Die historische und aktuelle Fischfauna der Salzach ... - Ratschan.at
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Rutilus virgo (HECKEL 1852) - Frauennerfling<br />
Historische Quellen <strong>Salzach</strong>: Konkrete Belege fehlen. Der Frauennerfling<br />
scheint für Salzburg in <strong>der</strong> Legende zur Fischereikarte von KOLLMAN (1898)<br />
auf, jedoch fehlen ortsbezogene Angaben. Weiters wurde <strong>der</strong> "Frauennärfling" – als<br />
Synonym für den "Sei<strong>der</strong>" – in Salzburg mit einem Mindestmaß belegt 19 . Unter <strong>der</strong> Bezeichnung<br />
"Sei<strong>der</strong>" ist jedoch <strong>der</strong> Nerfling zu verstehen (PETZ-GLECHNER 2004), weshalb<br />
eine Namensverwechslung nicht auszuschließen ist.<br />
Ein weiterer Hinweis auf den Frauennerfling ist dem K<strong>at</strong>alog zur Intern<strong>at</strong>ionalen Fischerei-Ausstellung<br />
in Wien (ANONYMUS 1902a) zu entnehmen. <strong>Die</strong> "Sektion Fischerei" <strong>der</strong><br />
k.k. Landwirtschafts-Gesellschaft Salzburg stellte einen "Nörfling (Frauenfisch)" aus,<br />
welcher mit <strong>der</strong> l<strong>at</strong>einischen Bezeichnung "Cyprinus orfus REISINGER" versehen war. Bei<br />
"Cyprinus orfus REISINGER" handelt es sich um den Frauennerfling (HECKEL 1852b,<br />
HECKEL & KNER 1858). Der Trivialname "Frauenfisch" lässt ebenfalls auf den Frauennerfling<br />
schließen (vgl. HAIDVOGL & WAIDBACHER 1997). Es findet sich allerdings kein<br />
Hinweis über die Herkunft des Fisches. Von den meisten an<strong>der</strong>en Austellungsstücken<br />
liegen jedoch Ortsangaben vor, die sich entwe<strong>der</strong> auf die <strong>Salzach</strong> o<strong>der</strong> zumindest auf<br />
Salzburger Gewässer beziehen. Eine Herkunft aus <strong>der</strong> <strong>Salzach</strong> ist daher nicht unwahrscheinlich.<br />
Historische Quellen Zubringer: nicht belegt<br />
Rekonstruierte Verbreitung: Zwar liegen keine absolut zuverlässigen<br />
Belege für die <strong>Salzach</strong> vor, doch ist <strong>der</strong> Frauennerfling im Unterlauf des Inn nachgewiesen<br />
(s. u.). Es ist daher von einem autochthonen Vorkommen auch im Unterlaufsystem<br />
<strong>der</strong> <strong>Salzach</strong> auszugehen (vgl. ZAUNER et al. 2009).<br />
Bestandesentwicklung: Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> unsicheren Belege nicht rekonstruierbar.<br />
Vgl. Angaben zu Aspius aspius.<br />
Aktuelle Verbreitung <strong>Salzach</strong>: nicht belegt<br />
Aktuelle Verbreitung Zubringer: nicht belegt<br />
Historische Verbreitung Inn: Für den Unterlauf des Inn liegt ein Hinweis<br />
von REUSS (1832) vor, welcher den so genannten "Dörnling" (den Namen leitet er vom<br />
charakteristischen Laichausschlag ab) für die Donau <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Nebenflüsse angibt, was in dem<br />
von ihm behandelten Gebiet den Inn einschließt. TEROFAL (1977) nennt in einer Abhandlung<br />
über die Fische Bayerns <strong>historische</strong> Vorkommen im Inn, jedoch ohne Liter<strong>at</strong>urbeleg. Im Tiroler<br />
Inn-Gebiet wird <strong>der</strong> Frauennerfling in <strong>der</strong> einschlägigen Liter<strong>at</strong>ur nicht erwähnt. <strong>Die</strong><br />
Verbreitungsgrenze ist im Bereich des bayerischen Inn-Abschnittes wahrscheinlich.<br />
Bestandesentwicklung Inn: Nach dem 2. Weltkrieg wurde <strong>der</strong> Frauennerfling<br />
noch im Unteren Inn belegt (BRUSCHEK 1953, vgl. TEROFAL 1977).<br />
Aktuelle Verbreitung Inn: 1999 wurden noch im Unteren Inn bei Mühlheim<br />
Frauennerflinge in größerer Anzahl belegt (KAINZ & GOLLMANN 2000). Seitdem konnte er<br />
jedoch im Inn nicht mehr nachgewiesen werden (ZAUNER et al. 2001a, 2010, SCHOTZKO &<br />
19 Verordnung <strong>der</strong> k.k. Landesregierung in Salzburg vom 1. Mai 1890, Z. 3610 betreffend die<br />
fischereipolizeilichen Durchführungsbestimmungen zum Fischereigesetze vom 25. Februar<br />
1889, LGBl. Nr. 18/1890. Letztmals erlassen in <strong>der</strong> Verordnung <strong>der</strong> Landesregierung Salzburg<br />
vom 4. Februar 1928, zur Durchführung des Fischereigesetzes (12. Durchführungsverordnung<br />
zum Fischereigesetz), LGBl. Nr. 23/1928 (wurde 1948 außer Kraft gesetzt; erst in <strong>der</strong><br />
Verordnung zum Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 1/2003 wurde diese Art ganzjährig geschützt).