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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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3. An Kranen müssen die höchstzulässigen Belastungen dauerhaft und leicht erkennbar angebracht<br />

sein.<br />

Bei Kranen, deren Nutzlast 2000 kg nicht überschreitet, braucht nur die höchstzulässige Nutzlast<br />

bei größter Ausladung dauerhaft und leicht erkennbar angebracht zu sein.<br />

4. Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen Schutzvorrichtungen vorhanden sein.<br />

Äußere Teile von Kranen müssen zu allen Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand<br />

nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand<br />

nach den Seiten hin ist außerhalb des Arbeitsbereiches und der Verkehrswege nicht erforderlich.<br />

5. Kraftbetriebene Krane müssen gegen unbefugtes Benutzen gesichert werden können. Sie dürfen nur<br />

an der für den Kran vorgesehenen Steuereinrichtung eingeschaltet werden können. Bedienungselemente<br />

müssen selbstrückstellend sein (Schalter ohne Selbsthaltung); ihre Funktionsrichtung muss<br />

eindeutig erkennbar sein.<br />

Bei Ausfall der Antriebsenergie darf die Last nicht selbsttätig ablaufen können. Ungewollte<br />

Kranbewegungen müssen verhindert werden.<br />

Die Aufwärtsbewegung des Hubwerkes und die Überschreitung der Nutzlast müssen durch<br />

geeignete Einrichtungen begrenzt sein. Die Abwärtsbewegung des Hubwerkes muss begrenzt sein,<br />

wenn bei den vorgesehenen Einsätzen des Kranes beim Aufsetzen des Lastaufnahmemittels an der<br />

Seiltrommel zwei Seilumschlingungen des Tragseiles unterschritten werden. Nach dem Ansprechen<br />

der selbsttätig wirkenden Einrichtungen muss die jeweils entgegengesetzte Bewegung noch möglich<br />

sein.<br />

Die Bruchkraft von Drahtseilen für laufendes Gut soll mindestens das 5-fache der maximal<br />

zulässigen Seilzugkraft betragen. Die Konstruktion des Drahtseiles muss einwandfrei und für die<br />

Verwendung bei Kranen geeignet sein.<br />

6. Vor der ersten Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen<br />

sind ausreichende Festigkeit und hinreichende Stabilität rechnerisch und durch eine Belastungsprüfung<br />

an Bord nachzuweisen.<br />

Für Krane, deren Nutzlast 2000 kg nicht überschreitet, kann der Sachverständige entscheiden, den<br />

rechnerischen Nachweis durch eine Erprobung mit dem 1,25-fachen der Nutzlast, die über den<br />

vollen Fahrweg abgefahren wird, ganz oder teilweise zu ersetzen.<br />

Die Abnahme nach Satz 1 oder 2 muss durch einen von der Untersuchungskommission anerkannten<br />

Sachverständigen durchgeführt werden.<br />

7. Krane sind regelmäßig, mindestens jedoch alle zwölf Monate von einem Sachkundigen untersuchen<br />

zu lassen. Hierbei ist der arbeitssichere Zustand des Kranes durch Sicht- und Funktionskontrolle<br />

festzustellen.<br />

8. Spätestens alle zehn Jahre nach Abnahme ist der Kran erneut durch einen von der<br />

Untersuchungskommission anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen.<br />

9. Krane, deren Nutzlast 2000 kg überschreitet, die dem Ladungsumschlag dienen oder an Bord von<br />

Hebeböcken, Pontons und sonstigen schwimmenden Geräten oder Baustellenfahrzeugen aufgestellt<br />

sind, müssen darüber hinaus den Vorschriften eines Rheinuferstaates oder Belgiens entsprechen.

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