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Die Rinderhaltung im Ökologischen Landbau - eine tiergerechte ...

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Tiergesundheit und Behandlung<br />

Der Gesetzgeber mißt der Gesundheitsprophylaxe <strong>eine</strong> hohe Bedeutung bei, indem er konkrete<br />

Anforderungen an den Tierhalter stellt und die Anwendung von Arzne<strong>im</strong>itteln restriktiv<br />

handhabt. Der Tierhalter hat die Gesundheit s<strong>eine</strong>r Tiere zu fördern und zu erhalten, indem er<br />

die geeignete Rasse/Linie auswählt, für die Tiere geeignete Haltungspraktiken anwendet,<br />

hochwertiges Futter bereitstellt, die körpereigene Abwehr der Tiere durch Auslauf bzw. Weidegang<br />

fördert und <strong>eine</strong> angemessene Besatzdichte gewährleistet.<br />

<strong>Die</strong> prophylaktische Verabreichung von Medikamenten (z. B. dauerhafte Anwendung von<br />

Trockenstellern oder Einstallungsmetaphylaxe mittels Antibiotika) ist, abgesehen von wenigen<br />

Ausnahmen (z. B. Prophylaxe von Endoparasitenbefall in endemischen Gebieten), verboten.<br />

<strong>Die</strong> Anwendung allopathischer (chemisch-synthetischer) Arzne<strong>im</strong>ittel bleibt auf die Fälle<br />

begrenzt, in denen homöopathische Arzne<strong>im</strong>ittel nicht die gewünschte Wirkung zeigen und<br />

Leiden und Qualen vom Tier abgewendet werden müssen.<br />

<strong>Die</strong> Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen ist verboten. Gleiches gilt<br />

für die Verwendung von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung.<br />

Ausnahmen werden für die therapeutische tierärztliche Behandlung be<strong>im</strong> einzelnen Tier vorgesehen.<br />

<strong>Die</strong> VERORDNUNG 2092/91/EWG fordert die genaue Dokumentation (Medikamentenverabreichung,<br />

Art der Erkrankung, Dosierung etc.) sowie die eindeutige Kennzeichnung der Tiere<br />

durch den Tierarzt und Landwirt.<br />

Zootechniken<br />

Das Enthornen von Rindern und Kupieren des Schwanzes darf <strong>im</strong> <strong>Ökologischen</strong> <strong>Landbau</strong><br />

nicht systematisch durchgeführt werden. Ausnahmeregelungen sind zulässig, sofern es sich<br />

um Maßnahmen handelt, die aus Arbeitssicherheitsgründen oder zur Verbesserung der Gesundheit,<br />

des Tierschutzes oder der Hygiene der Tiere vorgenommen werden.<br />

<strong>Die</strong> chirurgische Kastration darf zur Qualitätssicherung und zur Erhaltung der traditionellen<br />

Produktionsverfahren erfolgen (z. B. Mastochsenhaltung).<br />

Für die oben genannten Eingriffe sowie für die chirurgische Kastration gilt, daß sie an den<br />

Tieren in geeignetem Alter von qualifiziertem Personal durchzuführen sind, und daß das Leid<br />

der Tiere dabei auf ein Min<strong>im</strong>um zu reduzieren ist.<br />

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