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Verkaufsprospekt

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Zehntel des Nettoinventarwerts eines Teilfonds entspricht,<br />

kann der Manager mit Zustimmung des betreffenden<br />

Anteilinhabers Anträge auf Rücknahme von Anteilen<br />

befriedigen, indem er diesen Anteilinhabern<br />

Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds in natura<br />

überträgt, vorausgesetzt, dass die betreffenden<br />

Anteilinhaber berechtigt sind, den Verkauf der auf diese<br />

Weise zu verteilenden Vermögenswerte und die<br />

Auszahlung des Barerlöses aus einem solchen Verkauf zu<br />

verlangen und diese Übertragung in natura die Interessen<br />

der übrigen Anteilinhaber nicht wesentlich beeinträchtigt.<br />

Die Treuhandurkunde sieht vor, dass ein Teilfonds jedem<br />

Anteilinhaber den Teil der Vermögenswerte des jeweiligen<br />

Teilfonds überträgt, der zu diesem Zeitpunkt dem Wert des<br />

Anteilbestands der Anteilinhaber entspricht, die zu diesem<br />

Zeitpunkt die Rücknahme ihrer Anteile verlangen, wobei<br />

die Art der zu übertragenden Vermögenswerte vom<br />

Manager nach seinem alleinigen Ermessen, vorbehaltlich<br />

der Zustimmung des Treuhänders und ohne den<br />

Interessen der verbleibenden Anteilinhaber zu schaden,<br />

festgelegt wird; zu diesem Zweck wird der Wert der<br />

Vermögenswerte auf derselben Grundlage ermittelt, die<br />

auch bei der Berechnung des Nettoinventarwerts der auf<br />

diese Weise zurückgenommenen Anteile herangezogen<br />

wird.<br />

Übertragung von Anteilen<br />

Eine Übertragung von Anteilen wird erst dann bearbeitet,<br />

wenn der Übertragungsempfänger, sofern er nicht schon<br />

Anteilinhaber ist, ein Antragsformular ausgefüllt und alle<br />

erforderlichen Nachweise zur Zufriedenheit des Managers<br />

oder seines Beauftragten eingereicht hat. Außerdem<br />

behalten sich der Manager und die Verwaltungsstelle vor,<br />

diejenigen Angaben zu verlangen, die erforderlich sind, um<br />

die Identität des Übertragungsempfängers nachzuprüfen,<br />

und diejenigen Zusicherungen und Gewährleistungen zu<br />

verlangen, die dem Manager bzw. der Verwaltungsstelle<br />

angemessen erscheinen. Außerdem wird nach dem<br />

Ermessen des Managers, unbeschadet der<br />

Allgemeingültigkeit des Vorstehenden, keine Übertragung<br />

des gesamten Bestands an diesen Anteilen oder eines<br />

Teils davon so eingetragen, wenn entweder der<br />

Übertragende oder der Übertragungsempfänger in Folge<br />

dieser Übertragung einen Bestand an Anteilen halten<br />

würde, der geringer als der Mindestbestand wäre, oder<br />

wenn noch Steuern zu entrichten sind.<br />

Jede Übertragungsurkunde ist von dem Übertragenden zu<br />

unterschreiben, und der Übertragende gilt so lange weiter<br />

als Inhaber der Anteile, deren Übertragung beabsichtigt ist,<br />

bis der Name des Übertragungsempfängers hierfür in dem<br />

betreffenden Verzeichnis eingetragen ist. Der Übertragungsurkunde<br />

sind diejenigen Bescheinigungen<br />

hinsichtlich der Qualifikation des Übertragungsempfängers<br />

beizufügen, die der Manager bzw. die Verwaltungsstelle<br />

verlangt.<br />

Der Manager kann die Eintragung einer Übertragung von<br />

Anteilen ablehnen, wenn:<br />

(i) die Übertragung in Verletzung von<br />

Eigentumsbeschränkungen erfolgt, die vom<br />

Manager erlassen worden sind, oder zu<br />

gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen, finanziellen,<br />

steuerlichen oder wesentlichen<br />

verwaltungsmäßigen Nachteilen für einen<br />

Teilfonds oder seiner Anteilinhaber führen könnte;<br />

oder<br />

