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Verkaufsprospekt

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2.12 Jeder Teilfonds darf bis zu 100 % seines<br />

Nettoinventarwerts in verschiedenen<br />

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten<br />

anlegen, die von einem Mitgliedstaat oder dessen<br />

Gebietskörperschaften, einem Nicht-Mitgliedstaat<br />

oder einer internationalen Einrichtung öffentlichrechtlichen<br />

Charakters, der mindestens ein<br />

Mitgliedstaat angehört, einem OECD-<br />

Mitgliedsland, der Europäischen Investitionsbank,<br />

der Europäischen Bank für Wiederaufbau und<br />

Entwicklung, der International Finance<br />

Corporation, dem Internationalen Währungsfonds,<br />

Euratom, der Asiatischen Entwicklungsbank, der<br />

Europäischen Zentralbank, dem Europäischen<br />

Rat, der Eurofima, der Afrikanischen<br />

Entwicklungsbank, der Internationalen Bank für<br />

Wiederaufbau und Entwicklung (die Weltbank),<br />

der Interamerikanischen Entwicklungsbank, der<br />

Europäischen Union, der U.S. Federal National<br />

Mortgage Association (Fannie Mae), der Federal<br />

Home Loan Mortgage Corporation (Freddie<br />

Mach), der Government National Mortgage<br />

Association (Ginnie Mae), der Student Loan<br />

Marketing Association (Sallie Mae), der Federal<br />

Home Loan Bank, der Federal Farm Credit Bank<br />

und der Tennessee Valley Authority begeben oder<br />

garantiert werden. Jeder Teilfonds muss jedoch<br />

mindestens sechs verschiedene Emissionen<br />

halten, wobei Wertpapiere aus ein und derselben<br />

Emission 30 % des Nettoinventarwerts des<br />

betreffenden Teilfonds nicht übersteigen dürfen.<br />

3. Anlage in Organismen für gemeinsame<br />

Anlagen („OGA“)<br />

3.1 Jeder Teilfonds darf höchstens 20 % seines<br />

Nettoinventarwerts in ein und demselben OGA<br />

anlegen.<br />

3.2 Anlagen in Nicht-OGAW dürfen insgesamt 30 %<br />

des Nettoinventarwerts nicht übersteigen.<br />

3.3 Anlagen in einen OGA, der seinerseits mehr als<br />

10 % seines Nettoinventarwerts in anderen OGA<br />

anlegen kann, sind untersagt.<br />

3.4 Jeder Teilfonds kann in anderen Teilfonds des<br />

Fonds anlegen (vorausgesetzt, dass der<br />

Teilfonds, in dem angelegt wird, nicht seinerseits<br />

Anteile anderer Teilfonds des Fonds hält, und<br />

vorbehaltlich der nachfolgend unter 3.5 genannten<br />

Bedingungen).<br />

3.5 Legt ein Teilfonds in Anteilen anderer OGA an,<br />

die unmittelbar oder mittelbar vom Manager<br />

(einschließlich anderer Teilfonds des Fonds) oder<br />

von einer anderen Gesellschaft verwaltet werden,<br />

mit der der Manager durch eine gemeinsame<br />

Verwaltung oder Beherrschung oder eine<br />

wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung<br />

(d. h. Besitz von mehr als 10 % des Kapitals oder<br />

der Stimmrechte) verbunden ist, so darf der<br />

Manager oder die verbundene Gesellschaft in<br />

Verbindung mit den Anlagen des Teilfonds in den<br />

Anteilen dieser anderen OGA keine Zeichnungs-,<br />

Umschichtungs- oder Rücknahmegebühren oder<br />

Managementgebühren berechnen.<br />

3.6 Wenn der Manager oder der Anlageverwalter<br />

eines Teilfonds aufgrund einer Anlage in den<br />

Anteilen eines anderen OGA eine Provision<br />

(einschließlich einer rückvergüteten Provision)<br />

erhält, ist diese Provision dem Vermögen des<br />

betreffenden Teilfonds zuzuführen.<br />

4. Allgemeine Bestimmungen<br />

4.1 Keiner der Teilfonds und auch nicht der<br />

Manager, der im Zusammenhang mit allen von<br />

ihm gemanagten OGA handelt, dürfen<br />

Wertpapiere erwerben, die mit einem<br />

Stimmrecht ausgestattet sind, das es ihm<br />

ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf<br />

die Geschäftsführung eines Emittenten<br />

auszuüben.<br />

4.2 Jeder der Teilfonds darf höchstens erwerben:<br />

(i) 10 % der stimmrechtslosen Aktien ein und<br />

desselben Emittenten,<br />

(ii) 10 % der Schuldverschreibungen ein und<br />

desselben Emittenten,<br />

(iii) 25 % der Anteile ein und desselben OGA<br />

und<br />

(iv) 10 % der Geldmarktinstrumente ein und<br />

desselben Emittenten.<br />

ACHTUNG: Die unter den Ziffern (ii), (iii) und (iv)<br />

vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim<br />

Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich<br />

der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen<br />

oder der Geldmarktinstrumente oder der<br />

Nettobetrag ausgegebener Wertpapiere zum<br />

Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt.<br />

4.3 Die Ziffern 4.1 und 4.2 sind nicht anzuwenden:<br />

(i) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente,<br />

die von einem Mitgliedstaat oder seinen<br />

Gebietskörperschaften begeben oder<br />

garantiert werden;<br />

(ii) auf von einem Nicht-Mitgliedstaat begebene<br />

oder garantierte Wertpapiere und<br />

Geldmarktinstrumente;<br />

(iii) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente,<br />

die von internationalen Organismen<br />

öffentlich-rechtlichen Charakters begeben<br />

werden, denen ein oder mehrere<br />

Mitgliedstaaten angehören;<br />

(iv) auf Aktien, die ein Teilfonds an dem Kapital<br />

einer Gesellschaft eines Nicht-Mitgliedstaats<br />

besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen<br />

in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die<br />

in diesem Staat ansässig sind, wenn eine<br />

derartige Beteiligung für den betreffenden<br />

Teilfonds aufgrund der Rechtsvorschriften<br />

dieses Staates die einzige Möglichkeit<br />

darstellt, Anlagen in Wertpapieren von<br />

Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese<br />

Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der<br />

Voraussetzung, dass die Gesellschaft des<br />

Nicht-Mitgliedstaats in ihrer Anlagepolitik die<br />

in den Ziffern 2.3 bis 2.11, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2,<br />

4.4, 4.5 und 4.6 festgelegten Grenzen nicht<br />

überschreitet und, sofern diese Grenzen<br />

überschritten werden, die Ziffern 4.5 und 4.6<br />

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