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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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- 106 : 12 -<br />

4. In jeder Kabine müssen sich Verhaltensregeln für Fahrgäste sowie ein gekürzter Sicherheitsplan,<br />

der nur die Angaben nach Nummer 2 Buchstaben a bis f enthält, befinden.<br />

Diese Verhaltensregeln müssen mindestens enthalten:<br />

a) Bezeichnung der Notfälle:<br />

aa) Feuer;<br />

bb) Leck;<br />

cc) Allgemeine Gefahr.<br />

b) Beschreibung der jeweiligen Notsignale.<br />

c) Anweisungen bezüglich:<br />

aa) Fluchtweg;<br />

bb) Verhalten;<br />

cc) Bewahrung der Ruhe.<br />

d) Hinweise bezüglich:<br />

aa) Rauchen;<br />

bb) Verwendung von Feuer und offenem Licht;<br />

cc) Öffnen der Fenster;<br />

dd) Benutzung bestimmter Einrichtungen.<br />

Diese Angaben müssen in Deutsch, Englisch, Französisch und Niederländisch vorhanden sein.<br />

§ 15.14<br />

Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen von häuslichen Abwässern<br />

1. Fahrgastschiffe müssen mit Abwassersammeltanks oder geeigneten Bordkläranlagen ausgerüstet<br />

sein.<br />

2. Abwassersammeltanks müssen einen ausreichenden Inhalt haben. Die Tanks müssen mit einer<br />

Einrichtung zur Feststellung des Füllstandes oder des Füllungsgrades versehen sein. Zur Entleerung<br />

der Tanks müssen bordeigene Pumpen und Leitungen vorhanden sein, mit denen das Abwasser auf<br />

beiden Seiten des Schiffes übergeben werden kann. Eine Durchleitung von Abwässern anderer<br />

Schiffe muss möglich sein.<br />

Die Leitungen müssen mit einem Abgabeanschluss nach der Europäischen Norm EN 1306 : 1996<br />

versehen sein.<br />

§ 15.15<br />

Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe<br />

1. Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 50 Fahrgästen zugelassen sind und deren<br />

LWL 25 m nicht überschreitet, müssen entweder den Nachweis einer ausreichenden Leckstabilität<br />

nach § 15.03 Nr. 7 bis 13 erbringen oder nachweisen, dass sie im symmetrisch gefluteten Zustand<br />

folgenden Kriterien entsprechen:<br />

a) das Schiff darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und<br />

b) die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.<br />

1.4.2009

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