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Sonderuntersuchung „Prüfung möglicher positiver und negativer ...

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<strong>Sonderuntersuchung</strong><br />

<strong>„Prüfung</strong> <strong>möglicher</strong> <strong>positiver</strong> <strong>und</strong> <strong>negativer</strong> Wirkungen auf die touristischen Belange im Kreis Ostholstein“<br />

Schienenhinterlandanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung (FBQ)<br />

Auswirkung Veränderungen gegenüber dem Planfall 0<br />

Betroffenheit des<br />

Reitwegenetzes<br />

der Gemeinden<br />

Timmendorfer<br />

Strand / Ratekau<br />

Betroffenheit von<br />

geschützten<br />

Landschaftsteilen<br />

mit potenzieller<br />

Attraktivität für<br />

Touristen / Beeinträchtigungen<br />

des Landschaftsbildes<br />

vor allem<br />

durch Lärmschutzwände<br />

Seekamp, Feldscheide, Pomosin-Werk <strong>und</strong> Strandstraße: hier soll der bestehende Bahnübergang<br />

erhalten bleiben, so dass in Zukunft von längeren Schrankenschließzeiten auszugehen<br />

ist, die die Attraktivität der Radwegverbindungen vermindern.<br />

- regionale Radwegverbindung zwischen Oeverdiek <strong>und</strong> Klein Timmendorf: Unterbrechung,<br />

da der hier bestehende Bahnübergang entfallen soll.<br />

0 Reit- <strong>und</strong> Fahrr<strong>und</strong>routen, die von der Trasse gekreuzt werden, können aufgr<strong>und</strong> der vorgesehenen<br />

Bahn- oder Straßenüberführungen i.d.R. aufrechterhalten werden.<br />

Ausnahme:<br />

- Reitr<strong>und</strong>route zwischen Groß Timmendorf <strong>und</strong> Klein Timmendorf entlang der L 180: hier<br />

soll der bestehende Bahnübergang erhalten bleiben, so dass in Zukunft von längeren<br />

Schrankenschließzeiten auszugehen ist, die die Attraktivität der Reitr<strong>und</strong>route vermindern.<br />

0 Tangierung entsprechender Landschaftsteile überwiegend im Bereich der Bestandsstrecke,<br />

so dass sich hinsichtlich der Attraktivität dieser Gebiete für Erholungssuchende keine wesentlichen<br />

Änderungen ergeben werden.<br />

Ausnahme:<br />

- Naturschutzgebiet ´Oldenburger Bruch´: Tangierung des westlichen <strong>und</strong> nordwestlichen<br />

Rand des Schutzgebietes, so dass zumindest in diesen Bereichen von erheblichen Beeinträchtigungen<br />

der Erlebnisqualität durch Lärmimmissionen <strong>und</strong> visuelle Störeffekte (u.a.<br />

durch Lärmschutzwände) auszugehen ist.<br />

- Beeinträchtigungen des Landschafts- <strong>und</strong> Ortsbildes durch Lärmschutzwände stellen auch<br />

in weiteren Abschnitten einen Konflikt dar:<br />

→ Haffkrug, Scharbeutz <strong>und</strong> Klein Timmendorf: ortsnahe Lage der geplanten Lärmschutzwände<br />

<strong>und</strong> z.T. in unmittelbarer Nähe von touristisch relevanten Bereichen, so dass visuelle<br />

Störeffekte nicht auszuschließen sind; in Klein Timmendorf <strong>und</strong> Haffkrug Abriegelung<br />

der jeweiligen Ortslage in westliche Richtung; in Scharbeutz visuelle Trennung zwischen<br />

den westlich <strong>und</strong> östlich der Bahnstrecke gelegenen Ortsteilen;<br />

→ Großenbrode: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die erforderlichen Lärmschutzwände<br />

zwischen dem Ortsteil ´von-Herwarth-Straße´ <strong>und</strong> nordöstlich von Großenbrode<br />

(auf ca. 4 km Länge); bestehende Sichtbeziehungen z.B. vom östlichen Ortsrand<br />

von Großenbrode in Richtung Küste werden dadurch eingeschränkt, aber auch die Erlebbarkeit<br />

der Landschaft z.B. bei Ausflügen mit dem Rad oder zu Fuß wird vermindert.<br />

Erläuterungen:<br />

+ gegenüber dem Planfall 0 Abnahme der Beeinträchtigungen<br />

- gegenüber dem Planfall 0 Zunahme der Beeinträchtigungen<br />

0 gegenüber dem Planfall 0 keine relevante Veränderung der Beeinträchtigungen<br />

6.2.3 Sonstige Aspekte<br />

• Gefährdung des Status einzelner Städte / Gemeinden als Kurort<br />

Bezüglich einer möglichen Gefährdung des Status einzelner Städte / Gemeinden im Untersuchungsraum<br />

als Kurort ist zunächst darzustellen, welche besonderen Merkmale, die ein Kurort erfüllt, durch<br />

die gesamtplanerische Vorzugsvariante beeinträchtigt werden könnten. Wichtige Hinweise dazu finden<br />

sich in der aktuellen Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort (KurortVO)<br />

vom 25.11.2009. Hier wird zunächst in § 2 (Gemeinsame Bestimmungen für Kurorte) Abs. 2<br />

darauf hingewiesen, dass eine Belastung des Bodens oder des Wassers durch Schadstoffe, der Luft<br />

durch gas- oder partikelförmige Beimengungen sowie der Lärmpegel die Möglichkeiten der Vorbeugung<br />

gegen Krankheiten, deren Heilung oder Linderung in Kurorten nicht beeinträchtigen dürfen.<br />

In § 3 wird erwähnt, welche besonderen Merkmale einzelne Arten von Kurorten erfüllen müssen (siehe<br />

Tabelle 38).<br />

Cochet Consult<br />

Institut für Management <strong>und</strong> Tourismus der Fachhochschule Westküste, Heide<br />

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