(ii) der Übertragende oder der<br />

Übertragungsempfänger in Folge der Übertragung<br />

eine Anzahl Anteile halten würde, die geringer als<br />

der in dem Prospekt jeweils angegebene<br />

Mindestbestand wäre; oder<br />

(iii) in Bezug auf das Übertragungsinstrument nicht<br />

alle anwendbaren Steuern und / oder<br />

Stempelabgaben entrichtet worden sind; oder<br />

(iv) die Übertragungsurkunde dem Manager oder<br />

seinem Beauftragten nicht zusammen mit<br />

denjenigen Nachweisen, die der Manager<br />

angemessenerweise zum Nachweis des Rechts<br />

des Übertragenden zur Vornahme der<br />

Übertragung verlangt, und denjenigen sonstigen<br />

Angaben, die der Manager angemessenerweise<br />

von dem Übertragungsempfänger verlangt,<br />

eingereicht wird.<br />

Umschichtung von Anteilen<br />

Anteilinhaber können nach dem Ermessen des Managers<br />

ihre Anteile an einem oder mehreren der Teilfonds<br />

(„ursprüngliche Anteile“) vollständig oder teilweise in<br />

Anteile anderer Teilfonds umschichten („neue Anteile“).<br />

Ein Umschichtungsantrag kann per Fax, per Post, durch<br />

elektronische Übermittlung oder per Telefon gestellt<br />

werden, sofern der Antrag der Erstzeichnung von Anteilen<br />

im Original vorgelegt und alle erforderlichen<br />

Überprüfungen zur Verhinderung von Geldwäsche<br />

abgeschlossen wurden. In dem Antrag sollten<br />

vollständige Angaben zur Eintragung enthalten sein.<br />

An einem Handelstag bis 12:00 Uhr (irischer Zeit)<br />

eingehende Umschichtungsanträge werden an diesem<br />

Handelstag bearbeitet, soweit im Nachtrag für den<br />

betreffenden Teilfonds oder dem jeweiligen<br />

länderspezifischen Nachtrag nichts anderes angegeben<br />

ist.<br />

Nach diesem Zeitpunkt eingehende<br />

Umschichtungsanträge werden an dem nächsten<br />

Handelstag oder den nächsten Handelstagen ausgeführt,<br />

die auf den Eingang der Anträge folgen. Der Manager<br />

kann jedoch nach seinem alleinigen Ermessen<br />

Umschichtungsanträge auch nach diesem Zeitpunkt noch<br />

annehmen, sofern sie vor der Berechnung des<br />

Nettoinventarwerts eingehen. Die umzutauschenden<br />

Anteile werden an dem betreffenden Handelstag<br />

automatisch in die entsprechende Anzahl neuer Anteile<br />

umgetauscht.<br />

Die ursprünglichen Anteile haben an dem betreffenden<br />

Handelstag denselben Wert (der „umgeschichtete<br />

Betrag"), den sie gehabt hätten, wenn der Manager sie<br />

von dem Anteilinhaber zurückgenommen hätte. Die<br />

jeweilige Anzahl neuer Anteile entspricht der Anzahl der<br />

Anteile eines oder mehrerer Teilfonds, die an diesem<br />

Handelstag ausgegeben worden wäre, wenn der<br />

umgeschichtete Betrag in diesem oder diesen Teilfonds<br />

angelegt worden wäre. Der Manager kann nach seinem<br />

Ermessen eine Umschichtungsgebühr von bis zu 3 % des<br />

Nettoinventarwerts der umgeschichteten Anteile<br />

berechnen.<br />

Steuerpflicht des Fonds<br />

Falls der Fonds oder einer seiner Teilfonds, der Manager<br />

oder der Treuhänder in Irland oder einem anderen<br />

Hoheitsgebiet in dem Falle steuerpflichtig wird, dass ein<br />

Anteilinhaber oder wirtschaftlicher Eigentümer eines<br />

Anteils eine Ausschüttung in Bezug auf seine Anteile<br />

erhalten oder seine Anteile in irgendeiner Weise<br />

veräußern sollte (oder angenommen wird, dass er sie<br />

veräußert hat) ("steuerlich relevantes Ereignis"), ist der<br />

Manager berechtigt, von der bei einem steuerlich<br />

relevanten Ereignis entstehenden Zahlung einen Betrag<br />

in Höhe der entsprechenden Steuer abzuziehen und /<br />

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