Die historische und aktuelle Fischfauna der Salzach ... - Ratschan.at
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Salzburg (FREUDLSPERGER 1936). <strong>Die</strong> Fischer waren – trotz häufiger Übertretungen von<br />
Schonvorschriften <strong>und</strong> Brittelmaßen – um eine nachhaltige Nutzung des Fischbestandes<br />
bemüht. Als 1803 das Ende des Erzstiftes kam, beuteten Volk <strong>und</strong> Fischer bis zur Ordnung<br />
<strong>der</strong> Regierungsgeschäfte die Gewässer bis zum Ruin aus (FREUDLSPERGER 1915).<br />
Nach <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung Salzburgs in das Kaiserreich Österreich (1816) waren die<br />
Fischer nunmehr Pächter des Sta<strong>at</strong>es, denen <strong>der</strong> Pachtkontrakt ihre Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />
vorschrieb. Da <strong>der</strong> Sta<strong>at</strong> die Fischwasser nur kurzfristig verpachtete, waren die Fischer<br />
geradezu verleitet, die Gewässer so weit als möglich auszubeuten. Auch ein späterer<br />
Verkauf <strong>der</strong> meisten Gewässer führte zu keiner Besserung <strong>der</strong> Situ<strong>at</strong>ion<br />
(FREUDLSPERGER 1957). Über diese Zustände berichtete auch <strong>der</strong> Direktor <strong>der</strong> k.k.<br />
Fischzucht-Anstalt in Salzburg, Sylvester Gottein, anlässlich <strong>der</strong> "Intern<strong>at</strong>ionalen Fischereiconferenz"<br />
in Wien 1884. Demzufolge waren die bayerischen <strong>Salzach</strong>- <strong>und</strong> Saalachfischer<br />
an ihre Fischereiordnung geb<strong>und</strong>en, die österreichischen unterlagen jedoch keinerlei<br />
Beschränkungen. Doch auch die bayerischen Fischer arrangierten sich mit den<br />
Salzburger Nachbarn <strong>und</strong> entzogen sich ihren Vorschriften (ANONYMUS 1885).<br />
Eine nachhaltige Bewirtschaftung <strong>der</strong> <strong>Salzach</strong> konnte auch bis zum Beginn des 1. Weltkrieges<br />
<strong>und</strong> in den folgenden Kriegs- <strong>und</strong> Nachkriegsjahren – trotz mehrfacher Versuche<br />
– nicht erreicht werden (SEKTION FISCHEREI DER K.K. LANDWIRTSCHAFTS-GESELLSCHAFT<br />
SALZBURG 1904, SALZBURGER LANDES-FISCHEREIVEREIN 1919, 1920, DOLJAN 1920). So<br />
wurden die Fischereiverhältnisse während des Krieges unter an<strong>der</strong>em durch maßlosen<br />
<strong>Die</strong>bstahl ungünstig beeinflusst. <strong>Die</strong> Einführung einer Schonzeit für die Nase, welche zur<br />
Laichzeit massenhaft gefangen wurde <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Bestände immer mehr zurückgingen,<br />
wurde als dringlich erachtet (SALZBURGER LANDES-FISCHEREIVEREIN 1917, 1918; Näheres<br />
siehe Detailbeschreibung von Chondrostoma nasus).<br />
Ähnlich wie nach dem 1. Weltkrieg war auch nach dem Ende des 2. Weltkrieges eine<br />
massive Ausbeutung <strong>der</strong> Fischbestände zu bemerken. Beson<strong>der</strong>s die uneingeschränkte<br />
Befischung durch amerikanische Bes<strong>at</strong>zungssold<strong>at</strong>en – teilweise wurde sogar mit Handgran<strong>at</strong>en<br />
<strong>und</strong> Dynamit gefischt – setzte den Gewässern zu, sodass manche vollständig<br />
verödeten. <strong>Die</strong>se Situ<strong>at</strong>ion konnte erst durch eine geregelte Fischerei verbessert werden<br />
(ANONYMUS 1950, BEZIRKS-FISCHEREIVEREIN SALZBURG 1950, SALZBURGER SPORT-<br />
FISCHEREIVEREIN 1950, SCHMID & SCHWAMBERGER 1975). Wahrscheinlich trugen aber<br />
auch gesetzliche Bestimmungen nach dem Krieg bzw. <strong>der</strong>en Fehlen dazu bei, dass<br />
Fischbestände über den nachhaltig durch die Fischerei abschöpfbaren Anteil <strong>der</strong> Produktion<br />
genutzt wurden. In diesem Zusammenhang ist das gänzliche Fehlen von Schonvorschriften<br />
für die Nase im B<strong>und</strong>esland Salzburg ab 1948 zu nennen (siehe Detailbeschreibung<br />
von Chondrostoma nasus). Auch die von 1946 bis 1959 gültige Bestimmung, dass<br />
während <strong>der</strong> Schonzeit gefangene Forellen <strong>und</strong> Äschen von über 1 kg Gewicht nicht<br />
mehr in das Wasser zurückgesetzt werden mussten (<strong>und</strong> auch dem Verkauf zugeführt<br />
werden durften), da sie als Schädlinge angesehen wurden 30 , dürfte sich auf die Popul<strong>at</strong>ionsentwicklung<br />
dieser Arten neg<strong>at</strong>iv ausgewirkt haben.<br />
30 Gesetz vom 26. April 1946, womit das Landesfischereigesetz vom 25. Februar 1889, in <strong>der</strong><br />
Fassung des Gesetzes vom 30. März 1902, LGBl. Nr. 13/1903 (Fischereireviergesetz) <strong>und</strong> <strong>der</strong><br />
Novelle vom 17. Juni 1926, LGBl. Nr. 125, abgeän<strong>der</strong>t wird, LGBl. Nr. 25/1946. Ebenso in <strong>der</strong><br />
Verordnung <strong>der</strong> Salzburger Landesregierung vom 21. Juli 1948; Zl. 2499-I betreffend die<br />
Wie<strong>der</strong>verlautbarung des Salzburger Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 63/1948 (diese Bestimmung<br />
blieb bis zur Einführung des Salzburger Fischereigesetztes 1959, LGBl. Nr. 64/1959 in Kraft).