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Romanist: Im Dienste der deutschen Nation - KOBRA - Universität ...

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indirekt. Die Verpflichtung auf Volk und Vaterland als explizites Bildungsziel blieb zunächst<br />

auf den Deutsch- und Geschichtsunterricht beschränkt.<br />

Das Jahr 1900 stellte schließlich mit dem „Allerhöchsten Erlaß“ Wilhelms II. einen<br />

wichtigen Einschnitt in <strong>der</strong> Entwicklung des Höheren Schulwesens dar. Englisch und<br />

Französisch wurden als Folge <strong>der</strong> weltpolitischen Interessen Deutschlands mit den alten<br />

Sprachen gleichgestellt, und die Ausbildung an den neunjährigen Realanstalten, für die <strong>der</strong><br />

Unterricht in den zwei lebenden Fremdsprachen charakteristisch war, wurde offiziell als<br />

gleichwertig mit dem Programm des humanistischen Gymnasiums bezeichnet. Alle drei<br />

Schultypen – Gymnasium, Realgymnasium und Oberrealschule – führten nun zur allgemeinen<br />

Hochschulreife und verliehen somit die gleiche Berechtigung. Für den Unterricht in den<br />

neueren Sprachen galt, „mit beson<strong>der</strong>em Nachdruck Gewandtheit im Sprechen und sicheres<br />

Verständnis <strong>der</strong> gangbaren Schriftsteller anzustreben" 454 , womit also u. a. <strong>der</strong> praktische<br />

Nutzen <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Schule erworbenen Kenntnisse gefor<strong>der</strong>t wurde. Mit dem Erlass verband<br />

Wilhelm II. die Erwartung, „daß die hiernach zu treffenden Maßnahmen, für <strong>der</strong>en<br />

Durchführung Ich auf die allzeit bewährte Pflichttreue und verständnisvolle Hingebung <strong>der</strong><br />

Lehrerschaft rechne, unseren höheren Schulen zum Segen gereichen und an ihrem Teile dazu<br />

beitragen werden, die Gegensätze zwischen den Vertretern <strong>der</strong> humanistischen und<br />

realistischen Richtung zu mil<strong>der</strong>n und einem versöhnenden Ausgleiche entgegenzuführen." 455<br />

Die Beschlüsse dieser Konferenz bildeten die Grundlage für die Lehrpläne, die 1901<br />

ausgearbeitet wurden und bis zur Reform von 1924/25 gültig blieben. Diese im Mai 1901<br />

erscheinenden preußischen „Lehrpläne und Lehraufgaben" for<strong>der</strong>n in <strong>der</strong><br />

Einführungsverfügung, dass „die im Allerhöchsten Erlaß vom 26.November 1900 geltend<br />

gemachten Gesichtspunkte überall in vollem Umfange Beachtung finden“ 456 . Trotzdem ist im<br />

Bereich <strong>der</strong> lebenden Fremdsprachen eine Einschränkung festzustellen: Die sprachlichen<br />

Fertigkeiten treten zugunsten <strong>der</strong> Literatur zurück. So lautet für Gymnasium, Realgymnasium<br />

und Oberrealschule jeweils das „allgemeine Lehrziel“:<br />

"A. Gymnasium /.../<br />

Verständnis <strong>der</strong> bedeutendsten französischen Schriftwerke <strong>der</strong> letzten drei Jahrhun<strong>der</strong>te und<br />

einige Geübtheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauche <strong>der</strong> Sprache/.../<br />

B. Realgymnasium /.../<br />

454 Allerhöchster Erlaß v. 26.Nov.1900, in: Zapp, Franz Josef /Schrö<strong>der</strong>, Konrad: Deutsche Lehrpläne für den<br />

Fremdsprachenunterricht 1900-1970. Ein Lesebuch. Augsburg 1983,S.10.<br />

455 Ebenda, S.11.<br />

456 Ebenda, S.4.<br />

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