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Die Rinderhaltung im Ökologischen Landbau - eine tiergerechte ...

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Stallkl<strong>im</strong>a<br />

<strong>Die</strong> Formulierungen hinsichtlich der Anforderungen an das Stallkl<strong>im</strong>a sind sehr vage<br />

(VERORDNUNG 2092/91/EWG). Hilfreich wären hier klare Angaben in Bezug auf Stallgaskonzentrationen<br />

und erforderliche Luxzahl, denn Tageslicht ist nicht gleichzusetzen mit ausreichender<br />

Lichtmenge. Bei Stallhaltung ist zusätzlich die Dauer des Lichteintritts zu berücksichtigen<br />

(z. B. begrenzter Lichteintritt durch Fenster oder Stalltüren).<br />

Hygiene<br />

<strong>Die</strong> Hygiene spielt <strong>im</strong> <strong>Ökologischen</strong> <strong>Landbau</strong> <strong>eine</strong> große Rolle. Zum <strong>eine</strong>n kann das Infektionsrisiko<br />

bei best<strong>im</strong>mten Haltungsformen (z. B. Einstreu) durch ein fehlerhaftes Management<br />

(unregelmäßiges Entmisten) erhöht sein, zum anderen wird der Landwirt durch den restriktiv<br />

gehandhabten Einsatz von allopathischen Arzne<strong>im</strong>itteln zu alternativen Maßnahmen aufgefordert,<br />

die auch <strong>im</strong> Bereich der Hygiene zu suchen sind. <strong>Die</strong> Forderungen von TENHAGEN<br />

u. a. (1998) und STRIEZEL (2000) nach spezifischen Bestandsbetreuungskonzepten und Gesundheitsplänen<br />

ist daher unbedingt zu unterstützen. <strong>Die</strong> Beschaffung des dazu erforderlichen<br />

Datenmaterials wird durch die nach der VERORDNUNG 2092/91/EWG obligate Aufzeichnungspflicht<br />

durch Tierhalter und Tierarzt erleichtert. <strong>Die</strong> Untersuchungen von HERRMANN<br />

u. a. (1995) zeigen, daß auch Aufklärungsbedarf bezüglich Managementmaßnahmen besteht,<br />

dem sollte durch die Verbandsberater nachgekommen werden (s. Abschnitt 2.4.1.1, 2.4.7.1<br />

und 2.4.9.3).<br />

Milchkühe<br />

Zunächst positiv zu bewerten ist das Verbot der Anbindehaltung und die Forderungen nach<br />

Auslauf. <strong>Die</strong> mit der Anbindehaltung unweigerlich verbundene eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit<br />

mit ihren negativen Folgen hinsichtlich Fruchtbarkeit und Ausübung von Komfortverhalten<br />

oder die Verletzungshäufigkeit an Gliedmaßen und Euter untermauern die Forderung<br />

des ganzjährigen Anbindeverbots (VERORDNUNG 2092/91/EWG; SCHOPPER u. a.,<br />

1989; MAVSAR und AMON, 1996).<br />

Trotzdem werden <strong>eine</strong> Reihe von Ausnahmen vom Anbindeverbot gemacht, die für <strong>eine</strong>n<br />

Übergangszeitraum bis Ende 2010 gültig sind (s. Tab. 2.4.1-1).<br />

Gleiches gilt für die Forderung nach Auslauf (s. Abschnitt 2.4.9.4). Wissenschaftliche Untersuchungen<br />

haben die positiven Effekte auf das Immunsystems, die Gliedmaßen (Inzidenz von<br />

Verletzungen �) und die Fortpflanzung belegt (SCHOPPER u. a., 1989; BOXBERGER u. a., 1995;<br />

MAVSAR und AMON, 1996; MENKE u. a., 2000). Auch hier werden saisonbedingte (Winter-<br />

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