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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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- 106 : 7 -<br />

5. In Unterkunftsräumen, in denen sich Sammelflächen befinden, müssen Möbel und Einbauten aus<br />

nicht brennbaren Werkstoffen hergestellt sein, sofern die Räume nicht über eine<br />

Druckwassersprühanlage nach § 10.03a verfügen.<br />

6. Farben, Lacke und sonstige Stoffe, die auf freiliegenden Innenflächen verwendet werden, dürfen<br />

keine außergewöhnlichen Mengen von Rauch und giftigen Stoffen erzeugen. Dies ist in<br />

Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren nachzuweisen.<br />

7. Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen müssen nicht brennbar sein. Dies gilt nicht für Isolierungen<br />

von kühlmittelführenden Leitungen. Die Oberflächen der Isolierungen dieser Leitungen müssen<br />

zumindest schwer entflammbar sein.<br />

8. Türen in Trennflächen nach Nummer 2 müssen folgenden Anforderungen genügen:<br />

a) Sie müssen den gleichen Anforderungen der Nummer 2 genügen wie die Trennflächen selbst.<br />

b) Sie müssen, sofern es sich um Türen in Trennwänden nach Nummer 10 oder in Umschließungen<br />

von Maschinenräumen, Küchen und Treppen handelt, selbstschließend sein.<br />

c) Selbstschließende Türen, die im normalen Betrieb geöffnet sind, müssen an Ort und Stelle und<br />

von einer ständig von Schiffspersonal besetzten Stelle aus geschlossen werden können. Nach<br />

einem fernbetätigten Schließen muss sich die Tür an Ort und Stelle erneut öffnen und sicher<br />

schließen lassen.<br />

d) Wasserdichte Türen nach § 15.02 brauchen nicht isoliert zu werden.<br />

9. Wände nach Nummer 2 müssen von Deck zu Deck durchgehend sein oder an durchgehenden<br />

Decken, die den gleichen Anforderungen nach Nummer 2 genügen, enden.<br />

10. Folgende Fahrgastbereiche müssen durch senkrechte Trennflächen nach Nummer 2 unterteilt sein:<br />

a) Fahrgastbereiche, deren Gesamtgrundfläche 800 m 2 überschreitet;<br />

b) Fahrgastbereiche, in denen sich Kabinen befinden, in Abständen von höchstens 40 m.<br />

Die senkrechten Trennflächen müssen unter normalen Bedingungen rauchdicht und von Deck zu<br />

Deck durchgehend sein.<br />

11. Hohlräume über Decken, unter Fußböden und hinter Wandverkleidungen müssen in Abständen von<br />

höchstens 14 m durch nicht brennbare, auch im Brandfall gut abdichtende Luftzugssperren<br />

abgetrennt sein.<br />

1.1.2006

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