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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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Das gilt nicht, wenn der Einsatz solcher Anlagen zur Erfüllung der Manövriereigenschaften nach<br />

Kapitel 5 nicht oder nur beim Stoppversuch erforderlich ist.<br />

2. Sind zwei oder mehr voneinander unabhängige Ruderpropeller-, Wasserstrahl-, oder Zykloïdalpropelleranlagen<br />

vorhanden, ist das zweite Steuerungssystem nicht erforderlich, wenn das Schiff bei<br />

Ausfall einer dieser Anlagen manövrierfähig nach Kapitel 5 bleibt.<br />

§ 6.07<br />

Anzeige und Überwachung<br />

1. Die Lage des Ruders muss am Steuerstand eindeutig erkennbar sein. Elektrische Ruderlageanzeiger<br />

müssen eine eigene Einspeisung haben.<br />

2. Für die folgenden Fälle muss ein optischer und akustischer Alarm im Steuerstand vorhanden sein:<br />

a) Unterschreitung des Niveaus des Ölstands der Hydrauliktanks nach § 6.03 Nr. 2 und des<br />

Betriebsdrucks des hydraulischen Systems;<br />

b) Ausfall der elektrischen Steuerenergieversorgung;<br />

c) Ausfall der elektrischen Kraftenergieversorgung;<br />

d) Ausfall des Wendegeschwindigkeitsreglers;<br />

e) Ausfall der vorgeschriebenen Puffersysteme.<br />

§ 6.08<br />

Wendegeschwindigkeitsregler<br />

1. Wendegeschwindigkeitsregler und ihre Bauteile müssen § 9.20 entsprechen.<br />

2. Die Betriebsbereitschaft des Wendegeschwindigkeitsreglers muss am Steuerstand durch eine grüne<br />

Meldeleuchte angezeigt werden.<br />

Ausfall, unzulässige Abweichung der Versorgungsspannung und unzulässiger Abfall der Kreiseldrehzahl<br />

müssen überwacht werden.<br />

3. Sind neben dem Wendegeschwindigkeitsregler noch weitere Steuersysteme vorhanden, muss am<br />

Steuerstand deutlich erkennbar sein, welches System eingeschaltet ist. Die Umschaltung von einem<br />

auf ein anderes System muss unverzüglich erfolgen können. Wendegeschwindigkeitsregler müssen<br />

gegenüber den Steuereinrichtungen rückwirkungsfrei sein.<br />

4. Die elektrische Energieversorgung des Wendegeschwindigkeitsreglers muss von anderen<br />

Verbrauchern unabhängig sein.<br />

5. Die in Wendegeschwindigkeitsreglern verwendeten Kreisel, Sensoren oder Wendeanzeiger müssen<br />

den Mindestanforderungen der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen<br />

für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt entsprechen.<br />

1.4.2009

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