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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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§ 13.03<br />

Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und<br />

Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern<br />

1. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrennern müssen<br />

nach den Regeln der Technik gebaut sein.<br />

2. Ist ein Ölheizofen mit Verdampfungsbrenner oder eine Ölfeuerungsanlage mit Zerstäubungsbrenner<br />

in einem Maschinenraum aufgestellt, muss die Luftzufuhr für das Heizgerät und die<br />

Motoren so beschaffen sein, dass das Heizgerät und die Motoren unabhängig voneinander,<br />

einwandfrei und sicher arbeiten können. Erforderlichenfalls ist eine getrennte Luftzufuhr<br />

vorzusehen. Die Aufstellung muss so erfolgen, dass eine eventuell aus dem Feuerraum<br />

zurückschlagende Flamme keine anderen Teile der Einrichtung des Maschinenraums erreichen<br />

kann.<br />

§ 13.04<br />

Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern<br />

1. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern müssen ohne Zuhilfenahme einer anderen brennbaren<br />

Flüssigkeit angezündet werden können. Sie müssen über einer Metallwanne befestigt sein, die die<br />

ölführenden Teile erfasst und eine Randhöhe von mindestens 20 mm und ein Fassungsvermögen<br />

von mindestens 2 Litern hat.<br />

2. Bei in Maschinenräumen aufgestellten Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern muss die<br />

Metallwanne nach Nummer 1 eine Randhöhe von mindestens 200 mm haben. Die Unterkante des<br />

Verdampfungs-brenners muss über dem Wannenrand liegen. Die Randhöhe muss außerdem<br />

mindestens 100 mm über den Flurplatten liegen.<br />

3. Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern müssen geeignete Ölregler haben, die für die jeweils<br />

gewählte Einstellung einen praktisch gleichbleibenden Öldurchfluss zum Brenner gewährleisten<br />

und die bei einem etwaigen Verlöschen der Flamme jedes Auslaufen von Brennstoff verhindern.<br />

Als geeignet gelten Ölregler, die auch bei Erschütterungen und Neigungen bis 12° einwandfrei<br />

arbeiten und die außer mit einem Schwimmer zur Niveauregulierung<br />

a) mit einem zweiten Schwimmer versehen sind, der bei Überschreiten des zulässigen Ölniveaus<br />

die Brennstoffzufuhr sicher und zuverlässig schließt oder<br />

b) mit einem Überlaufrohr versehen sind, wenn die Ölauffangwanne mindestens den Inhalt des<br />

Verbrauchstanks fassen kann.<br />

4. Ist der Brennstofftank vom Ölheizofen mit Verdampfungsbrenner getrennt aufgestellt,<br />

a) darf er nicht höher angebracht sein, als in den Betriebsvorschriften des Geräteherstellers<br />

angegeben ist;<br />

b) muss er gegen unzulässige Erwärmung geschützt angebracht sein;<br />

c) muss die Brennstoffzufuhr von Deck aus unterbrochen werden können.<br />

5. Rauchrohre für Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern mit natürlichem Zug müssen mit<br />

Einrichtungen zur Verhinderung von Zugumkehr versehen sein.

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