Die Rinderhaltung im Ökologischen Landbau - eine tiergerechte ...
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<strong>Die</strong> Betriebe sind verpflichtet Haltungsbücher (Tierzukauf, Tierverluste, Tierabgänge etc.) zu<br />
führen und müssen entsprechend Einblick in ihre Bestandsaufzeichnungen gewähren.<br />
Hauptvoraussetzung für die Zulassung <strong>eine</strong>r Kontrollstelle ist die Objektivität gegenüber den<br />
zu kontrollierenden Betrieben sowie die personelle, administrative und technische Ausstattung.<br />
<strong>Die</strong> zugelassenen Kontrollstellen mit ihren Codenummern werden einmal jährlich <strong>im</strong><br />
AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT veröffentlicht. Jeder Mitgliedsstaat muß <strong>im</strong><br />
ersten Halbjahr <strong>eine</strong>s jeden Jahres Bericht an die Europäische Union erstatten, in dem alle<br />
nach der VERORDNUNG 2092/91/EWG wirtschaftenden Betriebe und die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen<br />
aufgeführt werden.<br />
Zucht und Auswahl der Tiere<br />
<strong>Die</strong> Fähigkeit zur Anpassung an Umweltbedingungen, die Vitalität sowie die Widerstandsfähigkeit<br />
gegenüber Krankheiten sollen bei der Auswahl der Rasse bzw. Linie Berücksichtigung<br />
finden, damit für manche Rassen typische Krankheiten bzw. Gesundheitsprobleme (z. B.<br />
spontaner Abort, Schwergeburten) vermieden werden können.<br />
Einhe<strong>im</strong>ische Rassen und Linien sind zu bevorzugen.<br />
Tierhaltung<br />
a) Unterbringung<br />
<strong>Die</strong> Unterbringung der Tiere ist so vorzunehmen, daß sie den biologischen und ethologischen<br />
Bedürfnissen der Tiere entspricht.<br />
<strong>Die</strong> Anbindehaltung ist verboten, Auslauf oder Weide- und Freigeländezugang ist allen Säugetieren<br />
zu gewähren, wobei die Bereiche teilweise überdacht sein können. <strong>Die</strong> Nutzung muß<br />
<strong>im</strong>mer dann gegeben sein, wenn es der physiologische Zustand des Tieres, die kl<strong>im</strong>atischen<br />
Bedingungen und der Bodenzustand gestatten.<br />
Über ein Jahr alten Bullen ist Weide-, Freigeländezugang oder Auslauf zu gewähren.<br />
Ausnahmen vom Verbot der Anbindehaltung bzw. von der Forderung nach Auslauf sind in<br />
den Tabellen 2.4.1-1 und 2.4.1-2 aufgeführt.<br />
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