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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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- 163 -<br />

§§ und Nr. INHALT FRIST<br />

bzw. BEMERKUNGEN<br />

15.12 Nr. 8<br />

Buchstabe d<br />

Aufstellung der Feuerlöschpumpen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

Nr. 9 Feuerlöschanlage in Maschinenräumen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2015<br />

15.13 Sicherheitsorganisation Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens<br />

bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem<br />

1.1.2007<br />

15.14 Nr. 1 Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger<br />

Betten, und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U.,<br />

spätestens bei Erneuerung des Schiffsattestes<br />

nach dem 1.1.2045<br />

Nr. 2 Anforderungen an Abwassersammeltanks Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger<br />

Betten, und für Tagesausflugsschiffe mit 50<br />

oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens<br />

bei Erneuerung des Schiffsattestes nach dem<br />

1.1.2045<br />

15.15 Nr. 1 Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2045<br />

Nr. 5 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform<br />

oder einer vergleichbaren Einrichtung<br />

Nr. 6 Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform<br />

oder einer vergleichbaren Einrichtung<br />

Für Fahrgastschiffe, die für höchsten<br />

250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind:<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

Für Fahrgastschiffe, die für höchsten 250<br />

Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind:<br />

N.E.U., spätestens bei Erneuerung des<br />

Schiffsattestes nach dem 1.1.2010<br />

Nr. 9 Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen N.E.U., spätestens bei Erneuerung der<br />

Bescheinigung nach § 14.15<br />

1.4.2009

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