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RHEINSCHIFFSUNTERSUCHUNGSORDNUNG ... - Transportrecht

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g) Der Nachweis, dass die elektronischen Geräte diesen Prüfanforderungen genügen, ist vom<br />

Hersteller zu erbringen. Als Nachweis gilt auch die Bescheinigung einer anerkannten<br />

Klassifikationsgesellschaft.<br />

§ 9.21<br />

Elektromagnetische Verträglichkeit<br />

Elektrische und elektronische Anlagen dürfen nicht durch elektromagnetische Störungen in ihrer<br />

Funktion beeinträchtigt werden. Allgemeine Maßnahmen sollten sich gleichrangig erstrecken auf<br />

a) die Entkoppelung der Übertragungswege zwischen Störquelle und Störsenke;<br />

b) die Reduzierung der Störursachen an den Störquellen;<br />

c) die Verringerung der Störempfindlichkeit an den Störsenken.

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