Verkaufsprospekt
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2.12 Jeder Teilfonds darf bis zu 100 % seines<br />
Nettoinventarwerts in verschiedenen<br />
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten<br />
anlegen, die von einem Mitgliedstaat oder dessen<br />
Gebietskörperschaften, einem Nicht-Mitgliedstaat<br />
oder einer internationalen Einrichtung öffentlichrechtlichen<br />
Charakters, der mindestens ein<br />
Mitgliedstaat angehört, einem OECD-<br />
Mitgliedsland, der Europäischen Investitionsbank,<br />
der Europäischen Bank für Wiederaufbau und<br />
Entwicklung, der International Finance<br />
Corporation, dem Internationalen Währungsfonds,<br />
Euratom, der Asiatischen Entwicklungsbank, der<br />
Europäischen Zentralbank, dem Europäischen<br />
Rat, der Eurofima, der Afrikanischen<br />
Entwicklungsbank, der Internationalen Bank für<br />
Wiederaufbau und Entwicklung (die Weltbank),<br />
der Interamerikanischen Entwicklungsbank, der<br />
Europäischen Union, der U.S. Federal National<br />
Mortgage Association (Fannie Mae), der Federal<br />
Home Loan Mortgage Corporation (Freddie<br />
Mach), der Government National Mortgage<br />
Association (Ginnie Mae), der Student Loan<br />
Marketing Association (Sallie Mae), der Federal<br />
Home Loan Bank, der Federal Farm Credit Bank<br />
und der Tennessee Valley Authority begeben oder<br />
garantiert werden. Jeder Teilfonds muss jedoch<br />
mindestens sechs verschiedene Emissionen<br />
halten, wobei Wertpapiere aus ein und derselben<br />
Emission 30 % des Nettoinventarwerts des<br />
betreffenden Teilfonds nicht übersteigen dürfen.<br />
3. Anlage in Organismen für gemeinsame<br />
Anlagen („OGA“)<br />
3.1 Jeder Teilfonds darf höchstens 20 % seines<br />
Nettoinventarwerts in ein und demselben OGA<br />
anlegen.<br />
3.2 Anlagen in Nicht-OGAW dürfen insgesamt 30 %<br />
des Nettoinventarwerts nicht übersteigen.<br />
3.3 Anlagen in einen OGA, der seinerseits mehr als<br />
10 % seines Nettoinventarwerts in anderen OGA<br />
anlegen kann, sind untersagt.<br />
3.4 Jeder Teilfonds kann in anderen Teilfonds des<br />
Fonds anlegen (vorausgesetzt, dass der<br />
Teilfonds, in dem angelegt wird, nicht seinerseits<br />
Anteile anderer Teilfonds des Fonds hält, und<br />
vorbehaltlich der nachfolgend unter 3.5 genannten<br />
Bedingungen).<br />
3.5 Legt ein Teilfonds in Anteilen anderer OGA an,<br />
die unmittelbar oder mittelbar vom Manager<br />
(einschließlich anderer Teilfonds des Fonds) oder<br />
von einer anderen Gesellschaft verwaltet werden,<br />
mit der der Manager durch eine gemeinsame<br />
Verwaltung oder Beherrschung oder eine<br />
wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung<br />
(d. h. Besitz von mehr als 10 % des Kapitals oder<br />
der Stimmrechte) verbunden ist, so darf der<br />
Manager oder die verbundene Gesellschaft in<br />
Verbindung mit den Anlagen des Teilfonds in den<br />
Anteilen dieser anderen OGA keine Zeichnungs-,<br />
Umschichtungs- oder Rücknahmegebühren oder<br />
Managementgebühren berechnen.<br />
3.6 Wenn der Manager oder der Anlageverwalter<br />
eines Teilfonds aufgrund einer Anlage in den<br />
Anteilen eines anderen OGA eine Provision<br />
(einschließlich einer rückvergüteten Provision)<br />
erhält, ist diese Provision dem Vermögen des<br />
betreffenden Teilfonds zuzuführen.<br />
4. Allgemeine Bestimmungen<br />
4.1 Keiner der Teilfonds und auch nicht der<br />
Manager, der im Zusammenhang mit allen von<br />
ihm gemanagten OGA handelt, dürfen<br />
Wertpapiere erwerben, die mit einem<br />
Stimmrecht ausgestattet sind, das es ihm<br />
ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf<br />
die Geschäftsführung eines Emittenten<br />
auszuüben.<br />
4.2 Jeder der Teilfonds darf höchstens erwerben:<br />
(i) 10 % der stimmrechtslosen Aktien ein und<br />
desselben Emittenten,<br />
(ii) 10 % der Schuldverschreibungen ein und<br />
desselben Emittenten,<br />
(iii) 25 % der Anteile ein und desselben OGA<br />
und<br />
(iv) 10 % der Geldmarktinstrumente ein und<br />
desselben Emittenten.<br />
ACHTUNG: Die unter den Ziffern (ii), (iii) und (iv)<br />
vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim<br />
Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich<br />
der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen<br />
oder der Geldmarktinstrumente oder der<br />
Nettobetrag ausgegebener Wertpapiere zum<br />
Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.<br />
4.3 Die Ziffern 4.1 und 4.2 sind nicht anzuwenden:<br />
(i) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente,<br />
die von einem Mitgliedstaat oder seinen<br />
Gebietskörperschaften begeben oder<br />
garantiert werden;<br />
(ii) auf von einem Nicht-Mitgliedstaat begebene<br />
oder garantierte Wertpapiere und<br />
Geldmarktinstrumente;<br />
(iii) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente,<br />
die von internationalen Organismen<br />
öffentlich-rechtlichen Charakters begeben<br />
werden, denen ein oder mehrere<br />
Mitgliedstaaten angehören;<br />
(iv) auf Aktien, die ein Teilfonds an dem Kapital<br />
einer Gesellschaft eines Nicht-Mitgliedstaats<br />
besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen<br />
in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die<br />
in diesem Staat ansässig sind, wenn eine<br />
derartige Beteiligung für den betreffenden<br />
Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften<br />
dieses Staates die einzige Möglichkeit<br />
darstellt, Anlagen in Wertpapieren von<br />
Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese<br />
Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der<br />
Voraussetzung, dass die Gesellschaft des<br />
Nicht-Mitgliedstaats in ihrer Anlagepolitik die<br />
in den Ziffern 2.3 bis 2.11, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2,<br />
4.4, 4.5 und 4.6 festgelegten Grenzen nicht<br />
überschreitet und, sofern diese Grenzen<br />
überschritten werden, die Ziffern 4.5 und 4.6<br />
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