Die historische und aktuelle Fischfauna der Salzach ... - Ratschan.at
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dem Speiseplan sehr gerne gekauft. Der Abs<strong>at</strong>z <strong>der</strong> gefangenen Nasen war bis zum 2.<br />
Weltkrieg <strong>der</strong>art bedeutend, dass sich während <strong>der</strong> Laichzeit die Fleischhauer stets beklagten,<br />
dass sie weniger Fleisch verkauften (KAINDL 1964).<br />
Historische Quellen <strong>Salzach</strong>: Vorkommen sind (im Land Salzburg)<br />
bis in die Obere <strong>Salzach</strong>, bis in den Bereich St. Georgen - Bruck, belegt (KOLLMANN<br />
1898, SALZBURGER FISCHEREIKATASTER 1904), wobei aus den Quellen nicht hervorgeht,<br />
ob sich die Angaben nur auf die Laichzeit beziehen.<br />
<strong>Die</strong> Nase kam in <strong>der</strong> Oberen <strong>und</strong> Mittleren <strong>Salzach</strong> zumeist "öfters" vor, flussab <strong>der</strong><br />
<strong>Salzach</strong>öfen zählte sie bis in den Unterlauf zu den "vorherrschenden" Fischarten<br />
(SALZBURGER FISCHEREIKATASTER 1904). Flussab Oberndorf kam sie "in großen Massen"<br />
vor (OBERÖSTERREICHISCHER FISCHEREI-VEREIN 1884).<br />
H i s t o r i s c h e Q u e l l e n Z u b r i n g e r : <strong>Die</strong> bekanntesten Laichgewässer<br />
waren Sur, Fischach <strong>und</strong> die Alm bei Hallein (FREUDLSPERGER 1957). Weiters werden<br />
Moosach, Oichten <strong>und</strong> <strong>der</strong> Plainbach im Einzugsgebiet <strong>der</strong> Fischach genannt (DOLJAN<br />
1920). Nach WURM (1995) laichten Nasen auch in <strong>der</strong> Saalach, was durch einen Bericht<br />
aus dem Jahr 1861, welcher die Nase im Landgerichtsbezirk Laufen (d. h. von <strong>der</strong> Mündung<br />
flussauf bis Bichlbruck) anführt (ROTH 2003), bestätigt wird. Für die Glan <strong>und</strong> das<br />
Gersbach-Aubach-System in Salzburg wird die Nase ebenfalls genannt (SALZBURGER<br />
FISCHEREIKATASTER 1904), ferner für den Anifer Alterbach (KOLLMANN 1898) <strong>und</strong> die<br />
Königssee-Ache (KOLLMANN 1898, SALZBURGER FISCHEREIKATASTER 1904). Flussauf<br />
Hallein laichten Nasen im Unterlauf <strong>der</strong> Lammer (REHRL 1989, E. SCHWARZ, pers. Mitt.<br />
2008). In <strong>der</strong> Mittleren <strong>Salzach</strong> wird die Nase für den Wagrainer Bach angegeben<br />
(SALZBURGER FISCHEREIKATASTER 1904). Das letzte flussauf erwähnte Gewässer ist <strong>der</strong><br />
Zeller Seekanal (KOLLMANN 1898, SALZBURGER FISCHEREIKATASTER 1904); auch für<br />
den Zeller See selbst wird die Nase genannt (HAWLITSCHEK 1889), wobei sich diese<br />
Angaben vermutlich eher auf den Bereich des See-Ausrinnes beziehen.<br />
Rekonstruierte Verbreitung: Das Verbreitungsgebiet <strong>der</strong> Nase erstreckte<br />
sich bis in die Obere <strong>Salzach</strong>, wobei <strong>der</strong> Bestandesschwerpunkt im Unterlauf-<br />
Schonzeit für die Nase im Land Salzburg als dringend erfor<strong>der</strong>lich angesehen (SALZBURGER<br />
LANDES-FISCHEREIVEREIN 1917, 1918). <strong>Die</strong>se wurde 1922 eingeführt (Verordnung <strong>der</strong><br />
Landesregierung in Salzburg vom 31. März 1922, betreffend die Festsetzung einer Schonzeit für<br />
Nasen, LGBl. Nr. 70/1922), blieb jedoch de facto wirkungslos, da für Fischarten, <strong>der</strong>en Fang nur<br />
zur Laichzeit wirtschaftlich ausführbar erschien, seitens <strong>der</strong> Bezirksbehörden eine<br />
Ausnahmebewilligung an einzelne Fischer erteilt werden konnte (§ 27 Fischerei-Gesetz vom 25.<br />
Februar 1889, LGBl. Nr. 10/1889), was auch erfolgte <strong>und</strong> seitens des SALZBURGER<br />
LANDESFISCHEREIVEREINES (1924) massivst kritisiert wurde. 1928 wurde die Schonzeit wie<strong>der</strong><br />
aufgehoben. St<strong>at</strong>tdessen wurde festgelegt, dass Nasen, die während <strong>der</strong> Zeit vom 15. April bis<br />
15. Mai lebend in die Gewalt des Fischers kamen, <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung zuzuführen<br />
waren, wobei <strong>der</strong> befruchtete Laich wie<strong>der</strong> in das Gewässer einzusetzen war (Art. 2 Abs. 2 <strong>der</strong><br />
Verordnung <strong>der</strong> Landesregierung Salzburg vom 4. Februar 1928, zur Durchführung des<br />
Fischereigesetzes [12. Durchführungsverordnung zum Fischereigesetz], LGBl. Nr. 23/1928).<br />
<strong>Die</strong>se Verordnung wurde 1948 außer Kraft gesetzt, für die Nase wurden we<strong>der</strong> Schonzeiten noch<br />
Mindestmaße o<strong>der</strong> sonstige Schutzmaßnahmen festgelegt (Verordnung <strong>der</strong> Salzburger<br />
Landesregierung vom 10. August 1948 zur Durchführung des Fischereigesetzes, LGBl. Nr.<br />
64/1948). Erst 1981 wurden eine Schonzeit <strong>und</strong> ein Mindestmaß für das B<strong>und</strong>esland Salzburg<br />
erlassen (Verordnung <strong>der</strong> Salzburger Landesregierung vom 3. August 1981 zur Durchführung<br />
des Salzburger Fischereigesetzes 1969 [Salzburger Fischereiverordnung], LGBl. Nr. 65/1981).