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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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- 129 : 5 -<br />

b) entweder<br />

einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Schotteinteilung haben, die<br />

gewährleistet, dass das Schiff bei Flutung von zwei beliebigen benachbarten wasserdichten<br />

Abteilungen nicht unterhalb der Tauchgrenze eintaucht und ein Restsicherheitsabstand von<br />

100 mm vorhanden bleibt<br />

oder<br />

einen Doppelboden mit einer Höhe von mindestens 600 mm und eine Doppelhülle mit einem<br />

Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und dem Längsschott von mindestens 800 mm<br />

haben;<br />

c) über einen Mehrschraubenantrieb mit mindestens zwei voneinander unabhängigen<br />

Antriebsmaschinen gleicher Leistung und eine vom Steuerhaus aus bedienbare Bugstrahlanlage<br />

verfügen, die in Längs- und in Querrichtung wirksam ist;<br />

d) die Heckanker vom Steuerhaus aus direkt setzen können;<br />

e) einen Eintrag im Schiffsattest unter der Nummer 52 haben, dass sie den besonderen<br />

Anforderungen nach Buchstaben a bis d genügen.<br />

§ 22a.06 1<br />

Anwendung des Teils IV bei Umbauten<br />

Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die<br />

Untersuchungskommission Kapitel 24 nur aufgrund von besonderen Empfehlungen der<br />

Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anwenden.<br />

1 § 22a.06 gilt vom 1.10.2007 bis 30.9.2010 (Beschluss 2007-I-16.<br />

1.4.2008

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