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3. Serbski dom Budyšin a Choćebuz - Stiftung für das sorbische Volk ...

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188<br />

Teil II – Gesamtkonzept zur Förderung der <strong>sorbische</strong>n Sprache und Kultur<br />

von der Beratung und Abstimmung des <strong>Stiftung</strong>srates<br />

in Angelegenheiten<br />

a, von künftigen oder zurückliegenden Zuwendungen<br />

der <strong>Stiftung</strong> an einen Empfänger, zu<br />

dem <strong>das</strong> Mitglied in einem Dauerschuldverhältnis<br />

steht;<br />

b, von künftigen oder zurückliegenden Zuwendungen<br />

der <strong>Stiftung</strong> an einen Empfänger, zu<br />

dem der Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds<br />

in einem Dauerschuldverhältnis steht,<br />

auch wenn Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht<br />

mehr bestehen;<br />

c, von künftigen oder zurückliegenden Zuwendungen<br />

der <strong>Stiftung</strong> an einen Empfänger, zu<br />

dem in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte<br />

des Mitglieds in einem Dauerschuldverhältnis<br />

stehen;<br />

d, in denen sonst die Besorgnis besteht, <strong>das</strong>s<br />

sachfremde Interessen statt solcher der <strong>Stiftung</strong><br />

die Beratung und die Abstimmung des <strong>Stiftung</strong>srates,<br />

insbesondere <strong>das</strong> Abstimmungsverhalten<br />

des betroffenen Mitglieds wesentlich beeinflussen<br />

können.<br />

(2) Einem Dauerschuldverhältnis steht es gleich,<br />

wenn<br />

a, aus mehr als einem Vertragsverhältnis oder<br />

b, innerhalb eines Vertragsverhältnisses regelmäßige<br />

wesentliche Leistungen (Geld- oder geldwerte)<br />

vom Zuwendungsempfänger gegenüber<br />

den in § 4a Abs. 1 genannten Personen erbracht<br />

wurden oder werden.<br />

(3) Jedes Mitglied des <strong>Stiftung</strong>srates einschließlich<br />

des Betroffenen hat <strong>das</strong> Recht, bis zur Beschlussfassung<br />

über eine Angelegenheit i.S.d. §<br />

4a Abs. 1 den Antrag zu stellen, ein Mitglied<br />

von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen.<br />

Der Antragsteller hat seinen Antrag<br />

zu begründen. Der Betroffene erhält Gelegenheit,<br />

sich zu äußern. Der Vorsitzende/die Vorsitzende<br />

des <strong>Stiftung</strong>srates kann verlangen, <strong>das</strong>s<br />

Antragsteller und Betroffener vorgebrachte<br />

Umstände glaubhaft machen.<br />

(4) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann<br />

nach Beschlussfassung über Angelegenheiten<br />

i.S.d. § 4a Abs. 1 nur gestellt werden, wenn der<br />

Antragsteller glaubhaft macht, <strong>das</strong>s der geltend<br />

gemachte Grund dem Antragsteller erst nach<br />

der Beschlussfassung bekannt geworden ist.<br />

Nicht bei der Beschlussfassung über Angelegenheiten<br />

i.S.d. § 4 a Abs. 1 Anwesende können<br />

einen Antrag auf Ausschluss nur stellen, wenn<br />

sie glaubhaft machen, <strong>das</strong>s keiner der Anwesenden<br />

Kenntnis vom Ausschlussgrund hatte.<br />

Nachträgliche Anträge können nur innerhalb<br />

einer Frist von 2 Wochen ab Kenntnis oder<br />

der Beschlüsse des <strong>Stiftung</strong>srats, bei ihrer<br />

Diskussion und bei der Abstimmung<br />

zwingende Voraussetzung. Derzeit haben<br />

nur 23%, nämlich 3 von den 13 <strong>sorbische</strong>n<br />

Mitgliedern (6 stimmberechtigte, 6<br />

Stellvertreter, 1 Vorsitzender des Parlamentarischen<br />

Beirates) des <strong>Stiftung</strong>srates<br />

weder ein Dauerschuldverhältnis im Sinne<br />

der § 3 I GO des <strong>Stiftung</strong>srates noch ein<br />

Befangenheitsverhältnis im Sinne des § 21<br />

VwVfG, § 41 I ZPO, § 18 I Zf.<br />

7SächsLKr0, § 20 I Zf. 7 SächsGemO. Bei<br />

5 Mitgliedern liegt eine der beiden Befangenheiten<br />

vor, bei weiteren 5 beide. Wenn<br />

77% der <strong>sorbische</strong>n Mitglieder (100% der<br />

Bautzener und 25% der Cottbusser) entweder<br />

über ihren eigenen Arbeitsplatz<br />

oder den ihres Familienmitglieds oder<br />

über die Geschicke der von ihnen geleiteten<br />

Institution abstimmen, wie soll dann<br />

Erneuerung je stattfinden können?<br />

Die eingangs der Einleitung genannte<br />

hochgradige Dysfunktionalität des <strong>sorbische</strong>n<br />

Institutionen-Bündels erklärt sich<br />

wesentlich aus der bewußten bzw. (ein<br />

Dokument hierzu wurde in der Einleitung<br />

Kennenmüssen des Grundes (bei nachträglicher<br />

Kenntnis) oder Kenntnis oder Kennenmüssen<br />

des Beschlusses über Angelegenheiten i.S.d. § 4<br />

a Abs. 1 (bei Anwesenden) gestellt werden.<br />

(5) Über den Ausschluss entscheidet der <strong>Stiftung</strong>srat<br />

ohne Mitwirkung des Betroffenen. Einer<br />

Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Betroffene<br />

den Antrag <strong>für</strong> begründet hält. Im Falle<br />

des Ausschlusses eines Mitglieds übernimmt<br />

dessen Stellvertreter <strong>das</strong> Stimmrecht.<br />

(6) Der Beschluss des <strong>Stiftung</strong>srates über den<br />

Ausschluss ist nur anfechtbar, wenn der Antrag<br />

auf Ausschluss eines Mitglieds abgelehnt wurde.<br />

Dies gilt <strong>für</strong> den Betroffenen nicht, wenn dem<br />

Betroffenen vor Beschlussfassung über den<br />

Ausschluss keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben<br />

wurde.<br />

(7) Ein Beschluss über Angelegenheiten i.S.d. § 4 a<br />

Abs. 1 ist nur anfechtbar, wenn dieser Beschluss<br />

unter Mitwirkung eines Mitglieds zustande<br />

kam, dessen Ausschluss vom <strong>Stiftung</strong>srat<br />

wie vorstehend beschlossen wurde.

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