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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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- 106 : 14 -<br />

c) die Unterkante der Türöffnung mindestens 30 cm über dem Boden des Fahrgastbereiches liegt<br />

und<br />

d) die beiden durch die Tür getrennten Abteilungen mit einem Niveaualarm ausgerüstet sind.<br />

8. Abweichend von § 15.06 Nr. 6 Buchstabe c darf auf Fahrgastschiffen nach Nummer 7 ein<br />

Fluchtweg durch eine Küche führen, sofern ein zweiter Fluchtweg vorhanden ist.<br />

9. Für Fahrgastschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet, gilt § 15.01 Nr. 2 Buchstabe e nicht,<br />

wenn die Flüssiggasanlagen mit geeigneten Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende<br />

Konzentrationen von CO sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.<br />

10. Folgende Vorschriften gelten nicht für Fahrgastschiffe, deren LWL 25 m nicht überschreitet:<br />

a) § 15.04 Nr. 1 letzter Satz;<br />

b) § 15.06 Nr. 6 Buchstabe c, soweit Küchen betroffen sind, sofern ein zweiter Fluchtweg<br />

vorhanden ist;<br />

c) § 15.07.<br />

11. Für Kabinenschiffe, deren Länge 45 m nicht überschreitet, gilt § 15.12 Nr. 10 nicht, sofern in jeder<br />

Kabine Fluchthauben in einer Zahl, die der der sich dort befindenden Betten entspricht, griffbereit<br />

vorhanden sind.<br />

1.4.2009

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