worden sind, oder zu<br />
gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen, finanziellen,<br />
steuerlichen oder wesentlichen<br />
verwaltungsmäßigen Nachteilen für einen<br />
Teilfonds oder seiner Anteilinhaber führen könnte;<br />
oder<br />
(ii) der Übertragende oder der<br />
Übertragungsempfänger in Folge der Übertragung<br />
eine Anzahl Anteile halten würde, die geringer als<br />
der in dem Prospekt jeweils angegebene<br />
Mindestbestand wäre; oder<br />
(iii) in Bezug auf das Übertragungsinstrument nicht<br />
alle anwendbaren Steuern und / oder<br />
Stempelabgaben entrichtet worden sind; oder<br />
(iv) die Übertragungsurkunde dem Manager oder<br />
seinem Beauftragten nicht zusammen mit<br />
denjenigen Nachweisen, die der Manager<br />
angemessenerweise zum Nachweis des Rechts<br />
des Übertragenden zur Vornahme der<br />
Übertragung verlangt, und denjenigen sonstigen<br />
Angaben, die der Manager angemessenerweise<br />
von dem Übertragungsempfänger verlangt,<br />
eingereicht wird.<br />
Umschichtung von Anteilen<br />
Anteilinhaber können nach dem Ermessen des Managers<br />
ihre Anteile an einem oder mehreren der Teilfonds<br />
(„ursprüngliche Anteile“) vollständig oder teilweise in<br />
Anteile anderer Teilfonds umschichten („neue Anteile“).<br />
Ein Umschichtungsantrag kann per Fax, per Post, durch<br />
elektronische Übermittlung oder per Telefon gestellt<br />
werden, sofern der Antrag der Erstzeichnung von Anteilen<br />
im Original vorgelegt und alle erforderlichen<br />
Überprüfungen zur Verhinderung von Geldwäsche<br />
abgeschlossen wurden. In dem Antrag sollten<br />
vollständige Angaben zur Eintragung enthalten sein.<br />
An einem Handelstag bis 12:00 Uhr (irischer Zeit)<br />
eingehende Umschichtungsanträge werden an diesem<br />
Handelstag bearbeitet, soweit im Nachtrag für den<br />
betreffenden Teilfonds oder dem jeweiligen<br />
länderspezifischen Nachtrag nichts anderes angegeben<br />
ist.<br />
Nach diesem Zeitpunkt eingehende<br />
Umschichtungsanträge werden an dem nächsten<br />
Handelstag oder den nächsten Handelstagen ausgeführt,<br />
die auf den Eingang der Anträge folgen. Der Manager<br />
kann jedoch nach seinem alleinigen Ermessen<br />
Umschichtungsanträge auch nach diesem Zeitpunkt noch<br />
annehmen, sofern sie vor der Berechnung des<br />
Nettoinventarwerts eingehen. Die umzutauschenden<br />
Anteile werden an dem betreffenden Handelstag<br />
automatisch in die entsprechende Anzahl neuer Anteile<br />
umgetauscht.<br />
Die ursprünglichen Anteile haben an dem betreffenden<br />
Handelstag denselben Wert (der „umgeschichtete<br />
Betrag"), den sie gehabt hätten, wenn der Manager sie<br />
von dem Anteilinhaber zurückgenommen hätte. Die<br />
jeweilige Anzahl neuer Anteile entspricht der Anzahl der<br />
Anteile eines oder mehrerer Teilfonds, die an diesem<br />
Handelstag ausgegeben worden wäre, wenn der<br />
umgeschichtete Betrag in diesem oder diesen Teilfonds<br />
angelegt worden wäre. Der Manager kann nach seinem<br />
Ermessen eine Umschichtungsgebühr von bis zu 3 % des<br />
Nettoinventarwerts der umgeschichteten Anteile<br />
berechnen.<br />
Steuerpflicht des Fonds<br />
Falls der Fonds oder einer seiner Teilfonds, der Manager<br />
oder der Treuhänder in Irland oder einem anderen<br />
Hoheitsgebiet in dem Falle steuerpflichtig wird, dass ein<br />
Anteilinhaber oder wirtschaftlicher Eigentümer eines<br />
Anteils eine Ausschüttung in Bezug auf seine Anteile<br />
erhalten oder seine Anteile in irgendeiner Weise<br />
veräußern sollte (oder angenommen wird, dass er sie<br />
veräußert hat) ("steuerlich relevantes Ereignis"), ist der<br />
Manager berechtigt, von der bei einem steuerlich<br />
relevanten Ereignis entstehenden Zahlung einen Betrag<br />
in Höhe der entsprechenden Steuer abzuziehen und /<br />
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