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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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3. Schiffe nach Nummer 1 mit L von nicht mehr als 86 m müssen mit Heckankern ausgerüstet sein,<br />

deren Gesamtmasse 25 % der Masse P beträgt.<br />

Schiffe mit L von mehr als 86 m müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse<br />

50 % der Masse P nach Nummer 1 oder 2 beträgt.<br />

Von der Ausrüstung mit Heckankern sind befreit:<br />

a) Schiffe, für die sich eine Gesamtmasse der Heckanker von weniger als 150 kg ergeben würde;<br />

für Schiffe nach Nummer 1 letzter Satz ist dabei die reduzierte Bugankermasse zugrunde zu<br />

legen;<br />

b) Schubleichter.<br />

4. Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden mit L von nicht mehr als 86 m bestimmt sind,<br />

müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 25 % der größten Masse P beträgt,<br />

die für die im Schiffsattest zugelassenen Zusammenstellungen (als nautische Einheit betrachtet)<br />

nach Nummer 1 errechnet wird.<br />

Schiffe, die zum Fortbewegen von starren Verbänden mit L von mehr als 86 m in der Talfahrt<br />

bestimmt sind, müssen mit Heckankern ausgerüstet sein, deren Gesamtmasse 50 % der größten<br />

Masse P beträgt, die für die im Schiffsattest zugelassenen Zusammenstellungen (als nautische<br />

Einheit betrachtet) nach Nummer 1 errechnet wird.<br />

5. Nach Nummer 1 bis 4 ermittelte Ankermassen dürfen bei gewissen Spezialankern vermindert<br />

werden.<br />

6. Die für Buganker vorgeschriebene Gesamtmasse P kann auf einen oder zwei Anker verteilt werden.<br />

Sie darf um 15 % vermindert werden, wenn das Schiff mit nur einem Buganker ausgerüstet ist und<br />

die Ankerklüse in der Mittellängsebene angeordnet ist.<br />

Die für Heckanker vorgeschriebene Gesamtmasse darf bei Schubbooten und Schiffen mit L von<br />

mehr als 86 m auf einen oder zwei Anker verteilt werden.<br />

Die Masse des leichteren Ankers darf nicht weniger als 45 % dieser Gesamtmasse betragen.<br />

7. Anker aus Gusseisen sind nicht zulässig.<br />

8. Anker müssen mit ihrer Masse in erhabener Schrift dauerhaft gekennzeichnet sein.<br />

9. Für Anker mit einer Masse von mehr als 50 kg müssen Ankerwinden vorhanden sein.<br />

10. Bugankerketten müssen jeweils folgende Mindestlänge haben:<br />

a) 40 m für Schiffe mit L von nicht mehr als 30 m;<br />

b) 10 m mehr als L, wenn L zwischen 30 und 50 m liegt;<br />

c) 60 m für Schiffe mit L von mehr als 50 m.<br />

Ketten der Heckanker müssen mindestens je 40 m lang sein. Jedoch müssen Schiffe, die Bug zu Tal<br />

anhalten können müssen, Heckankerketten von jeweils mindestens 60 m Länge haben.<br />

1.4.2009

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