Die Rinderhaltung im Ökologischen Landbau - eine tiergerechte ...
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Tabelle 2.4.1-1 Ausnahmeregelungen vom Anbindehaltungsverbot<br />
(VERORDNUNG 2092/91/EWG)<br />
��Zeitlich begrenzte Anbindung aus Sicherheits- bzw. Tierschutzgründen.<br />
��Anbindehaltung in vor dem 24. August 2000 bestehenden Gebäuden.<br />
Voraussetzung:<br />
- Gewähr von regelmäßigem Auslauf<br />
- Haltung der Tiere auf mit Einstreu versehenen Flächen, individuelle Tierbetreuung<br />
��Anbindehaltung in kl<strong>eine</strong>n Betrieben, wenn k<strong>eine</strong> Möglichkeit besteht, die Tiere in Gruppen<br />
zu halten, deren Größe ihren verhaltensbedingten Bedürfnissen angemessen wäre.<br />
Voraussetzung:<br />
- Zugang zu Freigelände, Auslauf oder Weideflächen mindestens 2mal/Woche<br />
<strong>Die</strong> Genehmigung für <strong>eine</strong> der o. g. Ausnahmeregelungen muß von der zuständigen Kontrollbehörde<br />
erteilt werden (Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2010).<br />
Tabelle 2.4.1-2 Ausnahmen von der Forderung nach Auslauf für Tiere<br />
(VERORDNUNG 2092/91/EWG)<br />
��Winterstallhaltung bei ausreichender Bewegungsfreiheit, sofern den Tieren während<br />
der Weidezeit Weidegang gewährt wird.<br />
��Endmast von Rindern für die Fleischerzeugung, wobei die <strong>im</strong> Stall verbrachte Zeit<br />
nicht mehr als ein Fünftel der gesamten Lebensdauer der Tiere bzw. nicht länger als<br />
drei Monate betragen darf.<br />
��Bei Vorliegen von gemeinschaftlichen bzw. einzelstaatlichen Vorschriften in Bezug<br />
auf spezifische Tiergesundheitsprobleme.<br />
Bei der Gruppenhaltung von Tieren muß die Gruppengröße an das Entwicklungsstadium der<br />
Tiere und deren verhaltensbedingte Bedürfnisse angepaßt werden (s. Tab. 2.4.1-1).<br />
Bei über <strong>eine</strong>r Woche alten Tieren ist die Haltung in Einzelboxen untersagt.<br />
<strong>Die</strong> Tiere müssen freien Zugang zu Futterstellen und Tränken haben.<br />
<strong>Die</strong> Bodenoberfläche muß glatt und rutschfest sein. <strong>Die</strong> Hälfte der gesamten Bodenfläche<br />
muß aus festem Material bestehen.<br />
<strong>Die</strong> Liege-/Ruheflächen müssen für die Tiere bequem, sauber und trocken sein und dürfen<br />
nicht aus perforierten Konstruktionen bestehen.<br />
Der Ruhebereich ist mit ausreichend trockener Einstreu zu versehen. <strong>Die</strong> Einstreu kann aus<br />
Stroh oder anderem Naturmaterial bestehen.<br />
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