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Die Rinderhaltung im Ökologischen Landbau - eine tiergerechte ...

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Das in Österreich etablierte Verfahren 'Ökopunkte' erscheint, ähnlich dem TGI, für <strong>eine</strong> breite<br />

Anwendung geeignet. Der Landwirt wird für durchgeführte, umweltverträgliche Maßnahmen<br />

direkt in Form <strong>eine</strong>r Prämie belohnt.<br />

Aus den Ausführungen geht hervor, daß die Umweltbewertungsverfahren, ebenso wie die<br />

Verfahren zur Beurteilung der Tiergerechtheit, <strong>eine</strong>m kontinuierlichen, aber auch notwendigen<br />

Umstrukturierungsprozeß unterliegen, der auf <strong>eine</strong> Weiterentwicklung und Opt<strong>im</strong>ierung<br />

der Verfahren ausgerichtet sein muß (CHRISTEN, 1999; SOLAGRO, 1999; GEIER und KÖPKE,<br />

2000).<br />

Bei der vergleichenden Betrachtung der umweltrelevanten gesetzlichen Anforderungen<br />

(Pflanzenschutzrecht, Düngemittelrecht) an die Landwirte <strong>im</strong> Allgem<strong>eine</strong>n und die ökologisch<br />

wirtschaftenden Landwirte <strong>im</strong> Besonderen zeigt sich, daß <strong>im</strong> <strong>Ökologischen</strong> <strong>Landbau</strong><br />

entscheidende Schritte zugunsten der Umwelt getan werden: Begrenzung der Besatzdichte,<br />

Verbot der Anwendung von künstlichen Düngemitteln und Pestiziden.<br />

<strong>Die</strong> Obergrenze für die auszubringende Menge an Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr <strong>im</strong><br />

ökologischen <strong>Landbau</strong> liegt mit 170 kg Stickstoff 20 kg unter dem Durchschnittswert, welcher<br />

für den konventionellen <strong>Landbau</strong> anzusetzen ist und wird indirekt über die Beschränkung<br />

des Tierbesatzes pro Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche geregelt (VERORDNUNG<br />

2092/91/EWG; DÜNGEVERORDNUNG, 1996; s. a. Tab. 2.5.3-1).<br />

<strong>Die</strong> Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist <strong>im</strong> <strong>Ökologischen</strong> <strong>Landbau</strong> grundsätzlich untersagt<br />

bzw. bleibt auf die Ausnahmen beschränkt, in denen <strong>eine</strong> akute Bedrohung der Kultur<br />

vorliegt (VERORDNUNG 2092/91/EWG). <strong>Die</strong>s hat sowohl <strong>eine</strong> positive Wirkung auf die Menge<br />

der windverfrachteten Pestizide als auch hinsichtlich der Belastung von Oberflächengewässer<br />

durch Pestizide (KÖPKE und HAAS, 1997; s. a. Abschnitt 2.5.4.1 und 2.5.4.3).<br />

Unter Praxisbedingungen scheint die ökologische Wirtschaftsweise <strong>im</strong> Vergleich zu konventionellen<br />

Bewirtschaftungsverfahren zunächst nicht umweltverträglicher zu sein. Zu nennen<br />

sind insbesondere die erhöhten NH3- und N2O-Belastungen infolge eingestreuter Haltungssysteme<br />

und die NH3-Belastungen aufgrund unausgewogener Futterrationen (BOCKMANN u. a.,<br />

1997; SUNDRUM u. a., 1997; RATSCHOW, 1998; BERG, 1999; METZ, 1999; VAN DEN WEGHE,<br />

1999). Hinsichtlich besonderer Haltungsformen (ganzjährige Freilandhaltung) wird <strong>eine</strong>, allerdings<br />

gegenwärtig nur bedingt quantifizierbare, Bodenbelastung beanstandet, die jedoch<br />

unter Berücksichtigung best<strong>im</strong>mter Kriterien (Standortwahl, Besatzdichte, Weidewechsel<br />

etc.) in Grenzen gehalten werden kann (HOLLE, 1998; BERG, 1999; GOLZE, 1999; METZ,<br />

1999; HOWERY u. a., 2000).<br />

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