Die Rinderhaltung im Ökologischen Landbau - eine tiergerechte ...
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2.4.1.2 Anforderungen an die <strong>Rinderhaltung</strong> <strong>im</strong> <strong>Ökologischen</strong> <strong>Landbau</strong> gemäß<br />
AGÖL-RAHMENRICHTLINIEN (2000)<br />
Im Zuge der am 24. August 2000 in Kraft getretenen VERORDNUNG (EG) 1804/1999 zur Einbeziehung<br />
der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der VERORDNUNG 2092/91/EWG<br />
wurde die 14. Fassung der AGÖL-RAHMENRICHTLINIEN überarbeitet. <strong>Die</strong> 15. Fassung der<br />
AGÖL-RAHMENRICHTLINIEN wurde am 9. November 2000 auf der Mitgliederversammlung<br />
der AGÖL verabschiedet.<br />
Hier sollen die Aspekte herausgestellt werden, welche für die Haltung von Rindern von Wichtigkeit<br />
sind und über die Anforderungen der VERORDNUNG 2092/91/EWG hinausgehen.<br />
Im Gegensatz zu den Best<strong>im</strong>mungen der VERORDNUNG 2092/91/EWG gilt nach den AGÖL-<br />
RAHMENRICHTLINIEN (2000) das Prinzip der Bewirtschafter-Einheit. Unter Praxisbedingungen<br />
bedeutet dies, daß die zeitgleiche Bewirtschaftung <strong>eine</strong>s konventionellen und ökologischen<br />
Betriebes durch denselben Betriebsleiter nicht erlaubt ist.<br />
Kontrolle und Überwachung der Vorgaben<br />
In Anlehnung an die VERORDNUNG 2092/91/EWG erfolgt <strong>eine</strong> Überprüfung der Betriebe auf<br />
richtliniengemäße Bewirtschaftung einmal <strong>im</strong> Jahr. <strong>Die</strong> von der AGÖL zu diesem Zweck beauftragte<br />
Organisation erstellt <strong>eine</strong>n Betriebsbericht anhand <strong>eine</strong>s entsprechend konzipierten<br />
Fragebogens. <strong>Die</strong> Führung von Aufzeichnungen in Form <strong>eine</strong>s Stallbuches ist für den Betriebsleiter<br />
Pflicht. <strong>Die</strong> Dokumentation wird auf Sorgfältigkeit und Vollständigkeit überprüft.<br />
Tierhaltung<br />
Erhalten Pflanzenfresser während der Weidezeit die Möglichkeit zu Weidegang, kann in den<br />
Wintermonaten von Freigeländezugang oder Auslauf abgesehen werden, sofern die Tiere <strong>im</strong><br />
Laufstall gehalten werden. <strong>Die</strong> dauernde Anbindung ist nicht zulässig.<br />
a) Kälber<br />
<strong>Die</strong> Mindestplatzanforderungen sind der KÄLBERHALTUNGSVERORDNUNG (1997) zu entnehmen<br />
(Tab. 2.4.1-5).<br />
<strong>Die</strong> Anbindehaltung als auch die Haltung in isolierten Einzelboxen ist verboten. Kälber müssen<br />
ab der 8. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden, wenn mindestens drei gleichaltrige<br />
Kälber vorhanden sind.<br />
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