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Romanist: Im Dienste der deutschen Nation - KOBRA - Universität ...

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in Artikel 10 <strong>der</strong> Verfassung lediglich ein Recht zugesprochen, „Normativbestimmungen" auf<br />

dem Gebiete des Schul- und Hochschulwesens zu erlassen 481 . Des Weiteren opferte die SPD<br />

eine ihrer zentralen For<strong>der</strong>ungen, die nach Weltlichkeit des Schulwesens.<br />

Die Gegenstände „nationale Einheitsschule" und <strong>der</strong> „Arbeitsunterricht" wurden aufgrund<br />

kontroverser Interessen in die Verfassung aufgenommen, ohne dass eine Übereinstimmung in<br />

den Interpretationen gewonnen worden wäre. Die Konsequenz für die spätere Schulpolitik<br />

sowohl des Reiches als auch Preußens musste folglich die sein, dass sich alle Parteien auf die<br />

Verfassung berufen konnten, weil eine eindeutige Auslegung nicht möglich war 482 . Die<br />

erzielten Kompromissformulierungen in <strong>der</strong> Weimarer Verfassung von 1919 lauten wie folgt:<br />

„Art. 146: (1) Das öffentliche Schulwesen ist organisch auszugestalten. Auf einer für alle<br />

gemeinsamen Grundschule baut sich das mittlere und höhere Schulwesen auf. Für diesen<br />

Aufbau ist die Mannigfaltigkeit <strong>der</strong> Lebensberufe, für die Aufnahme des Kindes in eine<br />

bestimmte Schule sind seine Anlage und Neigung, nicht die wirtschaftliche und<br />

gesellschaftliche Stellung o<strong>der</strong> das Religionsbekenntnis <strong>der</strong> Eltern maßgebend. [...]<br />

Art. 148: (1) In allen Schulen ist sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche<br />

und berufliche Tüchtigkeit im Geiste des <strong>deutschen</strong> Volkstums und <strong>der</strong> Völkerversöhnung zu<br />

erstreben.[…]<br />

(3) Staatsbürgerkunde und Arbeitsunterricht sind Lehrfächer <strong>der</strong> Schulen. Je<strong>der</strong> Schüler erhält<br />

bei Beendigung <strong>der</strong> Schulpflicht einen Abdruck <strong>der</strong> Verfassung." 483<br />

Auf <strong>der</strong> Reichsschulkonferenz von 1920 in Berlin berieten Fachverbände, Einzelpersonen,<br />

Regierungsvertreter und Vertreter <strong>der</strong> Gemeinden über die zukünftige Ausgestaltung des<br />

Schulwesens im Rahmen <strong>der</strong> Verfassungsbestimmungen 484 . Reichseinheitlich wurde hier die<br />

vierjährige Grundschulzeit festgelegt. Abgesehen davon war aber, wie Müller feststellt, „den<br />

getroffenen Entscheidungen in <strong>der</strong> <strong>Nation</strong>alversammlung und den Beschlüssen auf <strong>der</strong><br />

Reichsschulkonferenz ihre große Unverbindlichkeit" gemeinsam 485 . Stark betont wurde auf<br />

dieser Konferenz die Bedeutung des Deutschunterrichts für die Höhere Schule:<br />

481 Bott, Gerhard: Deutsche Frankreichkunde 1900-1933. Das Selbstverständnis <strong>der</strong> <strong>Romanist</strong>ik und ihr<br />

bildungspolitischer Auftrag, Rheinfelden 1982, S.62.<br />

482 Müller, Sebastian F.: Die Höhere Schule Preußens in <strong>der</strong> Weimarer Republik. Zum Einfluß von Parteien,<br />

Verbänden und Verwaltung auf die Schul- und Lehrplanreform 1919-1925. Weinheim und Basel 1977, S.46.<br />

483 Ebenda.<br />

484 Ebenda, S. 56.<br />

485 Ebenda, S. 84.<br />

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