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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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c) Der sich nach den Formeln in Buchstabe b ergebende Mindestwert für die Plattendicke darf bei<br />

Schiffen in Längsspantbauweise mit Doppelboden und Wallgang bis zu dem Wert unterschritten<br />

werden, der durch einen rechnerischen Nachweis für die genügende Festigkeit des Schiffskörpers<br />

(Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft<br />

festgelegt und bescheinigt ist.<br />

Plattenerneuerungen sind durchzuführen, wenn Boden-, Kimm- oder Seitenbeplattung diesen<br />

festgelegten zulässigen Wert unterschritten haben.<br />

Die nach dem vorstehenden Verfahren ermittelten Werte für die Mindestdicken der<br />

Außenhautplatten sind Grenzwerte bei normaler und gleichmäßiger Abnutzung unter der<br />

Voraussetzung, dass Schiffbaustahl verwendet ist und die inneren Konstruktionsteile, wie Spanten,<br />

Bodenwrangen und Hauptlängs- und -querverbände in gutem Zustand sind und am Schiffskörper<br />

keine Schäden auf Überbeanspruchung der Längsfestigkeit hinweisen.<br />

Wenn die ermittelten Werte unterschritten sind, müssen entsprechende Platten ersetzt oder repariert<br />

werden. Örtlich kleine dünnere Stellen können bis zu einer Abweichung von höchstens 10 % der<br />

Mindestdicke zugelassen werden.<br />

2. Wird für den Schiffskörper ein anderes Material als Stahl verwendet, ist ein rechnerischer Nachweis<br />

zu erbringen, dass die Festigkeit (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) mindestens<br />

derjenigen entspricht, die sich bei Verwendung von Stahl unter Ansatz der Mindestdicken nach<br />

Nummer 1 ergäbe. Bei Vorlage eines Klassezeugnisses oder einer Bescheinigung einer anerkannten<br />

Klassifikationsgesellschaft kann dieser Nachweis entfallen.<br />

3. Die Stabilität der Schiffe muss ihrem Verwendungszweck entsprechen.<br />

§ 3.03<br />

Schiffskörper<br />

1. Es müssen mindestens folgende wasserdichte, bis zum Deck oder, bei Schiffen ohne Deck, bis zur<br />

oberen Kante der Bordwand reichende Querschotte eingebaut sein:<br />

a) Ein Kollisionsschott in einem angemessenen Abstand vom Bug, so dass beim Fluten der<br />

wasserdichten Abteilung vor dem Kollisionsschott die Schwimmfähigkeit des vollbeladenen<br />

Schiffes erhalten bleibt und ein Restsicherheitsabstand von 100 mm nicht unterschritten wird.<br />

Die Anforderung nach Absatz 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn das Kollisionsschott in einem<br />

Abstand, gemessen vom vorderen Lot, zwischen 0,04 L und 0,04 L + 2 m eingebaut ist.<br />

Ist dieser Abstand größer als 0,04 L + 2 m, muss die Anforderung nach Absatz 1 rechnerisch<br />

nachgewiesen werden.<br />

Der Abstand darf bis auf 0,03 L vermindert werden. In diesem Fall muss die Anforderung nach<br />

Absatz 1 rechnerisch nachgewiesen werden, wobei die Abteilung vor dem Kollisionsschott und<br />

die unmittelbar angrenzenden Abteilungen zusammen geflutet sind.<br />

b) Ein Heckschott in angemessenem Abstand vom Heck bei Schiffen mit L von mehr als 25 m.<br />

2. Wohnungen sowie für die Sicherheit des Schiffes und des Schiffsbetriebs notwendige<br />

Einrichtungen dürfen nicht vor der Ebene des Kollisionsschotts liegen. Dies gilt nicht für<br />

Ankereinrichtungen.<br />

3. Wohnungen, Maschinen- und Kesselräume sowie dazugehörige Arbeitsräume müssen von<br />

Laderäumen durch wasserdichte, bis zum Deck reichende Querschotte getrennt sein.<br />

1.1.2006

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