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Die Rinderhaltung im Ökologischen Landbau - eine tiergerechte ...

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<strong>Die</strong> Betriebe sind verpflichtet Haltungsbücher (Tierzukauf, Tierverluste, Tierabgänge etc.) zu<br />

führen und müssen entsprechend Einblick in ihre Bestandsaufzeichnungen gewähren.<br />

Hauptvoraussetzung für die Zulassung <strong>eine</strong>r Kontrollstelle ist die Objektivität gegenüber den<br />

zu kontrollierenden Betrieben sowie die personelle, administrative und technische Ausstattung.<br />

<strong>Die</strong> zugelassenen Kontrollstellen mit ihren Codenummern werden einmal jährlich <strong>im</strong><br />

AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT veröffentlicht. Jeder Mitgliedsstaat muß <strong>im</strong><br />

ersten Halbjahr <strong>eine</strong>s jeden Jahres Bericht an die Europäische Union erstatten, in dem alle<br />

nach der VERORDNUNG 2092/91/EWG wirtschaftenden Betriebe und die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen<br />

aufgeführt werden.<br />

Zucht und Auswahl der Tiere<br />

<strong>Die</strong> Fähigkeit zur Anpassung an Umweltbedingungen, die Vitalität sowie die Widerstandsfähigkeit<br />

gegenüber Krankheiten sollen bei der Auswahl der Rasse bzw. Linie Berücksichtigung<br />

finden, damit für manche Rassen typische Krankheiten bzw. Gesundheitsprobleme (z. B.<br />

spontaner Abort, Schwergeburten) vermieden werden können.<br />

Einhe<strong>im</strong>ische Rassen und Linien sind zu bevorzugen.<br />

Tierhaltung<br />

a) Unterbringung<br />

<strong>Die</strong> Unterbringung der Tiere ist so vorzunehmen, daß sie den biologischen und ethologischen<br />

Bedürfnissen der Tiere entspricht.<br />

<strong>Die</strong> Anbindehaltung ist verboten, Auslauf oder Weide- und Freigeländezugang ist allen Säugetieren<br />

zu gewähren, wobei die Bereiche teilweise überdacht sein können. <strong>Die</strong> Nutzung muß<br />

<strong>im</strong>mer dann gegeben sein, wenn es der physiologische Zustand des Tieres, die kl<strong>im</strong>atischen<br />

Bedingungen und der Bodenzustand gestatten.<br />

Über ein Jahr alten Bullen ist Weide-, Freigeländezugang oder Auslauf zu gewähren.<br />

Ausnahmen vom Verbot der Anbindehaltung bzw. von der Forderung nach Auslauf sind in<br />

den Tabellen 2.4.1-1 und 2.4.1-2 aufgeführt.<br />

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