3. Serbski dom Budyšin a Choćebuz - Stiftung für das sorbische Volk ...
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Zusammenfassung 189<br />
zitiert) vorsätzlichen Nichtanwendung der<br />
gesetzlichen Befangenheitsregelungen.<br />
Der von den Gutachtern empfohlene<br />
Abbau von Verwaltungsdoppelstrukturen<br />
(in den Administrationen der – letztlich<br />
deutschen – <strong>Stiftung</strong> und der <strong>sorbische</strong>n<br />
Domowina oder im Nebeneinander von<br />
Witaj-Sprachzentrum und Sorbischem<br />
Schulverein) bedroht bestehende Machtverhältnisse.<br />
Zu den Reaktionen teilten die<br />
Gutachter den Zuwendungsgebern am<br />
1<strong>3.</strong>04.2009 mit:<br />
Ein Teil der <strong>sorbische</strong>n Vertreter im <strong>Stiftung</strong>srat<br />
hat insbesondere seit Jahresbeginn 2009 den<br />
Auftrag des <strong>Stiftung</strong>srates zur Erstellung eines<br />
Gesamtkonzeptes systematisch unterlaufen. […]<br />
Systemtheoretisch sind die geschilderten Vorgänge<br />
nachvollziehbar: Hierarchien und Veränderung<br />
sind Antagonisten. […] Gravierender noch ist<br />
nach innen die Angst der Informanten vor sozialer<br />
Ächtung, mit der die Veränderungsbereitschaft<br />
unterlaufen wird. Die Integration von whistle<br />
blowing (anonymen Hinweissystemen) in den<br />
Verwaltungsaufbau ist eine auch andernorts noch<br />
kaum gelöste Herausforderung.<br />
Bei Nichtanwendung der gesetzlich und in<br />
der <strong>Stiftung</strong>ssatzung vorgeschriebenen<br />
Befangenheitsregelungen ist es, wie die<br />
Sitzungsergebnisse über nunmehr zwei<br />
Jahrzehnte zeigen, nicht möglich, zu einem<br />
grundhaften Erneuerungsprozeß zu<br />
kommen. Die deutschen Zuwendungsgebern<br />
haben jedoch erklärt, bei Anwendung<br />
der Regeln würde ihnen , ein fachkundiges<br />
Gegenüber fehlen. Dem ist zu entgegnen,<br />
daß die drei Nichtbefangenen im derzeitigen<br />
<strong>Stiftung</strong>srat hoffentlich wegen ihrer<br />
Kompetenz in den Rat gewählt wurden,<br />
Fachkundigkeit also auch bei einem Ausscheiden<br />
der Befangenen gegeben wäre.<br />
Eine ausschließlich nieder<strong>sorbische</strong> Vertretung<br />
im <strong>Stiftung</strong>srat wäre nach bald<br />
zwei Jahrzehnten der Bautzener Majorität<br />
insofern sachangemessen, als auch die<br />
vorliegenden Empfehlungen <strong>das</strong> Schwergewicht<br />
der Geldausschüttung pro Bautzen<br />
nicht ändern wollen. Was im Rahmen des<br />
Sinnvollen pro Cottbus getan werden konnte,<br />
wurde schon gekannt – die dann<br />
verbleibenden (nieder<strong>sorbische</strong>n) <strong>Stiftung</strong>sratsmitglieder<br />
wären auch in diesem<br />
Sinne bei der Behandlung der Empfehlungen<br />
nicht befangen. Man müßte niemanden<br />
neuberufen oder Statuten ändern, um<br />
per sofort zur Handlungsfähigkeit durch<br />
Nichtbefangenheit zu gelangen.<br />
Die Gutachter empfehlen <strong>für</strong> den Fall, daß<br />
der <strong>Stiftung</strong>srat sich mit den Empfehlungen<br />
ohne Ausschluß der Befangenen befassen<br />
sollte, eine Behandlung durch die<br />
Haushaltsausschüsse der drei Zuwendungsgeber.<br />
(3) Die gesetzlichen Vorgaben <strong>für</strong> die<br />
Kommunen in Sorbenangelegenheiten<br />
sind in Brandenburg und Sachsen wesentlich<br />
die gleichen. So führt beispielsweise<br />
die Landkreisordnung <strong>für</strong> <strong>das</strong> Land Brandenburg<br />
(Landkreisordnung - LKrO) in §<br />
22 (Förderung der Kultur) Abs. 2 aus:<br />
(2) Die Landkreise im <strong>sorbische</strong>n Siedlungsgebiet<br />
fördern die <strong>sorbische</strong> Kultur, Sprache und wirksame<br />
politische Mitgestaltung der <strong>sorbische</strong>n Bürger.<br />
Öffentliche Gebäude und Einrichtungen,<br />
Straßen, Wege, Plätze und Brücken sind zweisprachig<br />
zu beschriften. Das Nähere regeln die<br />
Landkreise in ihren Hauptsatzungen.<br />
Bezogen auf <strong>das</strong> Siedlungsgebiet und unter<br />
der Hypothese einer Hochrechung von<br />
den Schülerzahlen her, machen die Niedersorben<br />
10,4% der Einwohner im Siedlungsgebiet<br />
und 3,4% in den betreffenden<br />
vier kreislichen Gebietskörperschaften<br />
aus. Bei den Obersorben in den zwei<br />
Landkreisen sind es 11,7% bzw. 4,4%.<br />
Entsprechend den Vorgaben der Landkreisordnungen<br />
wären folglich 3,4% bzw.<br />
4,4% der kreislichen Kulturausgaben ganz